Linz, 30.09.2013
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Zl. S-13489/13-3, vom 28. Juni 2013, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 30. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.
II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen als Kosten für das Berufungsverfahren 18 Euro auferlegt (20 % der ausgesprochenen Geldstrafe).
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.
Zu II § 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
1.1. Diese Ausführungen erwiesen sich auch anlässlich des Berufungsverfahrens als stichhaltig.
2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:
" I.
In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte gegen die Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.06.2013, AZ S-13489/13 nachstehende
BERUFUNG
Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.06.2013, AZ S-13489/13 wird zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:
1. Die erstinstanzliche Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber am 04.11.2012 um 13:59 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, auf der A1, bei StrKm 210,495 das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt habe und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h einen Abstand von nur 13 Metern, das wären 0,39 Sekunden eingehalten habe. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 90,00 Euro verhängt.
2. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, ist die Messung vom 04.11.2012 nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar.
3. Die Stellungnahme, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren eingeholt wurde, bestätigt zwar, dass ein Eichschein hinsichtlich des Gerätes vorliegt, jedoch ist nicht nachvollziehbar, dass auch dieses Gerät bei der Überprüfung verwendet worden ist. Die Identifikation des Gerätes A901 scheint nicht in der Anzeige auf. Es ist nicht nachvollziehbar, ob auch mit diesem Gerät gemessen worden ist. Ein Nachweis der Eichung wurde somit seitens der anzeigenden Behörde nicht erbracht.
Beweis: wie bisher
4. Da das Ergebnis eines Messvorganges von den subjektiven Entscheidungen des Beamten abhängt, wie im Beschwerdefall vom Setzen von Messlinien bzw. von Messpunkten, muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt (auf seine Genauigkeit) überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, das Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stelle gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden (Vwgh 25.06.2008, ZL 2008/02/0058).
Es ist gegenständlich nicht genau ersichtlich, wo Messpunkte gesetzt wurden. Auch die Lichtbilder und die aufscheinenden Zahlen machen die Messung nicht weiter nachvollziehbar. Darüber hinaus bleibt völlig offen, weshalb vom Messwert von 15 Metern ein Abzug von 2,5 Metern vorgenommen wurde. Auch die Erläuterungen bzw. die Skizze lässt eine Verlässlichkeit der vorgenommenen Abschlussmessung nicht abschließend beurteilen.
Es wurden Reifenaufstandspunkte vom ersten Fahrzeug Messungen durchgeführt, jedoch fehlen Zahlen bei den Reifenaufstandspunkten beim zweiten Fahrzeug. Die Gesamtbemessung ist nicht nachvollziehbar.
Beweis: wie bisher
5. Es ist trotz den Lichtbildern nicht ableitbar, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge tatsächlich zu welchem Zeitpunkt einhielten. Eine Geschwindigkeit von 126 km/h abzüglich Toleranz von gesamt 122 km/h wurde ermittelt. Die erste Messung erfolgte offensichtlich laut der im Messgerät eingebauten Uhr um 13:59:07:13. Die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges befanden sich bei 90,7 Meter, die Reifenaufstandspunkte eines zweiten Fahrzeuges offenbar bei 91,5 Metern. Am zweiten Lichtbild ist erkennbar, dass die zweite Messung um, 13:59:09:17 stattgefunden hat. Die Reifenaufstandspunkte befanden sich bei 16,6 Metern. Welchen Abstand das zweite Auto eingehalten hat bzw. welche Reifenaufstandspunkte gemessen wurden, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Messbalken ist nicht mit einer Ziffer gekennzeichnet.
Nimmt man die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges, welche gekennzeichnet sind, so ergibt sich ein Abstand von 74,2 Metern, welcher in 2,04 Sekunden durchfahren wurde. Es errechnet sich somit eine Geschwindigkeit von 36,37 Metern pro Sekunde, was wiederum einer Geschwindigkeit von 130,94 km/h entspricht. Das Messergebnis einer Geschwindigkeit von 126 km/h bzw. abzüglich Toleranz von 122 km/h ist mit dem angeführten Zahlen in der Messung nicht in Einklang zu bringen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass ein Messwert von 126 km/h gemessen wurde. Es geht auch nicht hervor, bei welcher der beiden Messungen der gegenständliche Wert gemessen wurde bzw. wo welcher Abstand eingehalten worden ist.
Weiters fehlen sämtliche Angaben zum Fahrzeug des Beschuldigten. Es sind lediglich die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges gekennzeichnet. Wobei im oberen Bild vor dem Reifenaufstandspunkt mit jeweils 2 Messwerten gekennzeichnet worden sind. Der Reifenaufstandspunkt 1. beträgt 90,7 Meter, der 2. 91,5 Meter. Es besteht somit ein Abstand der Messpunkte von 0,8 Metern. Diese Messwerte sind nicht weiter nachvollziehbar, zumal der Reifenaufstandspunkt zwischen hinteren und vorderen Reifen nicht 0,8 Meter betragen kann, da der Radstand eines Pkw's etwa 2 Meter beträgt. Auch zum hinteren Fahrzeug kann kein Abstand von 0,8 Meter eingehalten worden sein. Es kann sich somit lediglich um die Messung eines nebenbei fahrenden Fahrzeugs gehandelt haben. Wenn man die Höhe der Fahrzeuge genau betrachtet, befindet sich das auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug zwischen den beiden auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge.
Eine Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten ist somit beim ersten Foto offensichtlich nicht erfolgt. Beim zweiten Foto wurde offenbar der Reifenaufstandspunkt des Fahrzeuges des Beschuldigten durchgeführt, jedoch ist dort keine Zahl vorhanden. Die gegenständliche Messung ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiters, dass offensichtlich ein weiter dahinter fahrendes Fahrzeug auf dem zweiten Lichtbild ebenfalls mit Messpunkten belegt wurde. Auch befindet sich offenbar der hintere Messpunkt nicht exakt auf den Fahrbahnmarkierungen, welche dafür vorgesehen sind. In der Messung wurde somit ein falsches Ergebnis ermittelt, sie ist jedenfalls nicht nachvollziehbar bzw. transparent.
Beweis: Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, wie bisher
6. Die Geschwindigkeitsmessung kann somit offensichtlich nicht richtig sein, da das erste Fahrzeug sofern die Reifenaufstandspunkte richtig gemessen wurden, mit jedenfalls etwa 130 km/h gefahren sein musste. Das dahinter fahrende Fahrzeug des Beschuldigten konnte nicht mit 126 km/h bzw. 122 km/h gefahren sein, zumal dies ein Geschwindigkeitsunterschied von etwa 8 km/h wäre. Bei einer Fahrzeit von 2,04 Sekunden ergäbe dies eine Verlängerung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen von 4,5 Metern, also etwa einer Auto-länge. Aus den Lichtbildern geht jedoch ein etwa gleich bleibender Fahrzeugabstand hervor. Jedenfalls ist der Beschuldigte beim ersten Lichtbild nicht in einem Abstand, von etwa 6 Metern, also einer Autolänge zum vor ihm fahrenden Fahrzeug erkennbar. Diesen Abstand hätte er jedoch laut Messungen einhalten müssen, sofern diese logisch und nachvollziehbar sein sollen.
Beweis: wie bisher,
7. Zusammenfassend ist somit das Messergebnis in keiner Weise nachvollziehbar und ist es auch durchaus möglich, dass ein ausreichender Abstand zum Zeitpunkt der Messung eingehalten worden ist. Jedenfalls ist nur um ein hundertste! strafbare Handlung des Beschuldigten nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendige Sicherheit feststellbar.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegebenenfalls unter Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG.
Linz, am 11.07.2013 x"
2.1. Mit diesen Darstellungen vermochte weder ein Mess- noch ein Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz aufgezeigt werden.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit Schreiben vom 23.7.2013 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat langte der Akt am 6.8.2013 ein; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung der Videosequenz der rechnerisch ausgewerteten Abstandmessung. Diesbezüglich wurde der Amtssachverständige, Dipl.-Ing. (FH) x als Sachverständiger der Berufungsverhandlung beigezogen. Dieser erörterte die seinerseits nochmals nachvollzogene Auswertung. Das Video wurde ferner anlässlich der Berufungsverhandlung gesichtet.
Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung persönlich mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihr Nichterscheinen mit dienstlichen Gründen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Selbst die Sichtung des Videos lässt erkennen, dass zumindest auf einer Zeitspanne von vier Sekunden das Fahrzeug des Berufungswerbers zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eine Veränderung des Tiefenabstandes nicht erkennen lässt.
Vom Sachverständigen wird die von ihm nachvollzogene Messung ausführlich erklärt. Der SV gelangt zum Ergebnis, dass hier sämtliche Messansätze zu Gunsten des Berufungswerbers genommen wurden, wobei der Tiefenabstand konkret sich mit 12,5 m ergeben würde. Der Berechnung wurden zu Gunsten des Berufungswerbers gerundet 13 m zu Grunde gelegt.
Der Tatvorwurf basiert demnach auf einer mit Video dokumentierten und rechnerisch mit einem EDV-Programm (Videomass) nachvollzogenen Auswertung. Selbst aus in der Videoaufzeichnung eingeblendeten Daten lässt sich stichhaltig das Fahrverhalten des Berufungswerbers nachvollziehen. Dabei zeigt sich die Fahrt auf einer vom Video erfassten längeren Wegstrecke das knapp am Vorderfahrzeug befindliche Fahrzeug des Berufungswerbers und dies bei einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h. Selbst ohne rechnerische Auswertung am Video erkennbar, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. zweieinhalb Autolängen betragen hat. An der darauf basierenden Berechnung ist daher nicht zu zweifeln. Vielmehr wird diese vom Sachverständigen in anschaulicher Weise auch nachvollzogen und auf sämtliche zu Gunsten des Berufungswerbers getroffenen Ansätze verwiesen.
Während der gesamten Sichtbarkeit des Berufungswerbers fand kein Wechsel zwischen den beiden Fahrspuren statt. Erst am Filmende beginnt das Vorderfahrzeug auf die rechte Spur zu lenken.
Die Tauglichkeit des hier angewendeten Messverfahrens ergibt sich nicht zuletzt auch aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.06.2003, 2001/03/0063, sowie h. Erk. v. 4.9.2006, VwSen-161505/5/Zo/Da, sowie v. 15.11.2005, VwSen-160713/15/Fra/He).
Diese im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtete Beweisgrundlage ist in jeder Richtung hin überzeugend. Letztlich wurden selbst von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers keine weiteren Beweisanträge gestellt. Letztlich vermochte der Berufungswerber den Ausführungen des Sachverständigen nichts entgegen zu halten. Dessen Angaben waren in sich schlüssig und insbesondere alleine mit Blick auf das Videomaterial bereits den logischen Denkgesetzen nachvollziehbar.
Den vom Berufungswerber letztlich nicht mehr aufrecht erhaltenen Beweisanträgen, nämlich auf Ausdruck der Schritte am Auswertungsprogramm, wäre letztlich als bloßem Erkundungsbeweise nicht nachzukommen gewesen (vgl. VwGH 2.9.1992, 92/02/0194).
In Vermeidung von Wiederholungen kann letztlich unter Hinweis auf die oben zitierte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf die Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Für die Verletzung der Rechtsvorschrift iSd § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 beläuft sich der Strafrahmen von 72 Euro bis jeweils 2.180 Euro.
Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines Nachfahrabstandes von nur 0,39 Sekunden grundsätzlich als maßvoll gelten kann. Die Festsetzung empfindlicher Geldstrafen für das sogenannte Drängeln ist durchaus geboten. Zahlreiche empirische Erfahrungen belegen, dass bei einem derartigen Abstand im Falle eines plötzlichen Bremsens des Vorderfahrzeuges ein Auffahrunfall unausweichlich wäre (vgl. etwa die h. Erk. v. 29.4.2009, VwSen-164062/5/Br/RSt). Darin legte der Sachverständige dar, dass gemäß abgesicherter fachlicher Erkenntnisse in der Verkehrsrealität von keiner unter 0,7 Sekunden liegenden Reaktionszeit ausgegangen werden kann (mit Hinweis auf die h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be). Die Unrechtsgewichtung gelangt insbesondere in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck.
Auf die Sorgenpflichten des Berufungswerbers für zwei Kinder und die Ehefrau wurde Bedacht genommen. Selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen wäre dieses Strafausmaß nicht überhöht, wobei das am Video erkennbare Fahrzeug eines neueren Modells der gehobenen Mittelklasse auf ein zumindest gut durchschnittliches Einkommen schließen lässt.
Mit Blick darauf war letztlich auch das Strafausmaß zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. B l e i e r