Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167981/6/Br/Ka

Linz, 30.09.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Zl. S-13489/13-3, vom 28. Juni 2013, wegen Übertretungen  der StVO 1960, nach der am 30. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird  als unbegründet abgewiesen; das  angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen  als Kosten für das Berufungsverfahren 18 Euro auferlegt (20 % der ausgesprochenen Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurden über den Berufungswerber wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 18 Abs.1  iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 90 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 42 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 04.11.2012 13:59 Uhr, in der Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, auf der A1, bei StrKm 210,495 das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt, und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h einen Abstand von nur 13 m, das sind 0,39 Sekunden, eingehalten haben.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 18 Abs.1 StVO verletzt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die Messung mittels eines geeichten Verkehrskontrollsystems, VKS 3.1, A 901 sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.02.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch, den Sie sinngemäß damit begründeten, dass der beanstandete Abstand nur kurz zu-stande gekommen und auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen gewesen sei.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde folglich am 14.03.2013 gemäß § 29a VStG an die LPD Oö. abgetreten.

 

Mit Schreiben der LPD vom 23.04.2013 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. Mit diesem Schreiben wurden Ihnen eine Kopie der Anzeige sowie der Lichtbilder übermittelt. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 26.04.2013 zu eigenen Händen zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 08.05.2013 beantragten Sie die Ermittlung und Bekanntgabe der genauen Messpunkte und Messlinien. Zudem gaben Sie an, dass die Zahlen der Reifenaufstandspunkte des zweiten Fahrzeuges nicht enthalten und die beiden Fahrzeuge ohnehin versetzt gefahren seien, sodass eine Übertretung gemäß § 18 Abs. 1 StVO nicht vorliegen würde. Außerdem hätte der Lenker des vorderen Fahrzeuges ein knapperes Auffahren regelrecht provoziert, da dieser mit nahezu gleicher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur unter Betätigung des rechten Blinkers gefahren sei. Entgegen dieses Blinkzeichens hätte der Lenker des ersten Fahrzeuges aber den Spurwechsel nicht zügig eingeleitet, wodurch eine Reduktion des Abstandes provoziert worden sei.

 

Am 29.05.2013 wurde der meldungslegende Polizist von der ho Behörde als Zeuge einvernommen. Dieser gab sinngemäß an, dass die Verwaltungsübertretung vom 04.11.2012 mit den am 11.11.2010 letztmalig geeichten und unter der Identifikationsnummer A901 genehmigten Videoaufzeichnungsgerät VKS 3.1 A 901 fest-, gestellt worden sei. Die in den Verwendungsbestimmungen festgelegten Toleranzen seien zugunsten der Beschuldigten abgezogen worden. Der Abstand zum Vorderfahrzeug hätte gerechnet von der Vorderachse des Kfz: L-283JC zur Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeuges 15 Meter betragen. Nach Abzug der Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges von 2,5 Meter hätte sich der vorgeworfene Wertergeben, wobei wiederum zugunsten der Beschuldigten aufgerundet geworden sei. Der tatsächliche Abstand sei geringer gewesen. Die Lenkerin des Fahrzeuges, Kz.: x hätte den Abstand zum Vorderfahrzeug selbst gewählt und sei nicht auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen. Der Lenker des PKWs, Kz,: x hätte den Abstand zum Vorderfahrzeug selbst gewählt und sei nicht auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen.

Die Messung wäre vom Programm automatisch abgebrochen worden, wenn sich daraus ergeben würde, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges verringert worden sei.

Die bei der gegenständlichen Messung gesetzte Messlinie seien gemäß der Betriebsanleitung gesetzt worden. Zwischen erster und zweiter Messung müsse ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden. Bei der gegenständlichen Messung liege die erste Messung bei 91,5 Metern und die zweite bei 16,6 Metern, wie aus dem Messprotokoll ersichtlich sei. Daher sei die gegenständliche Messung auch noch im Nachhinein auf Ihre Genauigkeit überprüfbar. Wo die Messpunkte gesetzt wurden, sei ebenfalls dem Messprotokoll zu entnehmen, nämlich auf den jeweiligen Radaufstandspunkten der Vorderachsen.

Die leicht versetzte Fahrweise des Vorderfahrzeuges spiele für die Messung insofern keine Rolle, weil sich beide Fahrzeuge auf dem gleichen Fahrstreifen befunden hätten.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 31.05.2013 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Stellungnahme vom 26.06.2013 gaben Sie an, dass das bei der Messung verwendete Gerät mit dessen Identifikation A901 in der Anzeige nicht aufscheinen würde und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, ob auch dieses Gerät verwendet wurde.

Weiter wurde die Richtigkeit der ermittelten gefahrenen Geschwindigkeit angezweifelt und die Messung als nicht nachvollziehbar dargestellt.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs. 2c Zif. 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu-grundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser durch die Auswertung eines geeichten Mess-gerätes sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des meldungsiegenden Beamten einwandfrei erwiesen ist. Darüber hinaus kamen keine Umstände hervor, die hinsichtlich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können.

 

Die Verwaltungsübertretung vom 04.11.2012 wurde mit dem am 10.11.2011 letztmalig geeichten und unter der Identifikationsnummer A910 genehmigten Videoaufzeichnungsgerät VKS 3.1 festgestellt und ausgewertet. Die in den Verwendungsbestimmungen festgelegten Toleranzen sind zu Ihren Gunsten abgezogen worden.

Der Abstand zum Vorderfahrzeug betrug gerechnet von der Vorderachse des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges zur Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeuges bereits aufgerundet 13 Meter. Nach Abzug der Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges von 2,5 Metern ergibt sich der vorgeworfene Wert, wobei wiederum zu Ihren Gunsten aufgerundet wurde. Die Distanz der Vorderachse (Radaufstandpunkt) des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges zur vorderen Stoßstange wurde im Messverfahren zu Ihren Gunsten nicht eingerechnet. Sie haben als Lenkerin des PKW x den Abstand zum Vorderfahrzeug selbst gewählt und dieser Abstand ist nicht auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen. Eine Messung wird vom Programm automatisch abgebrochen, sobald sich aus den Daten der Messung ergibt, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges verringert wurde. Auf den Inhalt der ausführlichen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers und das Messprotokoll wird verwiesen.

 

Zudem darauf verwiesen, dass in der oberen Hälfte des Seite 02 der Anzeige vom 4.11.2012 das verwendete Messgerät VKS 3.1, A901 angeführt ist. '

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenannte „Ungehorsamsdelikt" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiters Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Berücksichtigt man den Umstand, dass nach der Judikatur des VwGH ein Kraftfahrzeuglenker jedenfalls einen solchen Sicherheitsabstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht - das sind in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. VwGH 18.12.1997, ZI. 96/11/0035) - und Sie bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 122 km/h anstatt der vorgesehenen 36,6 m lediglich 13 m eingehalten haben, kann von keiner entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden. Bei einem derart knappen Abstand besteht für den hinteren Fahrzeuglenker praktisch keine Möglichkeit mehr auf außergewöhnliche Umstände rechtzeitig zu reagieren.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor. In Anbetracht des oben beschriebenen verwirklichten Gefahrenpotentials bei derartigen Übertretungen erscheint die verhängte Strafe von 90 Euro bei einer Ausschöpfung von nicht einmal 5 Prozent des maximalen Strafrahmens von  2.180 Euro auch in Anbetracht der Ersttäterschaft als angemessen. Es wurde dabei die Mindeststrafe in Höhe  von 72 Euro nur geringfügig überschritten.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von  1200 Euro monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

1.1. Diese Ausführungen erwiesen sich auch anlässlich des Berufungsverfahrens als stichhaltig.

 

 

2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

" I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte ge­gen die Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.06.2013, AZ S-13489/13 nachstehende

 

BERUFUNG

 

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.06.2013, AZ S-13489/13 wird zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:

 

1. Die erstinstanzliche Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber am 04.11.2012 um 13:59 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, auf der A1, bei StrKm 210,495 das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt habe und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahr­zeuge nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h einen Abstand von nur 13 Metern, das wären 0,39 Sekunden eingehalten ha­be. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von  90,00 Euro verhängt.

2. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, ist die Messung vom 04.11.2012 nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar.

 

3. Die Stellungnahme, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren ein­geholt wurde, bestätigt zwar, dass ein Eichschein hinsichtlich des Gerätes vor­liegt, jedoch ist nicht nachvollziehbar, dass auch dieses Gerät bei der Über­prüfung verwendet worden ist. Die Identifikation des Gerätes A901 scheint nicht in der Anzeige auf. Es ist nicht nachvollziehbar, ob auch mit diesem Ge­rät gemessen worden ist. Ein Nachweis der Eichung wurde somit seitens der anzeigenden Behörde nicht erbracht.

 

Beweis:      wie bisher

 

4. Da das Ergebnis eines Messvorganges von den subjektiven Entscheidungen des Beamten abhängt, wie im Beschwerdefall vom Setzen von Messlinien bzw. von Messpunkten, muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt (auf seine Genauigkeit) überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, das Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stelle gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung ab­schließend beurteilt werden (Vwgh 25.06.2008, ZL 2008/02/0058).

 

Es ist gegenständlich nicht genau ersichtlich, wo Messpunkte gesetzt wurden. Auch die Lichtbilder und die aufscheinenden Zahlen machen die Messung nicht weiter nachvollziehbar. Darüber hinaus bleibt völlig offen, weshalb vom Messwert von 15 Metern ein Abzug von 2,5 Metern vorgenommen wurde. Auch die Erläuterungen bzw. die Skizze lässt eine Verlässlichkeit der vorge­nommenen Abschlussmessung nicht abschließend beurteilen.

 

Es wurden Reifenaufstandspunkte vom ersten Fahrzeug Messungen durchge­führt, jedoch fehlen Zahlen bei den Reifenaufstandspunkten beim zweiten Fahrzeug. Die Gesamtbemessung ist nicht nachvollziehbar.

 

Beweis:      wie bisher

 

5. Es ist trotz den Lichtbildern nicht ableitbar, welchen Abstand die beiden Fahr­zeuge tatsächlich zu welchem Zeitpunkt einhielten. Eine Geschwindigkeit von 126 km/h abzüglich Toleranz von gesamt 122 km/h wurde ermittelt. Die erste Messung erfolgte offensichtlich laut der im Messgerät eingebauten Uhr um 13:59:07:13. Die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges befanden sich bei 90,7 Meter, die Reifenaufstandspunkte eines zweiten Fahrzeuges of­fenbar bei 91,5 Metern. Am zweiten Lichtbild ist erkennbar, dass die zweite Messung um, 13:59:09:17 stattgefunden hat. Die Reifenaufstandspunkte be­fanden sich bei 16,6 Metern. Welchen Abstand das zweite Auto eingehalten hat bzw. welche Reifenaufstandspunkte gemessen wurden, ist nicht ersicht­lich. Der diesbezügliche Messbalken ist nicht mit einer Ziffer gekennzeichnet.

 

Nimmt man die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges, welche ge­kennzeichnet sind, so ergibt sich ein Abstand von 74,2 Metern, welcher in 2,04 Sekunden durchfahren wurde. Es errechnet sich somit eine Geschwindigkeit von 36,37 Metern pro Sekunde, was wiederum einer Geschwindigkeit von 130,94 km/h entspricht. Das Messergebnis einer Geschwindigkeit von 126 km/h bzw. abzüglich Toleranz von 122 km/h ist mit dem angeführten Zahlen in der Messung nicht in Einklang zu bringen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass ein Messwert von 126 km/h gemessen wurde. Es geht auch nicht hervor, bei welcher der beiden Messungen der gegenständliche Wert gemessen wur­de bzw. wo welcher Abstand eingehalten worden ist.

 

Weiters fehlen sämtliche Angaben zum Fahrzeug des Beschuldigten. Es sind lediglich die Reifenaufstandspunkte des ersten Fahrzeuges gekennzeichnet. Wobei im oberen Bild vor dem Reifenaufstandspunkt mit jeweils 2 Messwerten gekennzeichnet worden sind. Der Reifenaufstandspunkt 1. beträgt 90,7 Meter, der 2. 91,5 Meter. Es besteht somit ein Abstand der Messpunkte von 0,8 Me­tern. Diese Messwerte sind nicht weiter nachvollziehbar, zumal der Reifenauf­standspunkt zwischen hinteren und vorderen Reifen nicht 0,8 Meter betragen kann, da der Radstand eines Pkw's etwa 2 Meter beträgt. Auch zum hinteren Fahrzeug kann kein Abstand von 0,8 Meter eingehalten worden sein. Es kann sich somit lediglich um die Messung eines nebenbei fahrenden Fahrzeugs ge­handelt haben. Wenn man die Höhe der Fahrzeuge genau betrachtet, befindet sich das auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug zwischen den bei­den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge.

 

Eine Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten ist somit beim ersten Foto offensichtlich nicht erfolgt. Beim zweiten Foto wurde offenbar der Reifenauf­standspunkt des Fahrzeuges des Beschuldigten durchgeführt, jedoch ist dort keine Zahl vorhanden. Die gegenständliche Messung ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiters, dass offensichtlich ein weiter dahinter fahrendes Fahrzeug auf dem zweiten Lichtbild ebenfalls mit Messpunkten belegt wurde. Auch befindet sich offenbar der hintere Messpunkt nicht exakt auf den Fahr­bahnmarkierungen, welche dafür vorgesehen sind. In der Messung wurde somit ein falsches Ergebnis ermittelt, sie ist jedenfalls nicht nachvollziehbar bzw. transparent.

 

Beweis:      Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, wie bisher

 

6. Die Geschwindigkeitsmessung kann somit offensichtlich nicht richtig sein, da das erste Fahrzeug sofern die Reifenaufstandspunkte richtig gemessen wur­den, mit jedenfalls etwa 130 km/h gefahren sein musste. Das dahinter fahren­de Fahrzeug des Beschuldigten konnte nicht mit 126 km/h bzw. 122 km/h ge­fahren sein, zumal dies ein Geschwindigkeitsunterschied von etwa 8 km/h wä­re. Bei einer Fahrzeit von 2,04 Sekunden ergäbe dies eine Verlängerung des Abstandes zwischen den Fahrzeugen von 4,5 Metern, also etwa einer Auto-länge. Aus den Lichtbildern geht jedoch ein etwa gleich bleibender Fahrzeug­abstand hervor. Jedenfalls ist der Beschuldigte beim ersten Lichtbild nicht in einem Abstand, von etwa 6 Metern, also einer Autolänge zum vor ihm fahren­den Fahrzeug erkennbar. Diesen Abstand hätte er jedoch laut Messungen einhalten müssen, sofern diese logisch und nachvollziehbar sein sollen.

 

Beweis:      wie bisher,

 

7. Zusammenfassend ist somit das Messergebnis in keiner Weise nachvollzieh­bar und ist es auch durchaus möglich, dass ein ausreichender Abstand zum Zeitpunkt der Messung eingehalten worden ist. Jedenfalls ist nur um ein hun­dertste! strafbare Handlung des Beschuldigten nicht mit der für das Verwal­tungsstrafverfahren notwendige Sicherheit feststellbar.

 

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegebenenfalls unter Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG.

 

Linz, am 11.07.2013 x"

 

 

 

2.1. Mit diesen Darstellungen vermochte weder ein Mess- noch ein Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz aufgezeigt werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit Schreiben vom 23.7.2013 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat langte der Akt am 6.8.2013 ein; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung der Videosequenz der rechnerisch ausgewerteten Abstandmessung. Diesbezüglich wurde der Amtssachverständige, Dipl.-Ing. (FH) x als Sachverständiger der Berufungsverhandlung beigezogen. Dieser erörterte die seinerseits nochmals nachvollzogene Auswertung. Das Video wurde ferner anlässlich der Berufungsverhandlung gesichtet.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung  persönlich mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihr Nichterscheinen mit dienstlichen Gründen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Selbst die Sichtung des Videos lässt erkennen, dass zumindest auf einer Zeitspanne von vier Sekunden das Fahrzeug des Berufungswerbers zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eine Veränderung des Tiefenabstandes nicht erkennen lässt.

Vom Sachverständigen wird die von ihm nachvollzogene Messung ausführlich erklärt. Der SV gelangt zum Ergebnis, dass hier sämtliche Messansätze zu Gunsten des Berufungswerbers genommen wurden, wobei der Tiefenabstand konkret sich mit 12,5 m ergeben würde. Der Berechnung wurden zu Gunsten des Berufungswerbers  gerundet 13 m zu Grunde gelegt.

Der Tatvorwurf basiert demnach auf einer mit Video dokumentierten und rechnerisch mit einem EDV-Programm (Videomass) nachvollzogenen Auswertung. Selbst aus in der Videoaufzeichnung eingeblendeten Daten  lässt sich stichhaltig das Fahrverhalten des Berufungswerbers nachvollziehen. Dabei zeigt sich  die Fahrt auf einer vom Video erfassten längeren Wegstrecke das knapp am Vorderfahrzeug befindliche Fahrzeug des Berufungswerbers und dies bei einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h. Selbst ohne rechnerische Auswertung am Video erkennbar, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. zweieinhalb Autolängen betragen hat. An der darauf basierenden Berechnung ist daher nicht zu zweifeln. Vielmehr wird diese vom Sachverständigen in anschaulicher Weise auch nachvollzogen und auf sämtliche zu Gunsten des Berufungswerbers getroffenen Ansätze verwiesen.

Während der gesamten Sichtbarkeit des Berufungswerbers fand kein Wechsel zwischen den beiden Fahrspuren statt. Erst am Filmende beginnt das Vorderfahrzeug auf die rechte Spur zu lenken.

Die Tauglichkeit des hier angewendeten Messverfahrens ergibt sich nicht zuletzt auch aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.06.2003, 2001/03/0063, sowie h. Erk. v. 4.9.2006, VwSen-161505/5/Zo/Da, sowie v. 15.11.2005, VwSen-160713/15/Fra/He).

Diese im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtete Beweisgrundlage ist in jeder Richtung hin überzeugend. Letztlich wurden selbst von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers keine weiteren Beweisanträge gestellt. Letztlich vermochte der Berufungswerber den Ausführungen des Sachverständigen nichts entgegen zu halten. Dessen Angaben waren in sich schlüssig und insbesondere alleine mit Blick auf das Videomaterial bereits den logischen Denkgesetzen nachvollziehbar.

Den vom Berufungswerber letztlich nicht mehr aufrecht erhaltenen Beweisanträgen, nämlich auf Ausdruck der Schritte am Auswertungsprogramm, wäre letztlich als bloßem Erkundungsbeweise nicht nachzukommen gewesen (vgl. VwGH 2.9.1992, 92/02/0194).

In Vermeidung von Wiederholungen kann letztlich unter Hinweis auf die oben zitierte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf die Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Für die Verletzung der Rechtsvorschrift iSd § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 beläuft sich der Strafrahmen von 72 Euro  bis jeweils 2.180 Euro.

Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines Nachfahrabstandes von nur 0,39 Sekunden grundsätzlich als maßvoll gelten kann. Die Festsetzung empfindlicher Geldstrafen für das sogenannte Drängeln ist durchaus geboten. Zahlreiche empirische Erfahrungen belegen, dass bei einem derartigen Abstand im Falle eines plötzlichen Bremsens des Vorderfahrzeuges ein Auffahrunfall unausweichlich wäre (vgl. etwa die h. Erk. v. 29.4.2009, VwSen-164062/5/Br/RSt). Darin legte der Sachverständige dar, dass gemäß abgesicherter fachlicher Erkenntnisse in der Verkehrsrealität von keiner unter 0,7 Sekunden liegenden Reaktionszeit ausgegangen werden kann (mit Hinweis auf die h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be). Die Unrechtsgewichtung gelangt insbesondere in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck.

Auf die Sorgenpflichten des Berufungswerbers für zwei Kinder und die Ehefrau wurde Bedacht genommen. Selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen wäre dieses Strafausmaß nicht überhöht, wobei das am Video erkennbare Fahrzeug eines neueren Modells der gehobenen Mittelklasse auf ein zumindest gut durchschnittliches Einkommen schließen lässt.

Mit Blick darauf war letztlich auch das Strafausmaß zu bestätigen.

 

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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