Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310544/2/Kü/Ba

Linz, 26.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn F F, R, R, vom 28. August 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. August 2013, UR96-24-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.2, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. August 2013, UR96-24-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F F GmbH mit Sitz in R und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gem. § 9 VStG straf­rechtlich zu verantworten, dass diese zumindest am 26.08.2010 auf dem Grundstück Nr. X, KG K, Gde. R, eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Siebanlage und einem Baurestmassenzwischenlager errichtet hat, ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein, obwohl die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedarf."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte begründete Berufung des Bw, in welcher dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 17. September 2013, eingelangt am 23. September 2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

 

4.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw angelastet, zumindest am 26.8.2010 eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage ohne die gemäß § 37 AWG 2002 erforderliche Genehmigung errichtet zu haben. Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist datiert mit 20. August 2013. Während aufrechter Berufungsfrist ist allerdings nach Ablauf von drei Jahren ab Tatzeitpunkt am 27.8.2013 Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.2 VStG eingetreten. Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung bedarf es keiner weiteren Erörterung in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG einzustellen, da mit Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger