Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168007/8/Br/Ka/Kr

Linz, 26.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 17. Juni 2013, Zl. VerkR96-7056-2013, nach der am 16. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird  als unbegründet abgewiesen; das  angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen  als Kosten für das Berufungsverfahren 18 Euro auferlegt (20 % der ausgesprochenen Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o. a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 98 Abs.1 KFG iVm
§ 58 Abs.1 Z2 lit.e  KDV und § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 90 Euro verhängt.


 

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, am 10.2.2013 um 17:30 Uhr auf der A8, Strkm 23,100 in Fahrtrichtung Suben, als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen x und des Anhängers, Kennzeichen, x, die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten zu haben.

 

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster  Instanz den Schuldspruch auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 22.2.2013, GZ: A10000018948/01/2013.

Dieser Anzeige zur Folge lenkte der Berufungswerber das oben bezeichnete Kraftfahrzeug mit Anhänger auf der besagten Autobahnstrecke mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h, wobei dies unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15 % durch Nachfahren mit einem Dienstkraftwagen festgestellt wurde.

Die Amtshandlung habe sich mit dem Berufungswerber laut Anzeige schwierig gestaltet, der Berufungswerber habe sich uneinsichtig gezeigt und habe die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt nicht einsehen wollen. Er habe während der Amtshandlung den Kühlergrill vom Schnee gereinigt und dem Beamten nur mitgeteilt, dass sie zum Park Platz zu fahren wollten. Strafe würde er sowieso keine bezahlen, da er arbeitslos sei und noch nie Strafe zahlen musste.

Rechtlich verwies die Behörde erster Instanz auf die Rechte des §  98 Abs.1 Kraftfahrgesetz sowie auf die Spezialbestimmung des §  58 Abs.1 Z1 liegt KDV 1967 wobei dort sämtliche Fahrgeschwindigkeiten für Fahrzeuge taxativ aufgezählt wurden, was wohl auf sich bewenden bleiben hätte können.

Bei der Strafzumessung verwies die Behörde 1. Instanz auf die Bestimmungen des §  19 VStG. In der Einschätzung des Einkommens wurde von 2000 € monatlich ausgegangen.

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wird im Wesentlichen die Art der Geschwindigkeit Feststellung in Frage gestellt und vermeint der Sicherheitsabschlag von 15 % wäre nicht ausreichend und die angeblich vom Messfahrzeug (Dienstfahrzeug) gefahrene Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h wäre nicht glaubwürdig weil es sich um keine Einsatzfahrt, sondern bloß um eine Kontrollfahrt gehandelt habe.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war angesichts der bestreitenden Verantwortung durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde der Inhalt des Verfahrensaktes verlesen. In der Ladung wurde gesondert auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Berufungswerbers hingewiesen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger BezInsp. x zum Verlauf der Amtshandlung einvernommen. Weder der Berufungswerber, noch ein Vertreter der Behörde nahmen an der Berufungsverhandlung Verhandlung teil, wobei sich die Behörde diesbezüglich schriftlich entschuldigte und auch der Berufungswerber sein Nichterscheinen erklärte (siehe unten).

 

3.2. Am 12.9.2013 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers dem unabhängigen Verwaltungssenat fernmündlich mit, dass sein Mandant den Termin zur Berufungsverhandlung persönlich wahrzunehmen beabsichtigt hätte, er jedoch erst am 18.9.2013 von einer Auslandsreise zurückkomme.

Dem Rechtsvertreter wurde dargelegt, dass sowohl aus organisatorischen als auch aus ökonomischen Gründen eine Vertagung nicht möglich sei. Insbesondere deshalb, weil dieser Termin mit dem Dienstplan des Zeugen bereits abgestimmt gewesen sei und der Zeuge so kurzfristig nicht mehr erreichbar wäre bzw. es  unzumutbar sei ihn zu einem anderen Termin abermals zu laden. Warum letztlich der Rechtsvertreter oder ein in Österreich für ihn tätig werdender Einschreiter nicht eingeschritten ist, war nicht Gegenstand der Erörterung.

Es wurde letztlich vereinbart die Verhandlung in Abwesenheit es Berufungswerbers durchzuführen, dem Rechtsvertreter  jedoch die Zeugenaussage (Verhandlungsschrift) auf der gleichzeitig bekannt gegebenen E-Mail-Adresse „x“, unter Einräumung einer kurzen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Auf die Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung wurde im Rahmen dieses Telefonat  seitens des Rechtsvertreters ausdrücklich verzichtet (Aktenvermerk v. 12.9.2013, ON 5).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Verfahrensakt angeschlossenen findet sich ein Luftbild vom fraglichen Autobahnabschnitt. Ebenfalls eine Kopie der Zulassungsbescheinigung und des Reisepasses des Berufungswerbers.

Ebenfalls findet sich ein Aktenvermerk vom 17. Juni 2013, dem zur Folge bis zu diesem Datum kein Rückschein über die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.4.2013 von der Deutschen Post retourniert  worden sei. Es wurde von der Erstbehörde fernmündlich mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen, wobei dieser mitgeteilt habe, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten und vorliegen habe. Er habe mit seinem Mandanten jedoch noch keine Rücksprache gehalten, jedoch könne das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere anhören abgeschlossen werden, wenn an Flensburg keine Meldung Erfolge. Dies sei laut Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz dem Rechtsvertreter zugesagt worden.

4.1. Gemäß der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 22.2.2013 lenkte der Berufungswerber am 10.2.2013 um 17:30 Uhr den Lkw Zug mit dem Kennzeichen x auf der A8 bei Straßenkilometer 23.000 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h. Dies wurde von den Polizeibeamten bei Straßenkilometer 22.500  festgestellt, als der Mercedes Sprinter mit leerem Anhänger das Polizeifahrzeug bei 130 km/h offensichtlich zu überholen beabsichtigt hätte. Erst als sich das überholende bzw. das zu überholen beginnende Fahrzeug des Berufungswerbers auf Höhe des Polizeifahrzeuges  der Lenker (Berufungswerber) dieses als solches erkannt haben dürfte, wurde er plötzlich langsamer und reihte sich hinter dem Polizeifahrzeug ein. Er verringerte dann noch weiter seine Fahrgeschwindigkeit und ließ sich zurückfallen. Der Lenker des Polizeifahrzeuges verringerte ebenfalls die Fahrgeschwindigkeit, wobei die Anhaltung am Parkplatz Kematen bei Straßenkilometer 24.900 erfolgte. Die Amtshandlung habe sich dann schwierig gestaltet, indem sich der Lenker uneinsichtig zeigte und auf die ihm vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit vorerst überhaupt nicht einzugehen geneigt war. Er habe etwa seinen Kühlergrill vom Schnee gereinigt und sagte immer nur, dass er zum Parkplatz zufahren habe wollen. Strafe werde er sowieso keine bezahlen, da er arbeitslos sei noch nie eine Strafe habe zahlen müssen. Man solle ihn daher ruhig anzeigen. Er sei außerdem 80 km/h gefahren. Im Fahrzeug haben sich noch zwei weitere weibliche Personen und ein Mann befunden. Am Ende der Amtshandlung wurde der Berufungswerber von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Zeuge x zum Sachverhalt befragt an:

Er sei damals mit dem Polizeifahrzeug Mercedes Benz „Sprinter“ mit 130 km/h auf der A8 in Richtung  Suben unterwegs gewesen. Bei diesem Fahrzeug war der Tacho wohl nicht geeicht, jedoch lag laut Vergleichsmessungen an Radarmessanlagen, eine maximale Abweichung von 2-3 km/h zu der vom Tacho abgelesenen Geschwindigkeit.

Im konkreten Fall habe der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug einen Anhänger mitgeführt. Er hätte demnach nur 80 km/h fahren dürfen. Er sei auf das mit 130 km/h fahrende Polizeifahrzeug aufgelaufen und hätte dieses in weiterer Folge zu überholen versucht.

Als es sich schließlich auf der Höhe des Polizeifahrzeuges befunden hat, hat er oder ein Mitfahrer das zu überholen versuchte Polizeifahrzeug als solches erkannt und habe sich sodann wieder zurückfallen lassen. Über die gesamte Seitenwand dieses Fahrzeuges befand sich nämlich die Aufschrift „Polizei“ angebracht. Der Lenker ist dann noch langsamer geworden und der Zeuge hat ihn in weiterer Folge, etwa anderthalb eineinhalb Kilometer später am Autobahnparkplatz Kematen am Innbach angehalten worden. Er wurde mit  dem Vorwurf  zu schnell unterwegs gewesen zu sein konfrontiert, weil er mit dem Anhänger nur 80 km/h fahren dürfe. In der Anzeige wurde der Verkehrsfehler mit 15 % berücksichtigt, sodass lediglich 110 km/h als gefahrene Geschwindigkeit zur Anzeige gelangt sind.

Der Lenker hat dem Zeugen seine Fahrzeugpapiere ausgefolgt, jedoch in weiterer Folge an der Amtshandlung nicht mitgewirkt und letztlich vermeint man soll in ruhig anzeigen er würde arbeitslos sein und sowieso keine Strafe bezahlen.

Zuletzt hat er auch den zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit in Abrede gestellt und vermeint ohnedies nur 80 km/h gefahren zu sein.

 

4.2. Die Angaben des Zeugen sind glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge eine ihm völlig fremde Person wahrheitswidrig belasten sollte und sich gleichzeitig durch eine Falschaussage einer strafgerichtlichen und disziplinären Verfolgung auszusetzen geneigt wäre, nur um einen auf der Durchreise befindlichen Verkehrsteilnehmer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber kommt der Darstellung des Berufungswerbers, der sich auch gegenüber dem Beamten vor Ort offenbar wenig wertverbunden zeigte, auch in seiner bestreitenden Verantwortung keine Glaubwürdigkeit zu. Letztlich kann dieser sich doch frei verantworten.

Der Zeuge machte seine Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung frei und ohne Zuhilfenahme der Anzeigedaten und völlig widerspruchsfrei zu seinen Anzeigeangaben vor fast einem halben Jahr. Offenbar war das Verhalten des Berufungswerbers für den Zeugen entsprechend einprägsam.

Es gibt auch keinen sachlichen Anhaltspunkt dafür, dass diese Angaben etwa aufgrund eines Irrtums gemacht worden sein könnten. Der Zeuge hinterließ, wie oben schon ausgeführt, einen sehr authentischen und glaubwürdigen Eindruck.

 

4.3.  Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde vereinbarungsgemäß noch am 16.9.2013 an die von ihm bekannt gegebenen E-Mail-Adresse die Verhandlungsniederschrift zuzustellen versucht. Die Zustellung scheiterte jedoch jeweils mit dem Hinweis auf eine nicht existierende E-Mail-Adresse. Letztlich konnte dem Rechtsvertreter die Niederschrift und 13:07 Uhr des 16.9.2013 per Fax erfolgreich zugestellt werden. Darin wurde ihm eröffnet sich dazu binnen einer Frist von 2 Wochen noch schriftlich äußern zu können.

Mit Email vom 26.9.2013 erstattet der Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme:

‚……. für die Zuschrift vom 16.09.2013 mit Anlagen danke ich Ihnen.

Zur Zeugenvernehmung: Unbeantwortet bleibt leider die Frage (vgl. "Berufungsbegründung" vom 01.08.2013) weshalb das Polizeifahrzeug selbst innerhalb der "Verbotszone" wie angegeben 130 km/h eingehalten hat. Aber vielleicht sind mir die Vorgaben dazu nicht bekannt.

In einer weiteren Rücksprache bleibt der Betroffene - auch hierzu - bei seinen bisherigen Einlassungen. Es war bei dem Gespräch mit ihm auch herauszuhören, dass er es bedauert - die Terminierung war in der Tat nicht erwartet recht knapp - nicht selbst im Termin - wie beabsichtigt - seinen Standpunkt vertreten konnte. Er bittet um eine wohlwollende Entscheidung und um Verständnis, dass er sich - ungeachtet des relativ unbedeutenden Verfahrensgegenstandes - "wehrt"…..‘

 

4.3.1. Selbst mit diesen Ausführungen zeigt der Berufungswerber weder einen Fehler in der Messung, noch eine Rechtswidrigkeit des Schuld- und Strafausspruches auf. Seinen ergänzenden Ausführungen ist entgegen zu halten, dass einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Straßenaufsichtsorgan überlassen sein muss, wie er Regelverstöße im Straßenverkehr wahrnimmt und zur Anzeige bringt. Selbst mit einer internen Pflichtverletzung im Zuge einer Amtshandlung würde der zur Anzeige gebrachte Regelverstoß nicht der Rechtswidrigkeit entledigt. Es trifft wohl zu, dass von einem Dienstfahrzeug nur bei einer Verwendung des Blaulichtes nicht gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden darf. Da jedoch auf der Autobahn in Österreich 130 km/h erlaubt sind, gibt es auch keinen Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen Regelverstoß des Beamten, wenn er den Berufungswerber mit  einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h zur Anzeige brachte.

Ebenfalls könnte selbst ein allfälliges Fehlverhalten beim Einschreiten nicht gleichsam mit dem Regelverstoß des Straßenverkehrsteilnehmers gegen gerechnet oder kompensiert werden.

Wohl kaum hätte hier der Berufungswerber im Rahmen seiner  persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung die Aussage des Beamten zu entkräften vermocht. Seine bestreitende Verantwortung muss daher letztendlich als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Betreffend die Beweissicherheit der Geschwindigkeitsmessung ist zu bemerken, dass an deren Richtigkeit hier nicht gezweifelt wird. Den diensterfahrenen Autobahnpolizisten ist sehr wohl zuzumuten, selbst von einem ungeeichten Tachometer ihres Dienstfahrzeuges, im Zuge einer Nachfahrt eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Vorderfahrzeuges festzustellen (vgl. VwGH 29.8.1980, 90/02/0056 mit Hinweis auf VwGH 28.3.1990, 89/03/0261, sowie VwGH 25.6.2003, 2001/03/0063).

 

6. Betreffend die Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 33 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Die nachteiligen Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang finden sich empirisch darin begründet, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Anhalteweg mit ~ 57 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei über 109,19 m liegt. Dieser Schlussfolgerung wird eine realistische Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 80 km/h zum Stillstand gelangen würde, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 100 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5).

Da jeder Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Vorschriften anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf (Vertrauensgrundsatz) wird die mit Geschwindigkeitsüberschreitungen  im Konfliktfall zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung evident. 

Daher vermag an der hier verhängten Geldstrafe, selbst unter Grundlegung einer bloß auf "Harz-4-Basis" liegenden Einkommenssituation des Berufungswerbers, sowie dem ihm zu Gute zu haltenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Seinem Rechtsmittel musste daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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