Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310525/7/Kü/Ba

Linz, 19.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F L, vertreten durch H L P Rechtsanwälte GmbH, W, L, vom 14. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Jänner 2013, UR96-47-2012, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die gesonderten Strafausprüche zu A1, A2, A3 und A7 behoben werden und wegen der Lagerung sämtlicher gefährlichen Abfälle eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie die gesonderten Strafaussprüche zu A4, A5, A6, A7 und B1 – 8 behoben werden und hinsichtlich der Lagerung sämtlicher nicht gefährlichen Abfälle eine Geldstrafe von 500 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 200 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Jänner 2013, UR96-47-2012, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wegen der Lagerung von vier Altfahrzeugen, welche als gefährliche Abfälle eingestuft wurden, insgesamt vier Geldstrafen in Höhe von je 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden verhängt. Zudem wurden über den Bw wegen Verwaltungs­übertretungen nach § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 wegen der Lagerung verschiedener nicht gefährlicher Abfälle weitere sieben Geldstrafen in Höhe von jeweils 400 Euro bzw. zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro, im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 8 Stunden verhängt.

 

Die Anzahl der verhängten Geldstrafen erklärt sich damit, als von der Erstinstanz für Lagerung jedes einzelnen Abfalls eine gesonderte Geldstrafe verhängt wurde. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Bw angelastet, auf verschiedenen Grundstücken der KG A die im Einzelnen beschriebenen Abfälle, welche teilweise als gefährliche Abfälle und teilweise als nicht gefährliche Abfälle zu werten sind, entgegen dem § 15 Abs.3 Z 1 AWG 2002 außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert zu haben.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit abzuändern, als lediglich eine schuldangemessene Bestrafung nach § 79 Abs.1 Z 1 AWG verhängt wird, in eventu wird die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

Begründend wird vom Bw nach nochmaliger Darstellung der angelasteten Verwaltungsübertretungen festgehalten, dass schon aus dem Wortlaut der inkriminierten Verwaltungsvorschrift hervorgehe, dass Tathandlung im konkreten Fall nicht das Ablagern einzelner Gegenstände entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 AWG 2002 sei, vielmehr stehe das Lagern von Abfällen (Plural) generell unter Strafdrohung. Schon aufgrund einer am Wortsinn orientierten und wie bei den Strafbestimmungen gebotenen nicht ausdehnenden Auslegung der vom Bw verletzten Verwaltungsvorschrift hätten daher über den Bw lediglich eine Verwaltungsstrafe, nämlich jene nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 verhängt werden dürfen.

 

Die abgesonderte Bestrafung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 habe, da es sich bei sämtlichen von der erstinstanzlichen Behörde wahrgenommenen Sachverhalten nur um ein Delikt handle, aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsanordnung des § 79 Abs.2 AWG 2002 zu entfallen.

 

Der Umstand, dass auf den, im unmittelbaren räumlichen Nahbereich gelegenen Grundstücken mehrere Gegenstände gelagert gewesen seien, hätte nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Dies jedoch auch keinesfalls so, dass eine Multiplikation der Mindeststrafen mit den vorgefundenen Gegenständen erfolgen dürfte.

 

Gehe man entgegen der vornannten Argumentation davon aus, dass der Plural ("Abfälle") in den inkriminierten Bestimmungen keine normative Wirkung entfalte, so habe der Bw dennoch nur ein einziges fortgesetztes Delikt verwirklicht. Sämtliche Voraussetzungen für das fortgesetzte Delikt würden im vorliegenden Fall gegeben sein.

 

Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass die erstinstanzliche Behörde die persönlichen Umstände des Bw zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Der Bw sei X geboren und nach mehreren Schlaganfällen stark geschwächt. Im gewissen Sinn rühre die jetzige Situation auch daher, dass sich der Bw nicht ausreichend um die Bereinigung der Situation dergestalt gekümmert habe, dass er Informationen darüber eingeholt habe, ob die gelagerten Gegenstände abfallrechtlich zu behandeln seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. Februar 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013, an welcher der Bw in Begleitung seines Rechtsvertreters teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 17.10.2012 wurde von der Erstinstanz auf den Grundstücken Nr. X, X, X und X, alle KG A, eine zuvor schriftlich anberaumte abfallbehördliche Überprüfung durchgeführt. Grund für die Überprüfung war, dass der Behörde bekannt war, dass Altfahrzeuge und verschiedene KFZ-Teile, Anhänger und sonstige Gegenstände, die im Besitz des Bw stehen, auf diesen Grundstücken gelagert sind.

 

Von der Behörde wurden zu diesem Lokalaugenschein ein Sachverständiger für Kraftfahrtechnik und ein Sachverständiger des Fachbereiches Abfallchemie beigezogen. Im Anschluss an den behördlichen Lokalaugenschein wurde vom Sachverständigen für Kraftfahrtechnik in der aufgenommenen Niederschrift Folgendes festgehalten:

"Auf der gegenständlichen Liegenschaft wurden folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugwracks vorge­funden:

 

Grundstück X, KG A:

1.      Sattelanhänger Fabrikat Schwarzmüller, 2 Achsen, blau, FG-Nr. X, Bj. 1986, ins­gesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebsmittel (Hydrauliköl) enthalten.

2.      LKW-Steyr, 26 S 32, 3 Achsen, Planenaufbau, FG-Nr. X, Fahrerhaus und Rahmen starke Rostschäden bzw. Durchrostungen, sämtliche Betriebsmittel ent­halten.

3.      Sattelanhänger Fabrikat Schwarzmüller, 2 Achsen, mit Kippaufbau, FG-Nr. X, darauf ein zusätzlicher völlig verrosteter LKW-Aufbau gelagert, starker Ölverlust des Kipperzylinders mit teilweiser Kontaminierung des Erdreiches durch Austreten des Hyd­rauliköles, Aufbau und Rahmen und Achsaggregate starke Rostschäden.

4.      Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift 'P3' am Rahmen rechts vorne und eingeschla­gene Nummer 443, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen.

5.      Offener Wechselaufbau, Fabrikat Kromag, Nr. X, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden.

6.      Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat Kromag, Nr. X, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden.

7.      Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat Schwarzmüller, braun, FG-Nr. X, insge­samt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert.

 

Grundstück X, KG A:

8.      Wechselaufbau, geschlossener Kasten, orange, mit Aufschrift 'Nr. X', augen­scheinlich unbeschädigt und betriebsbereit.

9.      Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. X, mit abgelaufener Begutachtungsplakette X, 1/00, insgesamt sehr starke Rostschäden.

 

Grundstück X, KG A

10.   Wechselaufbau mit weißer Plane, Aufschrift 'VOEST-ALPINE - Stahlhandel', Rahmen leichte Rostschäden, derzeit noch instandsetzbar.

 

Grundstück X, KG A

11.   LKW-TAF, Typ CF430, 3 Achsen, FG-Nr. X, Begutachtungspla­kette Nr. X, 4/07, Container-Aufnahmechassis zum Teil stark angerostet, kei­ne Betriebsmittelverluste erkennbar.

 

Die unter Punkt 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. angeführten Fahrzeuge weisen derart massive Män­gel, so große Beschädigungen und Rostschäden auf und sind durch langjährige Verwitterung in einen so desolaten Zustand übergegangen, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretba­rem Aufwand nicht mehr möglich ist.

Da die angeführten Fahrzeugwracks keinen handelsüblichen Wert mehr aufweisen, kann eine Wert-/Aufwandrelation nur ergeben, dass eine theoretische Instandsetzung für eine bestimmungs­gemäße Verwendung weit entfernt von einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ist. Der Zeitwert der Fahrzeuge ist dem Alteisen-Rücknahmewert gleichzusetzen (minus Transport- und Bergekosten).

 

Die unter Punkt 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. angeführten Fahrzeuge sind in der Fotobeilage er­sichtlich und geben darüber hinaus Aufschluss über den tatsächlich sehr desolaten Zustand der Fahrzeuge.

 

Da in den unter Punkt 1., 2., 3. und 7. angeführten Fahrzeugen noch Betriebsmittel enthalten sind, die teilweise in geringen Mengen ausgetreten sind, ist eine Kontaminierung des Erdreiches nicht auszuschließen.

 

Die unter Punkt 8., 10. und 11. angeführten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugaufbauten sind derzeit noch aufgrund des technischen Zustandes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instandsetzbar.

 

Vom Sachverständigen für den Fachbereich Abfallchemie wurde nach dem Lokalaugenschein gutachtlich Folgendes festgehalten:

"Über Auftrag der BH Rohrbach, Gewerbeabteilung, nahm ich am 17.10.2012 bei einer terminisierten abfallwirtschaftlichen Überprüfung auf den Grundstücken X, X, X und X, alle KG und Gemeinde A, teil. Die gegenständlichen Grundstücke stehen alle im Eigentum von Herrn F L jun., wohnhaft in P.

 

Grund des heute vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines war festzustellen, inwieweit die auf den genannten Grundstücken zwischengelagerten Gegenstände und Kraftfahrzeuge Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen. Zur exakten Beurteilung der Abfalleigenschaft, insbesondere der Lastkraftwagen, LKW-Anhänger und LKW-Wechselaufbauten, wurde sei­tens der BH Rohrbach auch ein Amtsachverständiger der Verkehrsabteilung, Herr Ing. C H, beigezogen.

 

Seitens der BH Rohrbach wurde folgende verfahrenstechnische Vorgehensweise festgelegt:

 

1.    Von Herrn Ing. C H erfolgt im 1. Schritt eine umfassende Beurteilung sämtlicher auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zwischengelagerten Kraft­fahrzeuge und KFZ-Anhänger hinsichtlich Erfüllung der Abfalleigenschaft. In weiterer Folge wird von Herrn Ing. C H bekannt gegeben, inwieweit bei den Kraft­fahrzeugen umweltgefährdende Betriebsmittel in relevantem Ausmaß enthalten sind.

 

2.    Bei sämtlichen Lastkraftwagen, LKW-Anhängern und LKW-Wechselaufbauten, welche von Herrn Ing. C H als Abfall eingestuft wurden, wird in weiterer Folge von mir die Qualifizierung gefährlicher Abfall/nicht gefährlicher Abfall vorgenommen.

 

3.    Nach entsprechender Abfall-Einstufung wird von mir in weiterer Folge aus fachlicher Sicht bekannt gegeben, welche öffentlichen Interessen gemäß AWG 2002 durch die Zwi­schenlagerung der gefährlichen Abfälle beeinträchtigt sind.

 

4.    Alle weiteren vor Ort zwischengelagerten Gegenstände werden ausschließlich von mir hinsichtlich Erfüllung der Abfalleigenschaft einer Beurteilung unterzogen.

 

Zu1.:

Die im Gutachten von Herrn Ing. C H unter den Punkten 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. angeführten Fahrzeuge wurden als Abfall eingestuft. Weiters enthielten die unter den Punkten 1., 2., 3. und 7. angeführten Fahrzeuge Betriebsmittel in relevantem Ausmaß.

 

Zu 2.:

Die im Gutachten von Herrn Ing. C H unter den Punkten 1, 2., 3. und 7. an­geführten Fahrzeuge sind aufgrund der enthaltenen umweltgefährdenden Betriebsmittel als gefährliche Abfälle einzustufen. Alle übrigen beschriebenen Fahrzeuge sind als nicht gefähr­liche Abfälle einzustufen.

 

Zu 3.:

Beeinträchtigung Öffentlicher Interessen gemäß AWG 2002/Abfallbeurteilung:

 

Aufgrund der längeren unsachgemäßen Lagerung im Freien und des desolaten bzw. be­schädigten Zustandes der angeführten Altkraftfahrzeuge ist aus fachlicher Sicht entweder eine Reparatur bzw. Instandsetzung nicht mehr möglich oder können diese mit keinem wirt­schaftlich vertretbaren Aufwand einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Da die Lagerung der Altkraftfahrzeuge außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen erfolgt, kann die Umwelt mit hoher Wahrscheinlichkeit über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ver­unreinigt werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aus fachlicher Sicht anzufüh­ren, dass bei einem möglichen Gebrechen oder bei einem Störfall an Fahrzeugteilen umweltgefährdende Betriebsmittel (wie Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, etc.) aus den Altkraftfahrzeugen austreten können. Dadurch ist eine unmittelbare Gefähr­dung des Bodens und des Grundwassers nicht auszuschließen. Die fachgerechte und ord­nungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall ist daher dringend erforderlich.

 

Ebenso stellen die Lagerungen der Altkraftfahrzeuge nach meinen Wahrnehmungen eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar.

 

Zu 4.:

Zum Überprüfungszeitpunkt konnten auf den überprüften Grundstücken folgende Gegens­tände festgestellt werden, welche auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes jedenfalls als nicht gefährliche Abfälle einzustufen waren:

 

A) Auf dem Grundstück Nr. X, KG A:

1.    4 Stück Metall-Schiboxen in den Farben gelb, blechgrau, Nirosta Oberfläche und weiß. Es handelt sich hier um Heckschiboxen für Reisebusse. Diese weisen alle samt eine Größe von rd. 2,3 m Höhe, 2,3 m Breite und 0,5 m Tiefe auf. Alle 4 Schiboxen zeigten zumindest zum Überprüfungszeitpunkt an der Oberfläche bereits massive Rostbeschädigungen auf. Auch war die lackierte Oberfläche in manchen Bereichen bereits massiv beschädigt bzw. zerkratzt. Auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes sind die 4 Schiboxen jedenfalls als Abfall einzustufen.

2.    Auf der Ladefläche eines Sattelanhängers in der Farbe rostrot befanden sich folgende Abfallgegenstände: 5 Stück LKW-Kunststoffkotflügelteile (Spritzschutz), 2 Stück Metallachsfederteile und ein Kunststoffblock mit den Ausmaßen von rd. 0,8 m Länge, 0,5 m Breite und 10 cm Stärke (Farbe grün).

3.    Unter einem LKW-Anhänger befanden sich wenigstens 3 Stück Kunststoffkübel, welche bereits völlig kaputt waren und somit eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr gegeben ist.

4.    1 Stück Metallcontainer mit den Ausmaßen von rd. 6 m Länge, 2,5 m Höhe und rd. 2,5 m Breite mit zwei Zugangstüren. Der Metallcontainer war an den Außenwänden mittels ver­zinkten Metallblechen verkleidet. Die Rahmenkonstruktion bestand aus Stahl-Traversen. Insgesamt war sowohl die Rahmenkonstruktion als auch die Blechverkleidung bereits in massiv verrosteter Form anzutreffen. Auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes ist der Metallcontainer jedenfalls als Abfall einzustufen. Hinzugefügt wird weiters, dass der Metallcontainer bereits seit mindestens 10 Jahren an Ort und Stelle gelagert wird. Dies war weiters auch durch die starke Vegetation (Überwucherung) im Bereich des Abstellortes erkennbar. Zu bemerken ist weiters, dass die beiden Zugangstüren in den Metallcontai­nern zumindest zum Überprüfungszeitpunkt verschlossen waren. Dadurch konnte nicht überprüft werden, ob allenfalls im Containerinnenraum weitere Abfälle zwischengelagert werden.

5.    Ein Holzhaufen mit den Ausmaßen von rd. 3,5 m Breite und rd. 3 m Länge, Höhe rd. 0,5 m. Es handelte sich dabei um Naturholzpflöcke, Holzpaletten sowie oberflächenbe­handelte Plattenstücke aus Holz (vermutlich von Möbel). Zumindest zum Überprüfungs­zeitpunkt konnten die in Form eines Holzhaufens zusammengelagerten Hölzer als völlig vermorscht bzw. verwittert eingestuft werden, sodass eine bestimmungsgemäße Verwen­dung (z.B. zu Heizzwecken) keinesfalls mehr gegeben ist. Im Übrigen darf in diesem Zu­sammenhang erwähnt werden, dass oberflächenbehandelte Hölzer (z.B. Platten, etc.) ge­nerell für Heizanlagen in privaten Anwesen nicht verwendet werden dürfen.

6.    1 Stück rd. 8 m langes Eisenrohr, 0120 mm (Außendurchmesser), Wandstärke rd. 5 mm. Das Eisenrohr war in seiner gesamten Länge an der Außenoberfläche bereits massiv ver­rostet. Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist auf Grund des schlechten Allgemeinzu­standes nicht mehr möglich, sodass eine Abfalleinstufung zwingend geboten ist. Unmittel­bar neben dem beschriebenen Eisenrohr konnte weiters ein Kunststoffkübel, Fassungs­vermögen rd. 20 I festgestellt werden. Auch dieses Gebinde ist auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes als Abfall einzustufen.

7.    Auf einem Lkw-Anhänger (von Herrn Ing. C H als Sattelanhänger, 2 Ach­sen, Fahrgestellnummer X, beschrieben) mit blauen Bordwänden und der Aufschrift Wöber Granit, Haus- Garten- und Ortsgestaltung konnten völlig vermorschte Holzpaletten in einer Mindestmenge von rd. 1 m3 sowie eine Metalltransportbox mit den Ausmaßen von rd. 2 m Breite, 2,5 m Höhe und rd. 0,5 m Tiefe festgestellt werden. Die angesprochene Transportbox, welche blau lackiert war, wies rundherum bereits massive Rostschäden auf. Es ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von einer Erfüllung der Abfalleigen­schaft auszugehen. Auf dem Sattelanhänger befand sich weiters ein Lkw-Kran des Typs 'Palfinger', in roter Farbe. Der Lkw-Kran war auf Grund der vorliegenden Konstruktion fix mit der Rahmenkonstruktion des LKW's verbunden. Eine Abfalleinstufung erfolgte von diesem LKW-Kran bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

8.    Auf einem offenen Wechselaufbau, Fabrikat Kromag, Nr. X, Bj. 1985, blau, konnten folgende Abfälle festgestellt werden: LKW-Planen (stark verschmutzt bzw. beschädigt), mehrere Meter lange Eisenrohre, Durchmesser ca. 10 cm, teilweise verrostet, mehrere nicht näher identifizierbare stark verrostete Eisenteile.

 

B) Auf dem Grundstück Nr. X, KG A:

1.    Auf enger Fläche beieinander liegend befanden sich 2 Granitgesteinsblöcke, Durchmesser mindestens 1 m, sowie ein Haufwerk bestehend aus Granitschotter (Korngröße 70 mm) und Straßenstreusplitt. Es handelte sich insgesamt (Granitgesteinsblöcke, Granitschotte­rund Straßenstreusplitt) um 3 bis 4 m3. Eine bestimmungsgemäße Verwendung vor Ort ist vermutlich nicht angedacht. Nach meinen persönlichen Erfahrungen lagert das zusam­mengesetzte Haufwerk ebenso seit mehreren Jahren vor Ort. Dies war insbesondere auf­grund der starken Vegetation innerhalb des Haufwerkes nachvollziehbar. Aus oben ge­nannten Gründen ist jedenfalls eine Abfalleinstufung geboten.

 

Bemerkung:

Die in Form eines Haufwerkes vorliegenden Naturmaterialien stellen in der derzeitigen Form nach meiner subjektiven Einschätzung jedenfalls eine Beeinträchtigung des Orts- und Land­schaftsbildes dar. Insbesondere ist weiters darauf hinzuweisen, dass die gelagerten Materia­lien mit Vegetation massiv überwuchert waren.

 

C) Auf dem Grundstück Nr. X, KG A:

1.    Auf dem Grundstück X, KG A, konnten zum Überprüfungszeitpunkt mineralische Betonabbruchbaurestmassen inkl. Betoneisen in einer Menge von rd. 10 m3 festgestellt werden.

2.    Auffällig war im unmittelbaren Lagebereich der Betonabbruchbaurestmassen weiters die Zwischenlagerung von völlig zerbeulten Blechplatten in einer Menge von rd. 0,03 t sowie von wenigsten 2 völlig vermorschten oberflächen­behandelten Holzplatten, Flächengröße je Holzplatte mindestens 1 m2. Hinzugefügt werden muss, dass vermutlich nicht alle gela­gerten Holzmaterialien aufgrund der massiven Vegetation im Bereich des Lagerungsortes erkannt werden konnten. Die Holzplatten waren zumindest zum Überprüfungszeitpunkt im völlig vermorschten bzw. stark verwitterten Zustand anzutreffen, sodass jedenfalls von ei­ner Erfüllung der Abfalleigenschaft auszugehen ist.

 

D) Auf dem Grundstück Nr. X, KG A:

1.    Auf dem Grundstück X, KG A, konnten neben den beiden LKW-Fahrzeugen (Wechselaufbau und LKW-Anhänger) keine weiteren Gegenstände vorgefunden werden, welche als Abfall einzustufen waren.

 

Ebenso stellen die Abfall-Lagerungen unter den Punkten A, B, C und D nach meinen Wahr­nehmungen eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar.

Dem Abfallverursacher sollte die fachgerechte und nachweisliche Entsorgung sämtli­cher auf den Grundstücken X, X, X und X, KG und Gemeinde, gelager­ten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle innerhalb einer von der Behörde fest­gelegten Frist aufgetragen werden.

 

Im Zuge des Lokalaugenscheines habe ich von sämtlichen von mir als Abfall beurteilten Ge­genständen begleitend Lichtbilder mittels Digitalkamera angefertigt. Diese werden der BH-Rohrbach per EDV (Tauschserver) zur Verfügung gestellt. Nach Eintreffen der abfalltechnischen Beurteilung von Herrn Ing. C H wird von mir eine Beantwortung zu den Punkten 1 bis 4 vorgenommen."

 

Hinsichtlich der beim Lokalaugenschein vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle, die von den Sachverständigen jeweils beschrieben wurden, wurde von der Behörde mit Bescheid vom 15. November 2012, UR01-40-2012, dem Bw ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erteilt und ihm aufgetragen, die beschriebenen Fahrzeuge und sonstigen Abfälle innerhalb einer bestimmten Frist dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde unaufgefordert Entsorgungsnachweise vorzulegen. Dieser Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils genannten schriftlichen Dokumenten und steht somit unbestritten fest.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Wie dem Berufungsvorbringen zu entnehmen ist, wird vom Bw die Abfalleigenschaft der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gegenstände, welche auf den Grundstücken gelagert waren, nicht bestritten. Zudem wurde dem Bw von der Behörde gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, die am Grundstück lagernden Abfälle innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß zu entsorgen. Gegen diesen Behandlungsauftrag wurde vom Bw kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bw dafür verantwortlich ist, dass die näher beschriebenen Altfahrzeuge, KFZ-Teile und sonstigen Gegenstände auf unbefestigter Fläche und somit keinen geeigneten Orten außerhalb einer dafür genehmigten Anlage gelagert wurden, weshalb dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

 

Den Berufungsausführungen, wonach gegenständlich nur eine Verwaltungs­übertretung vorliegt, ist zu entgegnen, dass vom Gesetzgeber in § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 die Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 AWG 2002 und in § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 unter Strafe gestellt wurde. Dem Bw ist nunmehr insofern beizupflichten, als die Lagerung sämtlicher gefährlichen Abfälle eine Verwaltungsübertretung darstellt bzw. die Lagerung der nicht gefährlichen Abfälle aufgrund der gesonderten Strafbestimmung in § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 ebenfalls als nur eine Verwaltungsübertretung zu sehen ist. Die von der Erstinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dahingehend, als jede Lagerung eines gefährlichen Abfalls bzw. nicht gefährlichen Abfalls als gesonderte Verwaltungsübertretung zu sehen ist, die auch gesondert zu bestrafen ist, wird aufgrund der obigen Darstellungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht getragen. In diesem Sinne war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen, allerdings hinsichtlich der rechtlichen Würdigung insofern zusammenzufassen, als die Lagerung gefährlicher Abfälle und die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle jeweils eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellen und auch nur diese gesondert zu bestrafen sind.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Tatsache der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen auf den gegenständlichen Grundstücken wurden vom Bw nicht bestritten, sodass von ihm auch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, Zweifel an der subjektiven Verantwortung des Bw zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Abfälle auf den Grundstücken bereits längere Zeit gelagert sind, sodass dem Bw jedenfalls ausreichende Zeit zugekommen wäre, entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der rechtskonformen Vorgangsweise einzuholen. Der Bw hat allerdings erst aufgrund des von der Erstinstanz ergangenen Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG reagiert und die auf den Grundstücken gelagerten Abfälle einer Entsorgung - bis auf eine Ausnahme - zugeführt. Insgesamt geht der Unabhängige Verwaltungs­senat aber davon aus, dass dem Bw die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf die vom Bw bereits im Berufungsvorbringen dargestellte persönliche Situation, von der sich das erkennende Mitglied auch im Zuge der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Eindruck verschaffen konnte, sowie den Umstand, dass der Bw den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag großteils erfüllt hat, sind die nunmehr im Spruch verhängten zwei Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu werten. Im Hinblick auf die Lagerung gefährlicher Abfälle ist auch zu berücksichtigen, dass damit negative Folgen nicht verbunden gewesen sind und insofern es daher gegenständlich nicht geboten ist, mit strengerer Strafe vorzugehen. In Zusammenschau der nunmehr verhängten Geldstrafen ist dem Bw auch ausreichend die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen geführt und werden ihn diese Strafen auch in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf die nunmehr verhängten Geldstrafen anzupassen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger