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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104554/2/GU/Mm

Linz, 18.04.1997

VwSen-104554/2/GU/Mm Linz, am 18. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L. M., vertreten durch RAe Dr. A.W. und Dr. R.M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 11. März 1997, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung des KFG zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 49 Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat dem Rechtsmittelwerber am 15.Jänner 1997 zu Zl. VerkR.., mittels Strafverfügung eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auferlegt, weil er am 17.Oktober 1996 um 08.10 Uhr im Gemeindegebiet von E., auf der .. bei Straßenkilometer 170,500 in Richtung L. fahrend, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen .., samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen .., gelenkt habe und sich hiebei vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten werde, indem anstelle des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg, ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47.500 kg gegeben gewesen sei. Hiedurch habe er § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

In seinem rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch macht der Einspruchswerber geltend, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger nicht, wie von der Behörde angegeben, 38.000 kg sondern 40.000 kg betrage.

Da er in seiner Familie alleinverdienend sei und lediglich einen Monatsverdienst von 14.500 S beziehe, wobei eine Sorgepflicht für eine Tochter bestehe, ersucht er um Milderung der verhängten Strafe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft .. nur über das Ausmaß der verhängten Strafe, und zwar abweislich, abgesprochen.

In der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung ficht der Rechtsmittelwerber den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an und macht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ferner mangelnde Tatsachenfeststellung, geltend.

Er verweist darauf, daß er schon in seinem Einspruch dargetan hat, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger nicht wie in der Strafverfügung angegeben 38.000 kg sondern 40.000 kg betrage. Dieser Umstand müsse bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung jedenfalls eine Rolle spielen. Er verweist ferner, daß es zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle zuvor geregnet habe und die Feuchtigkeit des Schüttgutes daher erst später eingetreten sei und somit einen erheblichen Teil der festgestellten Überladung dargestellt habe. Auch dies müsse bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt werden. Unter Hinweis auf seine Einkommensverhältnisse und persönliche Verhältnisse und die bisher geübte Sorgfalt als Berufskraftfahrer, rechtfertige dies angesichts des bloß vorliegenden Versehens, die Anwendung des § 21 VStG.

Im Ergebnis beantragt er den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, daß die über ihn verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten erheblich herabgesetzt werde.

Wie vorhin dargetan, ergibt sich aus den Ausführungen des Einspruches, daß der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren, sowie dies auch aus den Berufungsausführungen hervorgeht, nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe gerügt hat, sondern auch die rechtliche Beurteilung bekämpft hat, daß das zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger nicht 38.000 kg betragen habe.

Aus diesem Grunde wäre gemäß § 49 Abs.2 VStG die erste Instanz verhalten gewesen, nicht nur über die Höhe der verhängten Strafe abzusprechen, sondern, weil mit dem Einspruch auch der Schuldspruch außer Kraft getreten ist, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren gemäß § 51e Abs.1 VStG zu beheben.

Bei dieser rechtlichen Situation war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt in die Sache einzugehen oder gar das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Der diesbezügliche Antrag des Rechtsmittelwerbers war aus diesem Grunde abzuweisen.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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