Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101705/7/Weg/Km

Linz, 04.07.1994

VwSen-101705/7/Weg/Km Linz, am 4. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M vom 11. Jänner 1994 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Dezember 1993, St9993/93-Hu, nach der am 4. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 des Straferkenntnisses Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des Faktums 5 wird der Berufung betreffend die Schuldfrage keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wird jedoch von der Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

III. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, 2. § 32 Abs.1 Z2 iVm § 42 Abs.2 Z11, 3. § 32 Abs.3 iVm § 42 Abs.2 Z13, 4. § 32 Abs.1 iVm § 42 Abs.2 Z11, jeweils GGSt, und 5. gemäß § 4 Abs.1 und Abs.2 iVm § 102 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 1.500 S 2.) 500 S und 3.) 2.000 S, 4.) 1.000 S, und 5.) 1.000 S, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil dieser am 15. Juli 1993 um 15.30 Uhr in L Richtungsfahrbahn Süd, Parkplatz Franzosenhausweg, 1.) das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat. 2. hat er am 15.

Juli 1993 um 15.00 Uhr ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er an diesem die Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr des Stoffes nicht angebracht hatte. 3. hat er als Lenker entgegen § 32 Abs.3 GGSt nicht das gemäß § 22 Abs.1 Z7 geforderte Begleitpapier - nämlich das Unfallmerkblatt mitgeführt und hat 4. entgegen § 32 Abs.1 Z1 GGSt ein KFZ in Betrieb genommen, da er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 5. hat er ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt, ob es den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da der LKW mit einer vorschriftswidrigen Ladebordwand ausgestattet war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Linz, aufgrund der eine Strafverfügung erlassen wurde, welche unter Vorlage entsprechender Transportpapiere beeinsprucht wurde.

Eine zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungsleger ist nicht erfolgt.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß er kein Gefahrengut transportiert habe, da es sich tatsächlich um leere Behältnisse gehandelt habe und die Frachtpapiere keinen Hinweis auf ein davor enthaltenes Gefahrengut enthalten hätten. Die Umschreibung des jugoslawischen Führerscheines sei ihm verweigert worden, weil er die von ihm geforderte Fahrpraxis in Österreich nicht nachweisen habe können. Hinsichtlich der Ladebordwand bringt der Beschuldigte vor, diese sei in Ordnung gewesen, allerdings hätte er die Bordwand zum Zeitpunkt der Kontrolle gegen Absenken nicht gesichert gehabt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen und Meldungslegers Rev.Insp.

F, durch Vernehmung des Beschuldigten und durch Einsichtnahme in die Frachtpapiere anläßlich der am 4. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz nicht erschienen ist. Außerdem wurde im Zuge dieser Verhandlung mit dem Meldeamt telefonisch Kontakt aufgenommen und Auskünfte betreffend die Wohnsitzbegründung des Beschuldigten eingeholt.

Bei dieser Verhandlung trat zutage, daß der Beschuldigte den ordentlichen Wohnsitz und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht am 14. Februar 1992 im Bundesgebiet begründet hat, sondern lt. Beschuldigten im Dezember 1992 bzw. nach den Unterlagen im Meldeamt am 9. März 1993. Der Beschuldigte kam zwar am 14. Februar 1992 nach Österreich und meldete sich hier in der Hoffnung, Arbeit zu bekommen an, fuhr jedoch in der Folge wieder nach Hause nach Jugoslawien und zwar nach C besaß der Berufungswerber ein Haus und er war den Großteil des Jahres unter dieser Adresse aufhältig und in Österreich nur zwei oder dreimal kurz bei seinen hier verweilenden Eltern auf Besuch. Erst als ihm im Dezember 1992 die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, hat er seinen Wohnsitz und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich begründet und dies durch eine formelle Ummeldung am 9. März 1993 auch melderechtlich vollzogen. Die Ausführungen des Beschuldigten deckten sich mit den beim Meldeamt eingeholten Auskünften. Nach diesen Auskünften war nämlich der am 14. Februar 1992 begründete Wohnsitz nur ein Zweitwohnsitz und war als Hauptwohnsitz nach wie vor C im Melderegister eingetragen.

Hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter ergab die Einvernahme des Beschuldigten sowie des Meldungslegers und die Einsicht in die Frachtpapiere nachstehenden Sachverhalt:

Der Berufungswerber beförderte insgesamt drei Behältnisse.

Eines dieser Behältnisse (Fassungsvermögen 200 l) war leer und gereinigt, die beiden anderen Behältnisse waren leer und nicht gereinigt. Der vom Berufungswerber mitgeführte Begleitschein mit der Nummer wies die Beförderung eines gefährlichen Gutes auf. Dieser Begleitschein ist mit 9. Juli 1993 datiert und weist als Absender A aus Altenmarkt auf. Aus den sonstigen Frachtpapieren ist zu entnehmen, daß es sich bei diesem Gut um ein Faß mit einem Fassungsvermögen von 200 l handelt. Dieses Faß ist jedoch, wie selbst der Meldungsleger ausführte, gereinigt gewesen (der Berufungswerber vermeint sogar neu). Die Beförderung eines vom Gefahrengut gereinigten Behältnisses stellt jedoch keinen Gefahrenguttransport dar. Hinsichtlich der beiden anderen Behältnisse, die leer, jedoch nicht gereinigt waren, fehlt im Akt jeder Vermerk, daß darin Perschlamm enthalten gewesen sein soll. Es handelte sich um zwei leere Container mit bodenbedeckenden undefinierbaren Rückständen. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß in diesen beiden Containern Gefahrengut transportiert wurde. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat der deutschen Sprache nicht mächtig war, war auch am Ort der Kontrolle eine Aufklärung des Sachverhaltes durch den Beschuldigten nicht möglich, sodaß sich der Berufungswerber anläßlich dieser Amtshandlung auch nicht entsprechend rechtfertigen konnte. Aufgrund der vorgelegten und mit den Originalen verglichenen Transportpapieren steht sohin fest, daß dem Berufungswerber nicht angelastet werden kann, daß in den beiden ungereinigten Fässern vorher gefährliche Güter enthalten waren. Das Behältnis, das gefährliche Güter (Perschlamm) enthalten hat, war aber - wie schon ausgeführt - gereinigt.

Hinsichtlich der Ladebordwand gesteht der Berufungswerber ein, daß diese vorschriftswidrig montiert war. Der Meldungsleger führt dazu glaubhaft aus, daß der Schließmechanismus nicht intakt war und oben und unten ein Spalt zur Ladefläche offen war. Dazu führt der Berufungswerber aus, daß er diesen LKW von seinem Chef zugeteilt erhielt und daß auch andere LKW-Fahrer damit gefahren sind. Er als erst kurz in Diensten des Arbeitgebers stehender Gastarbeiter könne seinen Chef nicht auf einen derartigen Umstand aufmerksam machen, ohne Gefahr zu laufen, daß dies für ihn negative Folgen hätte, zumal alle anderen Arbeitskollegen diesen LKW - ohne den vorschriftswidrigen Zustand beim Chef zu beklagen - benutzten. Diese Aussage befreit den Beschuldigten nicht von der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise, ergibt jedoch einen geringen Grad des Verschuldens. Negative Folgen sind bei dieser Verwaltungsübertretung nicht zutage getreten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Zum Zeitpunkt der Tat, nämlich im Juli 1993, war seit der Wohnsitzbegründung (Dezember 1992) noch kein Jahr verstrichen, sodaß der Vorwurf, ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, entkräftet ist.

Hinsichtlich der Fakten 2 bis 4 war mit einer Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG (in dubio pro reo) vorzugehen, nachdem nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Berufungswerber gefährliches Gut im Sinne des GGSt befördert hat.

Hinsichtlich des Faktums 5 wurde wegen des geringen Verschuldens des Beschuldigten und den unbedeutenden Folgen dieser Verwaltungsübertretung von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch gemacht und von einer Bestrafung abgesehen. Um aber den Berufungswerber das Unrechte seiner Tat vor Augen zu führen und um ihn von Verwaltungsübertretungen dieser Art in Hinkunft abzuhalten, mußte diesfalls eine Ermahnung erteilt werden.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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