Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-253340/10/Py/Hu

Linz, 12.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2. November 2012, GZ: SV96-35-2012, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2. November 2012, GZ: SV96-35-2012-Sc, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 50 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Im Zuge einer durchgeführten Beschäftigungskontrolle des Fahrers eines Kleintransporters auf der Mittersiller Bundesstraße im Bereich des Kreisverkehrs Kaprun am 10.7.2012 um ca. 11.30 Uhr wurde festgestellt, dass Sie als Arbeitgeber in x, den rumänischen Staatsbürger

 

Herrn x, geb. x,

 

von 14.5.2012 bis zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.7.2012, als Fahrer für Zustelldienste, und sohin einen Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt haben, obwohl Ihnen als Arbeitgeber für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch der Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot Karte plus' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. September 2012 keine Folge leistete, was von der Behörde als Beweis dafür gewertet wird, dass er der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegen zu halten hat. Die belangte Behörde geht bei der Strafbemessung von der dem Beschuldigten bekannt gegebenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aus. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorliegt und die nunmehr verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Übertretung und dem Verschulden angemessen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 14. November 2012. Darin bringt der Bw vor, dass Herr x vor der Auftragsvergabe durch den Bw auch als Selbstständiger für eine andere Firma tätig war. Da der Bw Fuhraufträge zu vergeben hatte, kam Herr x im Mai 2012 auf ihn um Aufträge. Der Bw erkundigte sich nach der Gewerbeberechtigung des Herrn x, da er keine festen Mitarbeiter anstellen wollte. Herr x zeigte seinen Gewerbeschein sowie seine gültige Lenkerberechtigung und fragte, ob ihm der Bw ein Fahrzeug zur Miete überlassen könne, da er selbst noch nicht kreditwürdig war und kein eigenes Fahrzeug hatte. Herr x wollte ausschließlich selbstständig tätig werden, um mehrere Aufträge für verschiedene Firmen zu erledigen. In der Folge fuhr der Bw mit dem ihm vom Bw zur Miete überlassenen Fahrzeug diverse Touren in den x und legte dem Bw dafür Rechnung. Die Gültigkeit der darin ausgewiesenen UID-Nummer wurde vom Buchhalter des Bw überprüft. Herr x habe sehr schlecht Deutsch gesprochen und daher die an ihn bei der Kontrolle gerichteten Fragen nicht verstanden, weshalb die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 22. November 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2013, die aufgrund des den Verfahren zugrunde liegenden sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit der im Verfahren wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren VwSen-253339 durchgeführt wurde. An dieser nahmen der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als am Verfahren beteiligte Organpartei teil. Als Zeugin wurde ein an der Kontrolle beteiligtes Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See einvernommen. Die Ladung des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen musste unterbleiben, da dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zustelladresse des Zeugen vorlag.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw betreibt das Transportunternehmen "Firma x", x.

 

Im Mai 2012 fragte der rumänische Staatsangehörige Herr x, geb. x, beim Bw an, ob er für ihn als Fahrer tätig werden könne. Der Bw wollte keine festen Mitarbeiter anstellen, jedoch verfügte Herr x über einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. In weiterer Folge fuhr Herr x für das Unternehmen des Bw in der Zeit vom 14. Mai 2012 bis 10. Juli 2012 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr regelmäßig dieselbe Zustellfahrt im Bezirk x für monatlich 1.500 Euro, jedoch behielt der Bw monatlich 300 Euro für die Zurverfügungstellung des Transportfahrzeuges ein. Der Kraftstoff sowie die Versicherung des Fahrzeuges wurden vom Bw bezahlt. Im Krankheitsfall hätte sich Herr x mit dem Bw in Verbindung setzen müssen, damit dieser für Ersatz sorgt. Über die monatliche Tour-Pauschale abzüglich der Fahrzeugmiete stellte Herrn x dem Bw eine Rechnung aus. Im Tatzeitraum führte Herr x ausschließlich für den Bw Transportfahrten durch. Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung des Herrn x durch den Bw als Fahrer lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Berufungsvorbringen sowie der Aussage des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2013. In dieser schilderte der Bw die Voraussetzungen, unter denen Herr x als Fahrer für ihn tätig wurde. Seine Angaben über die Abwicklung konnten dem nunmehr festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Sie stimmen im Übrigen mit den Aussagen des Herrn x anlässlich der Kontrolle am 10. Juli 2012 überein. Ergänzend dazu gab die in der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin glaubwürdig an, dass bei der Kontrolle nur jene Antworten in die Niederschrift aufgenommen wurden, von denen die Finanzorgane überzeugt waren, dass sie den tatsächlichen Aussagen des Herrn x entsprachen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Schilderungen des Ablaufes durch den Bw sowie den bei der Kontrolle befragten Fahrer wird von der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates der somit unbestrittene und nunmehr festgehaltene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0012). Es kommt nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt.

 

Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert.

 

Der Bw behauptet, Herr x sei für ihn nicht als Dienstnehmer, sondern als selbstständiger Werkvertragsnehmer tätig geworden. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

 

Für die Beurteilung, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit des Herrn x vorlag, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt der festgestellten Tätigkeit heran zu ziehen. Maßgebend ist daher nicht die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen. Auch das Vorhandensein einer Gewebeberechtigung des angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, da eine entsprechend nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung durch das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung nicht zu einer solchen wird, für welche keine Bewilligung mehr notwendig wäre, sowie im umgekehrten Fall eine selbstständige Beschäftigung, für deren Ausübung keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorhanden ist, dadurch nicht zu einer unselbstständigen bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG wird.

 

Aufgrund der festgestellten Sachverhaltselemente (regelmäßiges Tätigwerden für den Bw, vorgegebene Arbeitszeiten durch den Bw, Zurverfügungstellung wesentlicher Betriebsmittel durch den Bw, Tätigwerden ausschließlich für den Bw, Pauschalentlohnung unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung etc.) ist festzustellen, dass Herr x für den Bw Arbeitsleistungen im Rahmen einer Verwendung erbrachte, die den zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften vorbehalten sind. Nach dem AuslBG erforderliche Papiere lagen dafür nicht vor. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch bei der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207) um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Dass das Vorliegen von Gewerbescheinen allein für die Beurteilung einer Tätigkeit als Selbstständige im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs.4 AuslBG nicht ausreichend ist, ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und hätte dem Bw als Unternehmer in dieser Branche bekannt sein müssen, zumal ihn die Verpflichtung trifft, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0122).

 

Dem Bw ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6.  Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Über den Bw wurde bereits eine rechtskräftige Strafe wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt. Im Hinblick auf den langen Tatzeitraum erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht zutage getreten. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet daher aus und liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Da der Berufung keine Folge gegeben werden konnte, ist vom Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier