Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560279/4/Py/Hu

Linz, 19.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Mai 2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt 3. die Wortfolge „ab 1. Mai 2013“ durch die Wortfolge „ab 1. März 2013“ ersetzt wird, bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 8, 9, 27, 33 und Art. IV Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 2011 idF. LBGl.Nr. 18/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Mai 2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, wurde der Spruch des Bescheides vom 26.6.2012, Zl. 34627/2011ASJF/SH-Beh/Pfl, durch den der Berufungswerber (in der Folge: Bw) subsidiäres Mindesteinkommen erhalten hat, wie folgt abgeändert:

 

1.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von 17. August bis 31. Dezember 2012 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend

gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 143 Euro reduziert.

 

2.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von 1. Jänner bis 31.3.2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend

gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 143 Euro reduziert.

 

3.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen von ab 1. Mai 2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehende

gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö. BMSV

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 143 Euro reduziert.

 

4.   Als eigene Mittel sind einzusetzen:

Einkunft aus Arbeit und Fähigk. Aktivität

 

 

Rechtsgrundlagen

§§ 4 ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. Artikel IV Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 der Novelle des Oö. CHG und des Oö. BMSG, LGBl.Nr. 18/2013, iVm § 1 Oö. BMSV

 

Hinweis:

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den 1. Monat jeweils zu Spruchpunkt 1, 2 bzw. 3 ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen integrierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar (§ 31 Abs. 3 Oö. BMSG).

 

Bereits ausbezahlte Leistungen werden mit den im Berechnungsblatt dargestellten Beträgen gegenverrechnet."

 

Begründend wird festgehalten, dass gemäß Art. IV Abs.3 Z1 der Novelle des Oö. CHG und des Oö. BMSG der auf Grundlage des Oö. CHG erlassene bisherige Bescheid als Bescheid nach dem Oö. BMSG übergeleitet wird. Aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation liegt eine soziale Notlage vor, da keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 5. Juni 2013. Darin bringt der Bw vor, dass das als Einkommen angerechnete "Taschengeld FA" eine freiwillige Zuwendung der Pro mente ohne rechtliche Verpflichtung darstellt. Darauf habe der Bw keinen Rechtsanspruch und handle es sich um eine Leistung aufgrund einer Behinderung. Zudem kommt es durch die Überleitung vom subsidiären Mindesteinkommen in die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erheblichen finanziellen Einbußen, im Sinn des Verschlechterungsverbotes dürften aber die zuletzt zuerkannten Leistungen nicht unterschritten werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, konnte diese gemäß § 67d AVG entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist am x geboren, österreichischer Staatsangehöriger, befindet sich in einer sozialen Notlage und wohnt in einer Übergangswohnung von Pro mente in x. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nicht. Über Antrag vom 8. Februar 2012 wurde dem Bw mit Bescheid vom 20. Februar 2012 gemäß § 16 Oö. CHG die Zuerkennung von subsidiärem Mindesteinkommen bewilligt. Laut Bescheid des Arbeitsmarktservices Linz vom 24. Mai 2012 wurde der Notstandshilfebezug des Bw ab 23. Mai 2012 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt und der Auszahlungsbetrag für das subsidiäre Mindesteinkommen ab 1. Juli 2012 auf monatlich 798,23 Euro angepasst. Aus seiner Tätigkeit aus Arbeit und fähigkeitsorientierter Aktivität in einer Wäscherei von Pro mente erhält der Bw Taschengeld, wobei die monatlichen Auszahlungsbeträge variieren.

 

4.2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen des Bw und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. IV Abs.1 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. CHG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden (im Folgenden: Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013), tritt dieses Landesgesetz mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z5 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Art. II Z3, 4 und 6 treten mit 17. August 2012 in Kraft.

 

Art. II Z3 Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013 lautet:

3. Nach § 13 Abs.3 wird folgender Abs.3a eingefügt:

"(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs.3 Z5 fallen."

 

Gemäß Art. IV Abs.4 Z2 Landesgesetz LGBl.Nr. 18/2013 gilt für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. CHG bezogen haben, dass die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs.6 und 7 CHG nicht unterschritten werden darf.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 8 Abs.4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet:

"Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens:

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.   freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2.   Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3.   Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl.Nr. 18/2013).

(4) Für persönliche Hilfe in Form vom Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden."

 

5.2. Dem Bw wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juni 2012, Zl. 34627/2011 ASJF/SH-Beh-Pfl, subsidiäres Mindesteinkommen ab 1. Juli 2012 gewährt. Der zuletzt zuerkannte Richtsatz betrug laut § 4 Abs.1 Z3 Oö. CHG-Beitrags- und Richtsatzverordnung 711,22 Euro, wobei gemäß § 2 Abs.3 Z1 Oö. CHG-Beitrags- und Richtsatzverordnung 25 % der Einkünfte aus fähigkeitsorientierter Aktivität, mindestens jedoch 106,68 Euro, als Freibetrag nicht berücksichtigt wurden.

 

Dem Bw wird nunmehr im angefochtenen Bescheid rückwirkend ab 17. August 2012 eine laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Oö. BMSG anstelle des subsidiären Mindesteinkommens zuerkannt.

 

Zunächst ist auszuführen, dass der Bw keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die ihm zukommende Hilfeleistung gemäß der Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen des Art. IV Abs.1 des Landesgesetzes LGBl.Nr. 18/2013, sind daher nicht rückwirkend ab 17. August 2012 den Bestimmungen des Oö. BMSG zu unterstellen. In der genannten Gesetzesbestimmung ist festgehalten, dass u.a. Art. II Z3, welcher die Bestimmung des § 13 Abs.3a Oö. BMSG (nach der gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen sind, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs.3 Z5 fallen) betrifft, mit 17. August 2012 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das genannte Landesgesetz mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Die gegenständliche Novelle LGBl. Nr. 18/2013, wurde am 15. Februar 2013 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht und trat somit mit 1. März 2013 in Kraft. Da die relevante Bestimmung des Art. IV Abs.1 iVm Art. II Z3 des Landesgesetzes LGBl.Nr. 18/2013 beim Bw mangels Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erfüllt ist, ist eine Überleitung von Bescheiden nach § 16 CHG als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG daher im gegenständlichen Fall erst mit 1. März 2013 rechtswirksam. Eine rückwirkende Überleitung der Hilfeleistung nach Chancengleichheitsgesetz für die Zeit ab 17. August 2012 in das Regime des Oö. BMSG ist daher im gegenständlichen Fall mangels Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen nicht rechtskonform. Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.

 

5.3. In seiner Berufung wendet sich der Bw gegen die Anrechnung der ihm aus seiner fähigkeitsorientierten Aktivität zukommenden Einkünfte ("Taschengeld"). Das Oö. BMSG geht jedoch von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG, sh. Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 37):

"Abs.1 Z1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfegesetzverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffs künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind."

Dabei kommt es weder auf deren steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche noch auf deren arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Bei der Gewährung von "Taschengeld" im Rahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität handelt es sich zudem nicht um freiwillige Zuwendung der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG). In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Soziales, "Leistungskatalog und Qualitätsstandards, fähigkeitsorientierte Aktivität" vom Mai 2014 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden-/ und Kundinnenvertreter/innen den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (zB. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten). Das Entgelt ist als Bestätigung für erbrachte Leistungen zu sehen, soll Anreiz zur Beschäftigung schaffen und die Lebensqualität der Kundinnen und Kunden steigern. Angeführt wird, dass nur die Tätigkeit abgegolten wird und darauf geachtet wird, dass es durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität zu keinem Verlust anderer subsidiärer Unterstützung kommt.

 

Pro mente handelt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das dem Bw als "Taschengeld" ausgezahlte Entgelt wird daher nicht "freiwillig" oder "ohne rechtliche Verpflichtung" im Sinn des § 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG erbracht. Der Umstand, dass das "Taschengeld" (Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität) keine existenzsichernde Funktion hat und als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistung dient, ändert nichts daran. Die Ausnahmebestimmung im Sinn des § 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zur auf Grundlage des CHG ergangenen Richtsatzverordnung wurde jedoch keine Verordnung im Sinn des § 9 Abs.2 bzw. Abs.3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme anordnet. Das dem Bw ausgezahlte "Taschengeld" ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG bei der Berechnung des dem Bw gebührenden monatlichen Betrags anzurechnen. Die Erstbehörde hat daher zu Recht dieses Einkommen dem Bw zugerechnet und in Abzug gebracht.

 

Zum angesprochenen Verschlechterungsverbot vom Wechsel vom Oö. CHG zum Oö. BMSG ist anzumerken, dass gemäß Art. IV Abs.4 Z2 des Landesgesetzes LGBl.Nr. 18/2013 die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs.6 und 7 Oö. CHG nicht unterschritten werden darf. Ein Vergleich der Zahlen zeigt, dass es auch diesbezüglich zu keiner Verschlechterung gekommen ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw durch die Anrechnung des Taschengeldes aus der fähigkeitsorientierten Arbeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist, weshalb die Zuerkennung der dem Bw gebührenden Unterstützung gemäß §1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV unter Abzug der Wohnungskosten und der Einkünfte aus fähigkeitsorientierter Aktivität – beginnend mit 1. März 2013 dem Grunde nach zu bestätigen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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