Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240949/14/Wg/GRU

Linz, 10.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2013, Gz: SanRB96-102-2012, betreffend Übertretungen des Apothekengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. August 2013, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird stattgegeben. Das bekämpfte Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 19.3.2013, Gz: SanRB96-102-2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

„Sie haben es als Konzessionsinhaber der öffentlichen "x" am Standort in x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass bei einer am 26. Juli 2012 durchgeführten Überprüfung gemäß § 67 ff Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) festgestellt wurde, dass

1) die gemäß § 78 Abs. 4 ABO 2005 bis längstens 9. März 2010 herzustellende barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung iSd § 27 Abs. 4 ABO 2005 nicht gewährleistet war.  Auch bis zum 15. Oktober 2012 hatten Sie keine Maßnahmen zur Erlangung einer Ausnahme­genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 ABO 2005 gesetzt,

2) beim Handwaschbecken des magistralen Arbeitsplatzes, sowie bei allen anderen Waschbe­cken, keine Einmalhandtücher (Papierhandtücher) angebracht waren. Stoffhandtücher sind  nicht zu verwenden.

3) die über 120 cm hohen Regale im Offizin, im Lagerraum und im Laboratorium nicht gegen Umfallen abgesichert waren und somit nicht den baulichen Vorschriften entsprachen.

4) keine Aufzeichnungen über die Kühl- und Kaltlagerung der Arzneimittel geführt wurden. Arz­neimittel sind in Hinblick auf ihre besondere Temperaturempfindlichkeit bei einer konstanten Temperatur zu lagern. Durch die Dokumentation des Temperaturverlaufs kann sichergestellt werden, dass die Qualität der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Temperaturver­lauf ist mittels Datenlogger zu dokumentieren.

5) im Laboratorium Lebensmittel zubereitet oder aufgewärmt wurden. Im Laboratorium darf weder gekocht noch gegessen werden, auch Geschirr oder Lebensmittel dürfen dort nicht gelagert werden, da die Arzneimittel durch eine Cross-Kontamination mit Lebensmitteln in ihrer Qualität nachteilig beeinflusst werden können. Bei einer Nachschau am 15. Oktober 2012, durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wurde festgestellt, dass die am 26. Juli 2012 gemäß § 70 Abs. 4 und § 72 der ABO 2005 vorgeschriebenen Auflagen noch immer nicht erfüllt werden.

 

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 27 Abs 4 iVm § 78 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005; BGBl. II Nr. 65/2005 idgF BGBl. II Nr. 474/2010) iVm § 41 Abs. 1 Apothekengesetz (RGBl. Nr. 5/1907 idgF  BGBl. I Nr. 135/2009)

2) § 33 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005; BGBl. II Nr. 65/2005 idgF BGBl. II Nr. 474/2010) iVm § 41 Abs. 1 Apothekengesetz (RGBl. Nr. 5/1907 idgF BGBl. I Nr. 135/2009)

3) § 27 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005; BGBl. II Nr. 65/2005 idgF BGBl. II Nr. 474/2010) iVm § 41 Abs. 1 Apothekengesetz (RGBl. Nr. 5/1907 idgF  BGBl. I Nr. 135/2009)

4) § 5 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005; BGBl. II Nr. 65/2005 idgF BGBl. II Nr. 474/2010) iVm § 41 Abs. 1 Apothekengesetz (RGBl. Nr. 5/1907 idgF BGBl. I Nr. 135/2009)

5) § 5 Abs. 9 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005; BGBl. II Nr. 65/2005 idgF BGBl. II Nr. 474/2010) iVm § 41 Abs. 1 Apothekengesetz (RGBl. Nr. 5/1907 idgF BGBl. I Nr. 135/2009)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,     gemäß

Euro              Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 100,-                         8 Stunden                        § 41 Abs.1 Apothekengesetz

2) 50,-                           5 Stunden                        § 41 Abs.1 Apothekengesetz

3) 150,-                         14 Stunden                      § 41 Abs.1 Apothekengesetz

4) 300,-                         24 Stunden                      § 41 Abs.1 Apothekengesetz

5) 300,-                         24 Stunden                      § 41 Abs.1 Apothekengesetz

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 90,- als Beitrag zu den Kos­ten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe. Im Falle des Vollzuges der Ersatz­freiheitsstrafe sind außerdem die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“ Begründend argumentierte die belangte Behörde unter anderem, der Bw habe sich bis dato nicht gerechtfertigt. Sämtliche Übertretungen seien unbestritten geblieben, da er von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch gemacht habe. Die Behörde wertete die Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Sie ging von einer grob fahrlässigen Tatbegehung aus.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 4. April 2013. Der Bw stellt darin den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis vom 19.3.2013 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Er argumentierte, die Behörde übersehe, dass er stets den Anweisungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entsprochen habe, wobei zu keiner Zeit diese Anweisungen bescheidmäßig erlassen worden wären. Es liege zudem ein Zustellmangel vor, da die Behörde das Straferkenntnis dem Bw zu seinen Handen am 21.3.2013 zugestellt habe, obwohl mit Bekanntgabe vom 9.1.2013 die rechtsfreundliche Vertretung des Berufungswerbers iSd AVG bzw. des § 8 RAO angezeigt worden sei. Tatsächlich erhalten habe der Rechtsvertreter des Bw das Straferkenntnis vom 19.3.2013 am 27.3.2013, sodass die Berufung, welche am 4.4.2013 zur Post gegeben worden sei, rechtzeitig erhoben wurde. Der Zustellmangel sei dadurch nicht geheilt, da seit der Novelle BGBl. I 2004/10 ein Zustellmangel auch dann nicht heile, wenn dem Rechtsanwalt das Zustellstück später „tatsächlich zukomme“.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 19.8.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hat entschuldigt keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsendet. Zur Verhandlung erschien der Bw gemeinsam mit seinem rechtsanwaltlichen Vertreter. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde einschließlich aller darin befindlichen Beweismittel sowie der Verfahrensakt des UVS einvernehmlich verlesen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Einvernahme des x und die Erstattung von Befund und Gutachten durch die Amtssachverständige für Humanmedizin. Beweis erhoben wurde weiters durch ein vom rechtsanwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.11.2012, SanRB01-45-3-2012. Weiters wurde der Bw als Partei einvernommen. Abschließend verzichteten der Bw und sein rechtsanwaltlicher Vertreter auf eine weitere Beweisaufnahme, ausgenommen die Beischaffung des bereits im Berufungsschriftsatz erwähnten Administrativaktes betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. ABO 2005.

 

1.4. Der Berufungswerber erstattete im Anschluss daran gemeinsam mit seinem rechtsanwaltlichen Vertreter folgendes Schlussvorbringen: „Bzgl. Spruchpunkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) ist eindeutig keine Strafbarkeit gegeben, zumal mittlerweile eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Es liegt eine Pflichtenkollision, die einen Strafbarkeitsaufhebungsgrund darstellt, vor. Es wurde innerhalb der gesetzten Frist eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragt. Bzgl. der Anbringung der Papierhandtücher verweisen wir auf den Berufungsschriftsatz. Auch insoweit ist keine Strafbarkeit gegeben. Bzgl. Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses (Umfallsicherung von Regalen, die über 120 cm hoch sind), ist festzuhalten, dass in der im bekämpften Straferkenntnis erwähnten Bestimmung des § 27 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 keine verpflichtende Vorgabe enthalten ist, dass über 120 cm hohe Regale abzusichern wären. Bzgl. Spruchpunkt 4) wurde bereits von der Amtssachverständigen klargestellt, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, einen Datenlogger anzuschaffen. Am 26.7.2012 gab es bzgl. der Temperatur keinerlei Beanstandungen. Bzgl. dem im Spruchpunkt 5) angelasteten Tatvorwurf geht aus dem im Straferkenntnis zitierten § 5 Abs. 9 ABO nicht hervor, dass hier ein strafbares Verhalten vorliegen würde. Wir beantragen abschließend die Stattgabe der Berufung und Behebung des bekämpften Straferkenntnisses. Auf den Berufungsschriftsatz wird verwiesen.“

 

 

 

 

2.  Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der Bw ist Konzessionsinhaber der öffentlichen „x“ im Standort x. Er verfügt über monatliche Nettoeinkünfte von ca 3.000 Euro und hat keine Sorgepflichten (Aussage BW Tonbandprotokoll Seite 5).

 

2.2. Die Amtsärztin der belangten Behörde führte in dieser Apotheke am 26.7.2012 gemeinsam mit einem pharmazeutischen Sachverständigen und einer Vertreterin der Apothekerkammer eine Überprüfung gem. den §§ 67 ff Apothekenbetriebsordnung 2005 (Visitation) durch. In der Niederschrift vom 26.7.2012 wurde als „Maßnahmen oder Auflagen gem. § 70 Abs. 4 und § 72 ABO 2005“ Folgendes festgelegt:

„1. Die Apotheke befindet sich in einem denkmalgeschützten Haus. Eine Ausnahmegenehmigung existiert nicht. Diese Ausnahmegenehmigung ist ehestens einzuholen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2. Magistraler Arbeitsplatz: Einmalhandtücher anbringen, ebenso bei allen anderen Waschbecken.

3. Hohe Regale (>120 cm) sind gegen Umfallen generell zu sichern.

4. Kühl- + Kaltlagerung: Der Temperaturverlauf ist zu dokumentieren (mittels Datenlogger).

5. Laboratorium: Derzeit befinden sich Lebensmittel und Lebensmittelgeschirr im Laboratorium. Diese sind an einem anderen Ort zu lagern.“

 

2.3. Dazu ist Folgendes festzustellen: In der Apotheke der Herrn x sind etwa 4 - 5 Waschbecken vorhanden. Am 26.7.2012 wurde beanstandet, dass am Waschbecken des magistralen Arbeitsplatzes keine Einmalhandtücher vorhanden waren. Beim magistralen Arbeitsplatz handelt es sich um jenen Bereich im Offizin, an dem die Salben und Arzneien zubereitet werden. Bzgl. der übrigen Waschbecken gab es keine Beanstandungen. Bzgl. der fehlenden Umfallsicherung der hohen Regale handelt es sich um die Regale im Lagerbereich. Bei der Höhenangabe „120 cm“ handelt es sich um allgemein gültige Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes. Regale, die über 120 cm hoch sind müssen gem. allgemeinen technischen Vorschriften im Sinn des Arbeitnehmerschutzes generell vor dem Umfallen gesichert werden. Dies wird üblicherweise bei Visitationen so verlangt. Ein Datenlogger war am 26.7.2012 nicht vorhanden. Es gibt aber in der ABO keine ausdrückliche gesetzliche verpflichtende Vorschreibung eines Datenloggers. In der ABO wird nur vorgeschrieben, dass die Kühl- und Kaltlagerung sichergestellt ist. Am 26.7.2012 wurde die Temperatur kontrolliert. Die Temperatur in der Lagerung war einwandfrei. Für die Zukunft sollte der Temperaturverlauf aber dokumentiert werden. Bzgl. der beanstandeten Zubereitung von Lebensmittel im Laboratorium ging es der Kommission darum, dass hier einerseits die Arbeitnehmer vor Kontaminationen geschützt werden. Weiters ging es um allgemeine hygienische Standards im Laboratorium, wo Arzneien u.ä. für die Kunden der Apotheke zubereitet werden können (Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin Tonbandprotokoll Seite 5 und 6).

 

2.4. Am 15.10.2012 führte die Amtsärtzin der belangten Behörde eine neuerliche Kontrolle durch, um zu klären, ob die Auflagen der Visitation bereits erledigt waren. Fest steht, dass an diesem Tag beim magistralen Arbeitsplatz (wiederum) keine Einmalhandtücher vorhanden waren. In der Mitarbeitertoilette befand sich ein Stoffhandtuch, das dann aber entfernt wurde. Bzgl. der anderen Waschbecken in der x gab es keine Beanstandung. Weiters wurde am 15.10.2012 neuerlich festgestellt, dass im Labor Lebensmittel zubereitet wurden. Ein Datenlogger war bereits in Betrieb. (Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin Tonbandprotokoll Seite 6). Die Regale waren am 15.10.2012 nach wie vor nicht entsprechend abgesichert (Aussage des Bw Tonbandprotokoll Seite 5). Ob und welche Arzneimittel am 26.7.2012 oder am 15.10.2012 im Laboratorium gelagert wurden, konnte nicht festgestellt werden.

 

2.5. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wandte sich mit Schreiben vom 23.10.2012, Gz. San50-1/5-2012/Da, an die Rechtsabteilung der belangten Behörde und führte Folgendes aus:

„Am 15.10.2012 habe ich nach einem Außendienst kurz bei x in der x vorbeigeschaut um zu klären, ob die Auflagen der Visitation erledigt wurden. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung bzgl. der Barrierefreiheit hat x offenbar bis jetzt noch nichts unternommen. Ich habe ihm nochmals dringend nahegelegt, sich zu informieren und dann entsprechende Schritte zu unternehmen, wenngleich ich befürchte, dass die Frist für eine Ausnahmeregelung bereits verstrichen ist. Beim magistralen Arbeitsplatz waren keine Einmalhandtücher vorhanden, in der Mitarbeitertoilette befand sich ein Stoffhandtuch, dass entfernt wurde. x versprach, Einmalhandtücher bei den Waschbecken bereitzuhalten und keine Stoffhandtücher zu verwenden. Er gab an, einen Datenlogger angeschafft zu haben. Im Labor wurden Lebensmittel zubereitet oder aufgewärmt. Dies ist nicht zulässig. Im Labor darf weder gekocht noch gegessen werden, auch Geschirr oder Lebensmittel dürfen nicht gelagert werden.“

 

2.6. Die belangte Behörde wies den Bw mit Schreiben vom 28.11.2012, Gz. SanRB01-45-3-2012, unter Hinweis auf das Ergebnis der Visitation vom 26.7.2012 und die Nachschau vom 15.10.2012 darauf hin, dass die gem. § 78 Abs. 5 ABO bis längstens 9.3.2010 herzustellende barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung im Sinn des § 27 Abs. 4 ABO nicht gewährleistet sei. Die belangte Behörde forderte den Bw mit diesem Schreiben auf, der Behörde allfällige Gründe, welche eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 5 ABO begründen könnten, bis längstens 20.12.2012 bekanntzugeben.

 

2.7. Weiters leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.12.2012, Gz. SanRB96-102-2012, gegen den Bw ein Verwaltungs­strafverfahren wegen der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen ein.

 

2.8. Mit Eingabe vom 9.1.2013 gab der Bw - durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter x – im ggst Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass die verlangten Maßnahmen bereits getroffen worden waren. Er hatte unmittelbar nach der Kontrolle am 15.10.2012 auch am magistralen Arbeitsplatz Papierhandtücher angebracht, die Regale entsprechend abgesichert und dafür gesorgt, dass im Laboratorium keine Lebensmittel mehr zubereitet und aufbewahrt wurden (Aussage Bw Tonbandprotokoll Seite 5).

 

2.9. Am 14.1.2013 langte bei der belangten Behörde die Eingabe des Bw vom 19.12.2012 ein, in der der Bw - vertreten durch Rechtsanwalt x - den Antrag stellte, die belangte Behörde möge gem. § 27 Abs. 4 letzter Satz iVm § 78 Abs. 5 letzter Satz Apothekenbetriebsordnung 2005 mit Bescheid von der Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien Zuganges zur öffentlichen Apotheke „x“ absehen.

 

2.10. Die belangte Behörde leitete über diesen Antrag ein Ermittlungsverfahren ein. Die bautechnische Amtssachverständige x führte dazu am 31.1.2013 vor Ort einen Lokalaugenschein durch. Sie teilte dem anwesenden Bw und seinem rechtsanwaltlichen Vertreter dabei mit, dass keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung bestehen würden. Der rechtsanwaltliche Vertreter sagte in der mündlichen Verhandlung dazu aus: „Nach Abhandlung der Rollstuhlrampenproblematik habe ich extra darauf hingewiesen, dass auch die anderen Auflagepunkte, die uns in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.12.2012 angelastet worden waren, erfüllt wurden. Sie (Anm: x) teilte uns dazu mit, dass sie nur betreffend die Rollstuhlrampenproblematik heute hier wäre, die anderen Punkte würden - wie sie uns mitteilte - von einer anderen Bearbeiterin erledigt.“

 

2.11. Die belangte Behörde erließ daraufhin das bekämpfte Straferkenntnis vom 19.3.2013. Als Adressat des Straferkenntnisses wird der Bw persönlich bezeichnet. Ihm wurde das Straferkenntnis auch zu eigenen Handen zugestellt. Der Rechtsvertreter des Bw erhielt das Straferkenntnis vom 19.3.2013 am 27.3.2013 (Vorbringen Berufungsschriftsatz).

 

2.12. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 2.4.2013, Gz. SanRB01-45-3-2013, dem Antrag des Bw statt und erteilte die Bewilligung zum Absehen von der Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur öffentlichen „x“. Dieser Bescheid stützt sich auf § 27 Abs. 4 letzter Satz iVm § 78 Abs. 5 letzter Satz Apothekenbetriebsordnung 2005.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die im bekämpften Straferkenntnis vertretene Annahme, bei einer Nachschau am 15.10.2012 habe die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt, dass die am 26.7.2012 vorgeschriebenen Auflagen noch immer nicht erfüllt worden wären, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. So geht schon aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 23.10.2012 hervor, x auf die Anschaffung eines Datenloggers hingewiesen (vgl Pkt 2.4. und 2.5.). Abweichend von Spruchabschnitt 2 des bekämpften Straferkenntnisses ist festzustellen, dass bei der Visitation nur das Fehlen von Papierhandtüchern beim  Waschbecken des magistralen Arbeitsplatzes, nicht aber (auch) bei den übrigen Waschbecken beanstandet wurde (vgl Pkt 2.3. und 2.4.). Auflagepunkt 2 der Niederschrift über die Visitation (Pkt 2.2.) steht dazu in keinem Widerspruch, sondern ist vielmehr als Klarstellung zu verstehen, dass an allen Waschbecken Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt werden sollen. Aus den vorliegenden Beweismitteln geht nicht hervor, dass am 26.7.2012 und am 15.10.2012 im Laboratorium tatsächlich Arzneimittel gelagert wurden. Die Amtsärztin teilte dem erkennenden Mitglied des UVS dazu auf tel. Anfrage mit, dass sie nicht sagen könne, ob dort bei den Kontrollen tatsächlich Arzneimittel gelagert wurden.

 

3.2. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den angeführten Beweismitteln.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Der Bw brachte unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes idF BGBl. I Nr. 10/2004 vor, es liege ein Zustellmangel vor. Dem ist zu entgegnen: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gem. § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes idF BGBl. I Nr. 10/2004 die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ein diese Anordnung missachtender Zustellmangel war bis zur Änderung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz durch das Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, nicht heilbar (VwGH vom 29.9.2011, GZ 2011/16/0197). Gem. § 9 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz in der nunmehr geltenden Fassung ist im vorliegenden Fall eine Heilung des Zustellmangels eingetreten, da dem rechtsanwaltlichen Vertreter das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist (vgl Pkt 2.11.). Die Berufung ist zulässig und daher inhaltlich zu behandeln.

 

4.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung (ABO) und des Apothekengesetzes (ApG):

 

§ 5 ABO lautet:

(1) Arzneimittel, Waren und Reagenzien sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre Identität oder ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern und dürfen nicht verwendet oder an Kunden abgegeben werden.

(2) Arzneimittel, für die im Arzneibuch, in der Arzneitaxe oder in sonstigen Vorschriften eine „sehr vorsichtige“ (Venena) Verwahrung namentlich angeordnet wird, sind unter Sperre gesichert vor Zugriff unbefugter Personen aufzubewahren.

(3) Arzneimittel, für die im Arzneibuch, in der Arzneitaxe oder in sonstigen Vorschriften eine „vorsichtige“ (Separanda) Verwahrung namentlich angeordnet wird, sind getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren.

(4) Suchtmittel und suchtmittelhältige Arzneimittel sind nach den jeweils geltenden besonderen Vorschriften zu lagern.

(5) Sofern nicht im Arzneibuch oder durch andere arzneimittelrechtliche Vorschriften Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

(6) Die Vorratsbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass die Qualität des Inhaltes nicht nachteilig beeinflusst wird.

(7) Transportgebinde dürfen als Vorratsbehältnisse verwendet werden, wenn sie sich zur Aufbewahrung der Arzneimittel eignen. Sie müssen gemäß § 6 Abs. 1 beschriftet sein.

(8) Zubereitungen von Arzneimitteln, die in Apotheken auf Grund eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes auf Vorrat hergestellt werden, dürfen unter der Voraussetzung ihrer Haltbarkeit und einwandfreien Beschaffenheit auch in abgabefertiger Form zur unmittelbaren Abgabe an Anwender/Anwenderinnen oder Verbraucher/Verbraucherinnen bereitgehalten werden.

(9) Arzneimittel sind von allen anderen in der Apotheke gelagerten Waren, die Arzneimittel nachteilig beeinflussen können, abgesondert aufzubewahren.

 

§ 27 Abs 3 uns 4 ABO lauten:

(3) Die Betriebsräume und Einrichtungen müssen den jeweiligen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(4) Die öffentlich zugänglichen Betriebsräume müssen in einer Planebene liegen. Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert, ohne Benützung betriebsfremder Räume, zugänglich sind. Letzteres gilt nicht für Betriebsräume, die im täglichen Betriebsablauf nicht regelmäßig verwendet werden. Die Offizin muss von allgemein zugänglichen Verkehrswegen direkt betreten werden können. Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen muss gewährleistet sein, sofern dies nicht auf Grund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist.

 

§ 30 Abs 1 ABO lautet:

(1) Das Laboratorium dient zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, zur Anfertigung von Rezepturen und Rezepturvorräten, gegebenenfalls von apothekeneigenen Arzneispezialitäten, sowie zu Abfüllungs- und Verpackungsarbeiten.

 

§ 33 ABO lautet:

Die sanitäre Anlage hat ungeachtet der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung mindestens aus einer Waschgelegenheit (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, Papierhandtücher und Behälter für gebrauchte Papierhandtücher) und einer Toilette zu bestehen.

 

§ 72 ABO lautet:

(1) Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

     1. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen oder

     2. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen des Apothekengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.

Sofern nicht Gefahr im Verzug gegeben ist, ist für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist zu gewähren.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

§ 78 Abs 5 ABO lautet:

(5) § 27 Abs. 4 letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.

§ 41 Abs 1 ApG lautet:

(1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

 

4.3. Die belangte Behörde forderte den Bw mit Schreiben vom 28.11.2012 auf, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen (Pkt 2.6.). Im übrigen nahm sie davon Abstand, die in der Niederschrift über die Visitation festgelegten Auflagen mit Bescheid gemäß § 72 ABO vorzuschreiben, und leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein.

 

4.4. Gemäß § 41 Abs 1 ApG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung nicht einhält. Dies gilt gemäß den vom VfGH entwickelten Grundsätzen nur für jene Bestimmungen der ABO, bei denen für den Bürger klar erkennbar ist, dass er sich im Falle eines  Zuwiderhandelns strafbar macht. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl VwGH vom 26.11.2010, GZ 2010/02/0237). Die Befugnis der Behörde, Maßnahmen mit Bescheid gemäß § 72 ABO vorzuschreiben, wird dadurch nicht berührt.

 

4.5. Die in Spruchabschnitt 1 des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Bestimmung des § 78 Abs 5 ABO ordnet an, dass die Barrierefreiheit bis 9.3.2010 herzustellen war. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 78 Abs 5 letzter Satz nicht für den Bw, da mittlerweile eine Ausnahmegenehmigung iSd § 78 Abs 5 letzter Satz ABO vorliegt (vgl 2.12.). Der UVS hatte diese – nach Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses - eingetretene Änderung des Sachverhaltes zu berücksichtigen.

 

4.6. Spruchabschnitt 2 des bekämpften Straferkenntnisses bezieht sich auf § 33 ABO. Gemäß dieser Bestimmung hat die sanitäre Anlage aus mindestens einer entsprechenden Waschgelegenheit (samt Papierhandtüchern) zu bestehen. Nun verfügt die x über 4 oder 5 Waschbecken, wobei am 26.7. und am 15.10. nur ein Waschbecken beanstandet wurde (s. 2.3. und 2.4.). Dem Bw kann nicht unterstellt werden, er habe überhaupt keine entsprechende Waschgelegenheit zur Verfügung gestellt und damit gegen den Mindeststandard des § 33 ABO verstoßen.

 

4.7. Bzgl. der im Spruchabschnitt 3 angelasteten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass sich die Vorschrift, über 120 cm hohe Regale entsprechend abzusichern, aus Arbeitnehmerschutzvorschriften ergibt (Pkt 2.3.). Im Sinne obiger Ausführungen (4.4.) liegt damit noch kein Verstoß gegen bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften im Sinn des § 27 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung vor, der eine Verwaltungsübertretung darstellen würde, da dort nicht ausdrücklich auch die Bestimmungen des ASchG bzw der Arbeitsstättenverordnung genannt werden. Die allenfalls vorliegende Übertretung des ASchG ist nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst und damit vom UVS nicht weiter zu behandeln.

 

4.8. Grundlage des in den Spruchabschnitten 4 und 5 angelasteten Tatvorwurfes ist die für die Lagerung von Arzneimitteln und Waren maßgebliche Bestimmung des § 5 ABO.

 

4.8.1. Die in Spruchabschnitt 4 bezeichnete mangelhafte Lagerung kann dem Bw nicht angelastet werden, zumal die Temperatur bei der Visitation kontrolliert und für in Ordnung befunden wurde (2.3.). Auch wurde nicht der Bestimmung des § 9 ABO („Aufzeichnungen“) zuwidergehandelt. Die Amtsärztin stellte in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Tonbandprotokolles) klar, dass sich unmittelbar aus der ABO keine Verpflichtung zur Führung eines Datenloggers ergibt.

 

4.8.2. Im Spruchabschnitt 5 wird eine Übertretung des § 5 Abs 9 ABO angelastet. § 5 regelt die Lagerungsbedingungen für die von der Apotheke angebotenen Produkte (Arzneimittel, Waren iSd § 1 Abs 5 ABO etc). Die im Laboratorium vorgefundenen Lebensmittel waren offenkundig nicht für die Kunden, sondern für den eigenen Verzehr bestimmt. Eine Übertretung des § 5 Abs 9 bzw Abs 5 ABO wäre daher nur bei einer nachgewiesen vorschriftswidrigen Lagerung von Arzneimitteln im Laboratorium anzunehmen. Nun konnte nicht festgestellt werden, ob und welche Arzneimittel bei den Kontrollen im Laboratorium gelagert wurden. Dem Bw kann daher keine vorschriftswidrige Lagerung von Arzneimitteln entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs 5 bzw Abs 9 ABO angelastet werden. Der Bw hat vielmehr zu verantworten, dass das Laboratorium für die Zubereitung von Lebensmitteln und damit zu einem nicht in § 30 Abs 1 ABO vorgesehenen Zweck verwendet wurde. Der Tatvorwurf iSd § 30 Abs 1 ABO iVm § 41 Abs 1 ApG unterscheidet sich wesentlich vom verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf iSd § 5 Abs 9 ABO iVm § 41 Abs 1 ApG (ordnungswidrige Lagerung von Arzneimitteln). Es war dem UVS daher verwehrt, den Tatvorwurf – nach Ablauf der 6 monatigen Verfolgungsverjährungsfrist – richtigzustellen.

 

4.9. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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