Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590349/7/Wg

Linz, 20.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Juni 2013, GZ 0014958/2013 ABA Nord und 501/N137044, betreffend eine Umweltbeschwerde iSd Oö. Umwelthaftungsgesetzes (Oö. UHG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 (mitbeteiligte Parteien: x, x, x) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Berufungsschriftsatzes und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der x ist Grundeigentümer der Grundstücke Nr x, .x und x, alle KG x. Auf diesen Grundstücken befindet sich eine Streuobstwiese. Die x hat die Immobilienverwaltung für den x übernommen. Die x hat in dieser Funktion die x mit den Erhaltungsarbeiten der gegenständlichen Grundflächen beauftragt. Die Grundflächen wurden prekaristisch an Herrn x, einen Landwirt, zur Nutzung vergeben. (Aussage x Tonbandprotokoll Seiten 2 und 4)

1.2. Am 12. Juni 2010 fiel bei einem Sturm einer der Bäume auf ein abgestelltes Kfz, was ein langwieriges Gerichtsverfahren zur Folge hatte. Aus diesem Grund ließ die x im Jahr 2012 jene Bäume, die bereits im Absterben waren und von denen Gefahr im Verzug ausging, fällen. Die noch intakten Bäume wurden im Jahr 2012 vor Ort belassen. Die x gab anschließend den Auftrag zur Erstellung eines Baumkatasters, der von einem unabhängigen Baumsachverständigen erstellt wurde. In diesem Baumkataster vom 26. März 2013 werden einzelne Bäume als Kategorie D (Hohes Risiko, sofortige Fällung erforderlich) gekennzeichnet. Die x übermittelte diesen Baumkataster am 27. März 2013 Herrn x, dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz der belangten Behörde, und kündigte an, ab 2. April 2013 mit den Baumfällungen zu beginnen. Herr x war mit diesen Fällungen einverstanden. (Aussage x und Vertreter der belangten Behörde Tonbandprotokolls Seiten 2 und 3, E-Mail von 27. März 2013). Anfang April 2013 wurden  im Einvernehmen mit der belangten Behörde die Bäume aus der Kategorie D dieses Baumkatasters (hohes Risiko, sofortige Fällung erforderlich) gefällt (Vorbringen Vertreter der belangten Behörde TP Seite 3).

1.3. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) erhob mit Eingabe vom 4. April 2013 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) Umweltbeschwerde nach § 11 Oö Umwelthaftungsgesetz. Er argumentierte, der Fällungs/Rodungs-Zeitpunkt sei denkbar unsensibel-wie auch schon im Vorjahr-zur Zeit der Brutvorbereitung gewählt und am 2. April 2013 begonnen worden. Unter Hinweis auf die § 5 und 9 Oö Artenschutzverordnung führte er aus, Obstbäume bzw. Streuobstbestände seien zwar nicht konkret in § 9 Oö. Artenschutzverordnung genannt, inhaltlich ziele die Bestimmung jedoch auf Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ab. Bekannterweise seien alte Obstbaumbestände auch Habitate geschützter Tierarten. Dazu würden etwa mehrere, in der EU-Vogelschutzrichtlinie genannte und gemäß § 5 Oö Artenschutzverordnung geschützte Vogelarten zählen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei nicht auszuschließen, dass etwa der Juchtenkäfer, eine prioritäre Anhang-1-Art der FFH-Richtlinie, der in den letzten Jahren in vergleichbaren Obst Baumbestände nachgewiesen werden habe können, von den Maßnahmen betroffen sein könnte. Die 2012 und-trotz der öffentlichen Intervention-2013 gewählte Vorgangsweise bei den Fällungen/Rodungen der Obstgehölze entbehre jedoch völlig der Verhältnismäßigkeit und dem gesunden Maß zwischen Nehmen und Geben. Die im Vorjahr in Aussicht gestellten Obstbaum-Neupflanzungen (für die angeblich geplanten Nutzung für den Betrieb einer Mostschenke) als Ersatzpflanzung belaufe sich auf ein Minimum. Ersatzlebensraum für Höhlenbrüter zB in Form von Nistkästen seien nicht geschaffen worden. Aus Sicht der Oö Umweltanwaltschaft seien folgende Maßnahmen zur Minderung der bereits angerichteten Schäden zwingend erforderlich:

             Ersatzpflanzungen für die 2012 und 2013 gefällten bzw. gerodeten Obstbäume (als Hilfestellung wird die Sortenliste“ Sorten für den biologischen Obstbau auf Hochstämmen“ empfohlen)

             Artenschutzmaßnahmen im engeren und weiteren Umfeld des Eingriffs, insbesondere zur Kompensation der Lebensraumverluste für Höhlenbewohner (Vögel, Fledermausarten, spezielle Insektenarten)

             (künftig) sensible Wahl des Eingriffs Zeitpunkt

 

1.4. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 13. Juni 2013. Darin wird zur Umweltbeschwerde der x vom 4. April 2013 betreffend Obstbaumfällung beim x ab 2. April 2013 festgestellt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Oö.Umwelthaftungsgesetzes vorliegt. Die Behörde argumentierte, unter beruflicher Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Oö Umwelthaftungsgesetz sei nach der Legaldefinition im Sinn des § 4 Z 7 Oö Umwelthaftungsgesetz jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt werde, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Vorschriften unterliegt, zu verstehen. Laut Mitteilung des Vertreters der x liege keine betriebliche bzw. gewerbliche Nutzung der Obstbäume vor. Es liege somit weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine Geschäfts-oder Unternehmenstätigkeit im Sinn des § 4 Z 1 Oö. Umwelthaftungsgesetz vor, so dass das Tatbestandsmerkmal “berufliche Tätigkeiten“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 Oö. UHG nicht erfüllt sei. Die ggst. Fällung falle daher nicht in den Geltungsbereich des Oö. Umwelthaftungsgesetzes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.5. Dagegen richtete sich die Berufung vom 19. Juni 2013. Die Bw stellt darin den Antrag, die Berufungsbehörde möge gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die in der Umweltbeschwerde der x vom 4. April 2013 geforderten Maßnahmen zur Umsetzung gelangen. Begründend führte die x aus, die Behörde verkenne die Rechtslage bzw das Vorliegen des Tatbestandes, wenn sie versuche hier eine berufliche Tätigkeit aus § 4 Z 7 bzw aus Anhang 1 leg.cit. für den Nachweis einer potenziellen Schädigung schlagend werden zu lassen. Vielmehr komme das Verbot der Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit zur Anwendung. Eine solche Tätigkeit sei seitens des Betreibers ja ausgeführt worden, nämlich das Fällen von Obstbäumen, auf denen sich unzweifelhaft und für jedermann sichtbar bewohnte Nistkästen befunden hätten. Zudem sei diese Tätigkeit vorsätzlich und fahrlässig durchgeführt wurden, da auch dem Laien bekannt sei, dass Vögel im Frühjahr ihre Gelege in den Nistkästen zum Brüten ablegen. Obstbäume seien sodann samt dem bebrüteten Gelege gefällt worden, wodurch nicht nur die Vorsätzlichkeit, sondern auch die Fahrlässigkeit eindeutig erwiesen sei. Demjenigen, der die Bäume gefällt habe, sei sehr wohl bewusst gewesen, dass er in Kauf nehme, nicht nur einen alten Obstbaumbestand, sondern auch den Nistkasten einschließlich des darin befindlichen Gelege zu zerstören. Die gegenständliche Baumfällung falle daher sehr wohl in den Geltungsbereich des x.

1.6. Die belangte Behörde legte dem UVS als zuständiger Berufungsbehörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

1.7. Der UVS führte als zuständige Berufungsbehörde am 13. September 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen der x und ein Vertreter der belangten Behörde. Für die x, den x und die x war Herr x anwesend. In der mündlichen Verhandlung wurde der eingangs festgestellte Sachverhalt eingehend erörtert. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde Herr x als Beteiligter einvernommen. x legte 11 Lichtbilder vor, die nach den Obstbaumfällungen im Jahr 2012 und 2013 angefertigt worden waren. In der mündlichen Verhandlung lagen weiters ein x Ausdruck sowie Auszüge der Grundstücksdatenbank vor. Im übrigen wurden die Verfahrensakte einvernehmlich verlesen. Der Vertreter der belangten Behörde bestätigte, dass die Fällungen im Einvernehmen mit der belangten Behörde erfolgt waren. Der Bw brachte ergänzend zum Berufungsschriftsatz vor, es handle sich bei den im Baumkataster mit einem hohen Risiko und der Erforderlichkeit der sofortigen Fällung gekennzeichneten Bäume nur zum Teil um solche Bäume, die sich im Nahbereich von Verkehrsflächen befinden.

1.7.1. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien (x, den x und die x GmbH) und der Vertreter der belangten Behörde beantragten abschließend die Abweisung der Berufung. Sie führten dazu aus: „Es besteht in keiner Weise eine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung im Sinn des Oö. Umwelthaftungsgesetzes. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im ggst. Fall § 9 der Oö. Artenschutzverordnung nicht zur Anwendung kommt.“

 

1.7.2. Der Bw x erstattete folgendes Schlussvorbringen: „In rechtlicher Hinsicht wird die Rechtsansicht der belangten Behörde gerügt, § 9 der Oö. Artenschutzverordnung sei nicht anwendbar. § 9 der Oö. Artenschutzverordnung spricht von Busch- und Gehölzgruppen. Auch Obstbäume sind unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Die x beantragt, der Berufung stattzugeben und die beantragten Maßnahmen verpflichtend vorzuschreiben. Es wurde kein naturschutzfachliches Gutachten vorgelegt, auf das die belangte Behörde im bekämpften Bescheid hinweist.“

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Der zu Pkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den angeführten Beweismitteln. x argumentierte, die gekennzeichneten Bäumen würden sich nur teilweise im Nahbereich von Verkehrsflächen befinden (Pkt 1.7.). Es war aber unstrittig, dass ein Baumkataster vorlag und die Fällungen im Einvernehmen mit der belangten Behörde erfolgten (Pkt 1.2.).  

2.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung und des Oö. Umwelthaftungsgesetzes (Oö. UHG):

§ 5 Oö. Artenschutzverordnung lautet:

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

1. die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2. freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff, i.d.F. der Richtlinie 97/49/EWG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3. die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

§ 9 Oö. Artenschutzverordnung lautet:

Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:

1. die Beseitigung von Schilf- und Röhrichtbeständen;

2. in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, dasVerbrennen von Reisig und

3. in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten.

 

§ 2 Oö. UHG lautet unter der Überschrift „Geltungsbereich“:

 (1) Dieses Landesgesetz gilt für

     1. Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und

     2. Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit, sofern die Betreiberin bzw. der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und

     3. Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch

        a) die Ausübung der in Anhang 1 Z 12 angeführten beruflichen Tätigkeiten,

        b) die Ausübung der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und

        c) die Ausübung der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten.

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen und/oder Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(5) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

 

§ 4 Z 1, 2, 3, 6 und 7 Oö. UHG lauten unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“:

Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

     1. Als Umweltschaden gilt

        a) jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin bzw. eines Betreibers entstehen, die

              - von den zuständigen Behörden gemäß § 48 Abs. 3 bis 6 oder § 49 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, § 31 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz, § 14, § 24 Abs. 3 bis 7, § 25 Abs. 5 oder § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) ausdrücklich bewilligt oder zumindest im Sinn des § 7 Oö. NSchG 2001 mitbewilligt wurden oder für die eine begünstigende Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) getroffen wurde oder die nicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 oder § 4 Oö. Gt-VG 2006 untersagt wurden oder

              - von den zuständigen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 oder dem IV. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG) unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurden oder

              - gemäß einem Landschaftspflegeplan gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sind, oder

              - sich im Bereich von solchen Maßnahmen ergeben, die gemäß § 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in einem Europaschutzgebiet keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können oder hinsichtlich derer gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Oö. NSchG 2001 besteht oder

              - gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 zur Sicherung des Schutzzwecks eines Naturschutzgebiets notwendig sind oder die sich im Bereich von solchen Eingriffen ergeben, die gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in einem Naturschutzgebiet erlaubt sind,

wobei die Erheblichkeit dieser Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berück­sichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und

        b) jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

     2. Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

     3. Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten

        a) die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannt oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelistet sind;

        b) die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannten oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelisteten oder in Anhang II der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten und die in Anhang I der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten.

     6. Als Betreiberin bzw. Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin bzw. Gehilfen - ausübt oder bestimmt, ein-schließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin bzw. der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

     7. Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

 

§ 11 Oö. UHG lautet unter der Überschrift „Umweltbeschwerde“:

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde betreffend einen eingetretenen Umweltschaden steht in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens auch der Oö. Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anerkannt sind.

(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

 

Anhang 2 des Oö. UHG lautet:

KRITERIEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit. a

Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:

       - Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

       - Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene);

       - die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

       - die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

Folgende Schäden müssen nicht als erheblich eingestuft werden:

       - nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

       - nachteilige Auswirkungen, die auf natürliche Ursachen zurück zu führen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber entspricht;

       - eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

 

2.3. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (Beilage 1951/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXVI. Gesetzgebungsperiode) wird zu § 4 Oö. UHG ausgeführt:

„§ 4 enthält die Begriffsbestimmungen, die von den Definitionen gemäß Art. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie übernommen und teilweise unter Verwendung der Formulierungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes ergänzt wurden. Die Aufzählung der Begriffsbestimmungen orientiert sich an der Reihung in Art. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie und weicht deshalb teilweise von der Systematik des § 4 Bundes-Umwelthaftungsgesetz ab.

 

Z. 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume dann nicht als Umweltschaden im Sinn der Umwelthaftungsrichtlinie gilt, wenn die verursachten nachteiligen Auswirkungen durch entsprechende, Art. 6 Abs. 3 und 4 oder Art. 16 der FFH-Richtlinie oder Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie umsetzende nationale Vorschriften (das sind bestimmte jagd-, fischerei- oder naturschutzrechtliche Bewilligungen bzw. begünstigende Feststellungen) ausdrücklich genehmigt wurden (Art. 2 Z. 1 lit. a zweiter Absatz Umwelthaftungsrichtlinie). Nach gemeinschaftsrechtlich zulässigen nationalen Bestimmungen genehmigte Einwirkungen auf die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume sind daher nicht als erhebliche

nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Gesetzentwurfes zu verstehen. Die Schutzwirkungen des vorliegenden Landesgesetzes greifen daher nicht, wenn z.B. im Rahmen der jagdrechtlichen Bewilligung gemäß § 48 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz eine Ausnahme vom Jagdverbot unter Berücksichtigung des günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Tierart bewilligt wird. Außerdem kommen Handlungen und Unterlassungen, die in bestimmten Verordnungen ausdrücklich angeführt sind, wie etwa in Landschaftspflegeplänen gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 oder im Rahmen des sog. "Weißbuchs" bei Europaschutzgebieten (§ 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001), nicht als umwelthaftungsauslösende Tätigkeiten in Betracht. Auch wenn eine diesbezügliche rechtliche Garantie nicht abgegeben werden kann, ist wohl davon auszugehen, dass in der Regel auch auf bloß informelle Zusagen in sog. Projektvorbesprechungen betreffend die Errichtung oder Änderung einer Betriebsanlage mit der Behörde vertraut werden kann: Wenn einer solchen Besprechung eine naturschutzfachlich sachverständige Person beigezogen wurde und diese keinen arten- oder lebensraumschutzbezogenen Einwand gegen das Vorhaben vorgebracht hat, wird ein projektgemäßer Normalbetrieb mit großer Wahrscheinlichkeit keinen umwelthaftungsrelevanten Schadensfall herbeiführen können. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen des sog. "Vertragsnaturschutzes" gesetzt werden (vgl. § 1 Abs. 7 Oö. NSchG 2001), keine Umwelthaftung auslösen können. Bemerkenswert ist schließlich, dass nicht jede nachteilige Auswirkung auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume als Umweltschaden gilt, sondern dass die Erheblichkeit dieser Auswirkungen für die Subsumierung wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, wobei die Ermittlung der Erheblichkeit gemäß Anhang I der Umwelthaftungsrichtlinie (= Anhang 2 des vorliegenden Landesgesetzes) durchzuführen ist. Insbesondere das Vorkommen sehr seltener gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten, deren Erhaltungszustand bereits durch die Beeinträchtigung einiger weniger Exemplare erheblich nachteilig verändert werden könnte, ist in der Regel mit der Ausweisung entsprechender Europaschutzgebiete sehr gut dokumentiert. Dasselbe gilt für besonders seltene gemeinschaftsrechtlich geschützte Lebensräume. Dadurch ist es sehr unwahrscheinlich, dass wirtschaftliche Routinehandlungen außerhalb von Europaschutzgebieten, die möglicherweise und jedenfalls unbeabsichtigt einzelne geschützte Tiere oder Pflanzen oder kleinräumige Lebensräume beeinträchtigen, diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten und insofern einen Umweltschaden im

Sinn des § 4 Z. 1 lit. a herbeiführen. Denkbar ist dies jedoch bei sog. "flüchtigen Arten", etwa Vögeln, die jahresweise in unterschiedlichen Gebieten brüten. Hier kann jedoch in aller Regel darauf vertraut werden, dass die jeweilige naturschutzfachliche Gebietsbetreuerin bzw. der jeweilige naturschutzfachliche Gebietsbetreuer rechtzeitig entsprechende Informationen - insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft - erteilt. Andernfalls wird eine Verschuldenshaftung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 3 Z. 17 Oö. NSchG 2001 grundsätzlich nicht geeignet ist, erhebliche Umweltschäden herbeizuführen. Vielmehr ist gerade die bisherige Form der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mitverantwortlich für die bestehende Artenvielfalt. Dem wird auch in Anhang 2 Rechnung getragen. Die Definition der Schädigung des Bodens entspricht jener der Umwelthaftungsrichtlinie bzw. der des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes. Von einer Überschreitung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Erheblichkeitsschwelle kann erst dann ausgegangen werden, wenn zumindest Bodengrenzwerte im Sinn des § 24 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 (sog. "Prüfwerte") überschritten sind.

 

Z. 2 gibt Art. 2 Z. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie wieder.

 

Z. 3 übernimmt die Definition der Begriffe "geschützte Arten" und "natürliche Lebensräume" von Art. 2 Z. 3 der Umwelthaftungsrichtlinie, wobei von der in der Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Möglichkeit, Lebensräume oder Arten, die nicht in den Anhängen zur FFH- Richtlinie bzw. zur Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind, die aber nach nationalen Vorschriften ebenfalls besonders geschützt sind (z.B. durch Naturschutzgebiete gemäß dem Oö. NSchG 2001), nicht Gebrauch gemacht wird. Die von Z. 3 erfassten Arten und Lebensräume sind aber grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich in Schutzgebieten befinden oder nicht, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzentwurfs einbezogen (vgl. dazu aber auch die Erläuterungen oben zu Z. 1). Zur Verdeutlichung dienen die folgenden Listen der im vorliegenden Zusammenhang für Oberösterreich relevanten Lebensraumtypen und Tier-und Pflanzenarten....“

 

2.4. Ob eine Schädigung geschützter Arten iSd § 4 Z 3 lit a Oö. UHG oder natürlicher Lebensräume iSd § 4 Z 3 lit b Oö. UHG eine Umwelthaftung begründet, ist im ggst. Fall ausschließlich anhand der Bestimmungen des Oö. UHG zu beurteilen. Allfällige - über das Oö. UHG – hinausgehende Verpflichtungen auf Grund der Oö. Artenschutzverordnung bleiben gemäß § 2 Abs 3 Oö. UHG unberührt und können nicht mit einer Umweltbeschwerde iSd § 11 Oö. UHG geltend gemacht werden.

2.5. Streuobstbestände bzw Obstbäume werden weder in § 9 Oö. Artenschutzverordnung noch in der FFH–Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie genannt. Die ggst. Streuobstwiese ist kein geschützter Lebensraum iSd § 4 Z 3 lit b Oö. UHG. Die Umweltbeschwerde führt ins Treffen, alte Obstbaumbestände seien bekanntermaßen Habitat mehrerer in der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützter Vogelarten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Juchtenkäfer von den Maßnahmen betroffen sein könnte. Es konnte aber weder in der Umweltbeschwerde noch im Verfahren der konkrete Nachweis erheblicher bzw nachhaltiger Auswirkungen iSd Anhanges 2 des Oö. UHG erbracht werden.

2.6. Eine Tätigkeit, die nicht „beruflich“ iSd § 2 Abs 1 iVm § 4 Z 7 Oö. UHG ausgeübt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Oö. UHG. Dabei stellen die bloße Liegenschaftsverwaltung und damit verbundene Erhaltungsarbeiten noch keine „berufliche“ Tätigkeit dar. Ordnet man die zu Pkt 1.1. festgestellten Erhaltungsarbeiten dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu, würde das . UHG gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Oö. UHG zur Anwendung kommen, sofern die Betreiberin bzw der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Betreiber im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl VwGH vom 15. Februar 2013, GZ 2010/09/0240). Die Fällungen erfolgten im Einvernehmen mit der belangten Behörde, weshalb den mitbeteiligten Parteien – entgegen der Ansicht des Bw – weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann. Dem Bw kommt mangels Anwendbarkeit des Oö. UHG keine Beschwerdelegitimation zu.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 08.10.2014, Zl.: 2013/10/0241-5

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