Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-740205/5/WEI/Ba

Linz, 23.08.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der C T AG, B, W, vertreten durch Prof. Dr. F W, Rechtsanwalt in W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 5. Oktober 2012, Zl. Pol 96-24-2012-As, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Einziehungsbescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der sowohl der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"E I N Z I E H U N G S B E S C H E I D

 

Über die am 08.03.2012 um 21:42 Uhr in E, L, im Lokal 'K' von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels durchgeführte Beschlagnahme von Glücksspielgeräten, Rechtskraft des Beschlagnahmebescheides eingetreten am 19.07.2012, Zahl VwSen-740013/AB/HUE, ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender

 

S p r u c h:

 

Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 02. April 2012, Pol96-24-2012-As, rechtskräftig bestätigt mit Erkenntnis des UVS Linz vom 19. Juli 2012, VwSen-740013/2/AB/HUE, in der L in E am 08.03.2012 um 21:42 Uhr beschlagnahmten und nachstehend angeführten Glücksspielgeräte werden eingezogen. Das Eigentum an den Geräten

Finanzamt Gerätenummer

Gehäusebezeichnung

Serien-

nummer

Typenbezeichnung

Versiegelungsplakatten - Nr.

5

www.racingdogs.eu

1148

Internetterminal

A045821 -A045827

6

www.racingdogs.eu

1159

Terminal V1/C2D

A045808 - A045833

11

keine

WE-0707

Kajot

A045854-A045859

13

www.racingdogs.eu

570748

Racing Dogs P.O.S.

A045860

Samt Geräteschlüsseln und Banknotenleser gehen auf den Bund über.

 

Rechtsgrundlage:

§ 54 Abs. 1 u. 2 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, i.d.F.d. GSpG-Novellen 2008 und 2010, BGBl. I Nr. 54/2010 und 73/2010"

 

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung von Rechtsgrundlagen aus:

 

„Die Behörde geht von nachfolgenden Sachverhalt aus:

Bereits am 01.03.2012 um 13:10 Uhr wurden in E, L, im Lokal 'K' insgesamt sechzehn Spielgeräte von Organen der Abgabenbehörde vorläufig beschlagnahmt.

Bei einer von Organen der Abgabenbehörde am 08.03.2012 um 20:13 Uhr in E, L, im Lokal 'K' durchgeführten, somit 2. Kontrolle, wurden neuerlich insgesamt zwölf Geräte betriebsbereit und voll funktionsfähig somit spielbereit vorgefunden.

Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge der Kontrolle am 08.03.2012 mit fortlaufender Nummer versehen.

 

Mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes Dr. F W vom 15.03.2012 wurde das Eigentum an den Eingriffsgegenstände mit der FA.Nr. 5,6,11,13 behauptet.

Mit den Geräten 5,6,11,13, welche die im Spruch angeführten Gehäusebezeichnungen und Seriennummern tragen, wurden zumindest seit dem Aufstellungsdatum am 04.03.2012 bis einschließlich 08.03.2012 wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Hunderennen und Pferderennen durchgeführt, obwohl weder die für Glücksspiele erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 Glückspielgesetz vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.

Aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe wurde daher in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Die Spiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden.

 

Nach der Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses konnte die Wette auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen (Geräte Nr. 5, 6, 13) bzw. virtuellen Pferderennen (Gerät 11) durch das Drücken auf die Start-Taste oder die Auto-(matic)-Start-Taste abgeschlossen werden. Die Wettspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Über Wunsch wird ein Wettschein ausgedruckt.

Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen werden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf werden die ersten Drei Hunde/Pferde in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt.

Der Wettkunde konnte nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel, eine Nummer oder ein Farbe wählen, durch welche jeder Hund/jedes Pferd gekennzeichnet war und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf den ersten und zweiten, allenfalls auch noch auf den dritten durch das Ziel laufenden Hund/Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten.

Jedem möglichen Einlaufergebnis war eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wurde. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnete sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.

Der Spieler (Wettkunde) hatte somit keinerlei Möglichkeit, gezielt und bewusst Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse zu nehmen. Bei der Abgabe eines Wetttips konnte er sich lediglich an den vor dem Start am Monitor eingeblendeten und vom Computer errechneten fixen Gewinnquoten für die einzelnen Hunde/Pferde bzw. Einlaufergebnisse orientieren. Der Wettkunde hatte dann die Möglichkeit, auf dem Eingabemonitor einen Einsatz auf einen bestimmten Hund/Pferd zu setzen, von dem ihm nur die Quote bekannt war, eine Siegwette auf ein vom Zufallsgenerator ausgewähltes Rennen abschließen und dann den Rennausgang abzuwarten.

Die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgte somit ausschließlich zufallsbestimmt. Die Spiele wurden also in Form von Glücksspielen im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt. Wetten sind ausschließlich aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Wiedergabe von aufgezeichneten Rennveranstaltungen stellt nicht eine sportliche Veranstaltung sondern eine Abfolge elektronischer Funktionen dar. Wetten auf das Ergebnis elektronischer Vorgänge sind somit nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern Glücksspiele, welche in Form einer Ausspielung veranstaltet werden (VwGH, Zl. 2009/17/0158, v. 21.01.2010 und die darin erläuterte Abgrenzung zwischen Sportwette und Glücksspiel sowie Aufsatz von Wilfried Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel).

Zudem ist die Glücksspieleigenschaft von dem, der Kontrolle beigezogenen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glückspielangelegenheiten, bestätigt worden. Zur Glückspieleigenschaft von Hundewetten/Pferdewetten wird

 

Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen und der Bezirkshautpmannschaft Eferding zur Anzeige gebracht.

 

Der UVS Oberösterreich hat in der Folge den Beschlagnahmebescheid der hs. Behörde mit Erkenntnis vom 19.07.2012 vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Behörde hat erwogen:

Die Glücksspiele bei denen Vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt wurden, konnten nur gegen Erbringung einer Vermögenswerten Leistung durch den Spieler ausgelöst werden. Die Glücksspiele wurden von Ihnen als vertretungsbefugtes Vorstandsorgan der C-T AG und somit als Unternehmer und Eigentümer der Geräte im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet und wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt. Dies deshalb, da nachweislich keine Standortbewilligungen des Bundesministers für Finanzen gem. § 12 a Abs. 2 GSpG vorliegen, entsprechende bundes- bzw. landesgesetzliche Konzessionen für den Betrieb nicht erteilt wurden und eine Ausnahmegenehmigung gem. § 4 GSpG nicht vorliegt.

 

Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der Geräte vom 04.03.2012 bis 08.03.2012 (Kontrolle ab ca. 20:00 Uhr), der beim Testspiel getätigten Einsätze (Maximaleinsatz 5 bis 6 Euro) und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne (ab 20 Euro aufwärts) war ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gegeben und sind daher gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Eingriffsgegenstände einzuziehen, um weitere nicht bloß geringfügige Eingriffe zum Nachteil des Bundes hintanzustellen.

Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. VwGH Erkenntnis (1997/17/0233 v. 20.12.1999) nicht erforderlich, dass der Nachweis über eine (zukünftige) Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme (Beschlagnahme) dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde.

Hingewiesen wird, dass der Verstoß jedenfalls nicht als geringfügig zu qualifizieren ist, denn das Aufstellen von mehreren Glücksspielautomaten in Gaststätten, Tankstellen usw. ist die geradezu übliche Vorgangsweise, um im großen Ausmaß in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen.

 

Aufgrund der von Ihnen glaubhaft behaupteten Eigentümereigenschaft der Geräte war die Einziehung anzuordnen. Sie haben nämlich, obwohl bereits am 01.03.2012 am oben angeführten Standort in der L in E Spielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden, neuerlich Spielgeräte aufgestellt. Da Sie vorsätzlich und nachhaltig verbotene Spielgeräte betriebsbereit aufstellten, erscheint Ihr finanzieller Schaden durch die gebotene Einziehung der Spielgeräte aus spezialpräventiven Gründen als verhältnismäßig.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Vorausaussetzungen für die Einziehung gem. § 54 Abs. 1 GSpG vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

 

1.2. Gegen diesen Einziehungsbescheid vom 5. Oktober 2012 richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 16. Oktober 2012, mit der die Aufhebung der Einziehung angestrebt wird.

 

In der weitwendig ausgeführten Berufung wird zunächst die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte beantragt, weil es sich in Wahrheit nur um Eingabeterminals handle, mit denen ein genehmigter Spielapparat in der Steiermark betrieben werde und die selbst mangels Software keine Spiele ermöglichen würden und deshalb keine Eingriffsgegenstände wären. In weiterer Folge wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Auch habe sich die Behörde mit der Frage der Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht ausreichend auseinandergesetzt.

 

Die Konzeption des § 54 Abs 1 GSpG mit der Zweckbestimmung "Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen" setze unabdingbar voraus, dass vor Anordnung der Einziehung bereits zumindest eine Übertretung vorgelegen haben müsse. Auch die Einziehung nach § 26 StGB sei eine vom Verschulden unabhängige vorbeugende Maßnahme, bei der objektiv eine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen müsse. Damit müsse auch ein Ermittlungsverfahren vorliegen, das entweder mit Straferkenntnis oder Einstellung abgeschlossen wurde. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Selbständigkeit der Einziehung betreffe daher nicht den materiellen sondern bloß den verfahrensrechtlichen Aspekt einer solchen Maßnahme. Weil das parallel laufende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, müsse der Einziehungsbescheid aufgehoben werden.

 

Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten.

 

Kriterium der Zufallsabhängigkeit sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen Spiel und Glücksspiel, weil auch Spiele mit Zufallskomponenten wie Tarock oder Schnapsen nicht als Glücksspiele angesehen werden.

 

Wurde aber kein verwaltungsrechtlich strafbarer Tatbestand gesetzt, so dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei, so sei auch der Beschlagnahme der rechtliche Boden entzogen.

 

 

2.1. Mit Vorlageschreiben vom 18. Oktober 2012 übermittelte die belangte Behörde die Berufung gegen den Einziehungsbescheid und legte Teile der Verwaltungsakten vor. Sie verwies auf die Strafanzeige der Polizeiinspektion (PI) Eferding vom 6. April 2012 und teilte mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren daher ausgesetzt wurde. Da diese Vorgänge nicht dokumentiert waren, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat um notwendige Ergänzungen gemäß § 66 Abs 1 AVG. Die belangte Behörde erhob daraufhin den Stand des gerichtlichen Strafverfahrens und legte am 21. Februar 2013 ihre Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat verweist auf den von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt und hält nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die im Akt einliegende Anzeige der PI Eferding und die Dokumentation der Finanzpolizei, ergänzend zur Aktenlage und zum maßgeblichen S a c h v e r h a l t fest:

 

Der "Abschluss-Bericht" der PI Eferding vom 6. April 2012 an die Staatsanwaltschaft Wels betrifft drei Kontrollen der Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels im Zeitraum vom 1. bis 9. März 2012 im Lokal K in E, L. Wie sich dazu aus der Beilage 1 ergibt, sind auch die am 8. März 2012 beschlagnahmten und im Einziehungsbescheid angeführten Glücksspielgeräte mit den FA-Nummern 5, 6, 11 und 13, Gegenstand der Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

 

Nach dieser Anzeige (Abschluss-Bericht) der PI Eferding gegen die Beschuldigten A K und M F wurden einige Auszahlungstickets von "x" laut Beilage 2 in der Höhe zwischen 19,20 bis 3.067 Euro vorgefunden. Wegen der Höhe der ausgezahlten Gewinne bestand der Verdacht, dass nicht zum Zeitvertreib oder nur um geringe Beträge gespielt wurde. Einsätze über 10 Euro seien möglich und auch tatsächlich gesetzt worden. Auf Grund der für Geräte mit Hunderennen ("x") festgestellten hohen Wetteinsätze (bis zu 4.720 Euro) könne nicht von geringen Beträgen ausgegangen werden.

 

Nach der Anzeige des Finanzamtes vom 27. März 2012 und dem Aktenvermerk vom 9. März 2012 betreffend die am 8. März 2012 im Lokal durchgeführte Kontrolle wurden die gegenständlichen Geräte zur Annahme von Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen, bei denen bis zur Beschlagnahme am 8. März 2012 für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Quoten Gewinne in Aussicht gestellt wurden, funktionsfähig vorgefunden. Mit diesen Geräten konnten Einsätze von 0,50 bis 200 Euro gespielt und hohe Gewinne entsprechend den angebotenen Quoten (von der Finanzpolizei festgestellte höchste Quoten: 54.90 und 357,00) erzielt werden.

 

Bei den Wetten handelte es sich um Einsätze auf den Ausgang von in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- oder Pferderennen, wobei die Wiedergabe aufgezeichneter Rennabläufe nur eine Abfolge elektronischer Funktionsabläufe, nicht aber eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen darstellte. Die Wettkunden konnten nur einen Einsatzbetrag und die vermuteten Rennergebnisse auswählen und darauf eine Wette abschließen. Danach war jeweils der in kurzen Abständen erfolgende Start eines Rennens und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, um einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes festzustellen.

 

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2012, Zl. Pol96-24-2012-As, wurden die gegenständlichen Wettannahmegeräte gemäß § 53 Abs 1 Z 1 GSpG beschlagnahmt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 19. Juli 2012, Zl. VwSen-740013/2/AB/HUE, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge erging der gegenständliche Einziehungsbescheid vom 5. Oktober 2012 gegenüber der Bwin als der Eigentümerin der Geräte.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Mai 2012 lastete die belangte Behörde Herrn M F (Vorstand der Bwin) u.A. eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG unter Bezugnahme auf die Kontrolle vom 8. März 2012 an, weil bei Testspielen mit den gegenständlichen Geräten festgestellt worden sei, dass Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- oder Pferderennen abgeschlossen werden konnten. Sie übermittelte dazu die Anzeige des Finanzamtes 054/77209/45/2012.

 

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 teilte die belangte Behörde den Parteien in ihren Verwaltungsstrafverfahren (zu Zlen. Pol96-38-2012, Pol96-39-2012, Pol96-42-2012, Pol96-43-2012) unter Anführung von insgesamt vier Bezug habenden Anzeigen der Finanzpolizei (Zlen. 75042/56, 77209/45, 75053/12 u 75052/13) mit, dass Gerichtsverfahren anhängig seien und daher die Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Landesgerichts Wels ausgesetzt werden.

 

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 legte die belangte Behörde die Berufung gegen die Einziehungsbescheid vor und wies darauf hin, dass ein weiterer an A K gerichteter Einziehungsbescheid vom 3. Oktober 2012, der offenbar die gleichen Glücksspielgeräte betraf, am 18. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Da allerdings nur die Bwin als Eigentümerin der eingezogenen Geräte in Betracht kommt und Herrn K auch nicht für die Bwin zugestellt werden konnte, erscheint diese Mitteilung irrelevant. Weiters wird mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wels das Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt wurde.

 

Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenats erhob die belangte Behörde den Stand des gerichtlichen Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft und stellte durch Akteneinsicht fest, dass am 19. Februar 2013 sämtliche Anzeigen der Finanzpolizei auch beim Landesgericht Wels anhängig gemacht wurden. Der Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens ist noch offen.

 

 

3. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß dem § 54 Abs 2 Glücksspielgesetz – GSpG (BGBl 620/1989, zuletzt geändert mit Kdm BGBl I Nr. 167/2013), ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde der Bwin gegenüber als Eigentümerin erlassen. Der Bwin kommt als Eigentümerin der in Rede stehenden Geräte unzweifelhaft "ein Recht" auf die in Rede stehenden Geräte iSd § 54 Abs 2 GSpG zu. Die Berufung gegen den Einziehungsbescheid ist daher zulässig.

 

Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass nach § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs 1 VStG für Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz zuständig sind. Die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung ist daher ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei der Einziehung nach § 54 GSpG um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Vorweg ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Einziehung nach § 54 GSpG um ein Verwaltungsstrafverfahren iSd Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG oder um eine Maßnahme im Administrativverfahren mit "ausschließlichem Sicherungscharakter" (dazu näher Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG-Kommentar [2010] § 17 Rz 5, mN aus der höchstgerichtlichen Rspr.), bezüglich der eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate mangels entsprechender gesetzlicher Regelung (und mangels erforderlicher Zustimmung der Länder nach Art. 129a Abs. 2 B-VG) von vornherein ausscheidet, handelt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof konstatierte in seinem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2011/17/0323 (vgl auch VwGH 22.8.2012, Zl. 2012/17/0035), in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat (Hervorhebungen nicht im Original):

 

"Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu § 54 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll (657 BlgNR 24. GP, Zu Z 20 und 24 (§ 54 und § 60 Abs. 25 GSpG)), hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand 'gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird' und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Auch wenn in den erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum GSpG mit BGBl. I Nr. 73/2010 hervorgehoben wird, dass kein Zusammenhang zu 'dem' Strafverfahren bestehe und die Einziehung 'auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden' zu verfügen sei, setzt sie somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides ist damit aber ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. in gleichem Sinn zum Verfall, der als Sicherungsmaßnahme ausgesprochen wurde, das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, bzw. die Nachweise bei Grof, a.a.O., FN 70)."

 

Im Hinblick auf diese höchstgerichtliche Rechtsprechung geht daher auch der Oö. Verwaltungssenat von seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach § 54 GSpG aus.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für sich allein betrachtet weder die Begrifflichkeit des "Strafverfahrens" iSd § 50 Abs 1 GSpG, noch des "Verwaltungsstrafverfahrens" iSd § 51 Abs 1 VStG eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate begründen kann. Auch diesen Begrifflichkeiten ist vielmehr das Begriffsverständnis des Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG zugrunde zu legen, da nur eine Subsumtion unter diese Bestimmung zu einer Zuständigkeit der Verwaltungssenate ex constitutione führt (vgl. in diesem Sinne auch Köhler in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz 36 ff zu Art. 129a B-VG). Andernfalls wäre zwar eine einfachgesetzliche Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungssenate nach Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG grundsätzlich möglich, wurde aber im vorliegenden Fall wohl mangels entsprechender Zustimmung der Länder nach Abs. 2 leg.cit. vom Glücksspielgesetzgeber – jedenfalls hinsichtlich der UVS-Zuständigkeit in zweiter Instanz – nicht wahrgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in der zitierten Entscheidung somit vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund richtiger Weise von der Subsumtion des glücksspielrechtlichen Einziehungsverfahrens unter die Verfassungsnorm des Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG und der sich allein daraus ergebenden Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate aus (arg.: "Das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides ist damit aber ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG".).

 

Somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates auch im vorliegenden Fall gegeben.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Mit der GSpG-Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

4.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 GSpG (idF BGBl I 112/2012) begeht in den Fällen der Z 1 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 6 GSpG  ist mit bis zu 22 000 Euro u.A. zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

4.2.2. Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich gemäß § 52 Abs 2 GSpG nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

 

Nach § 168 Abs 1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der "ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, [...] es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird".

 

4.2.3. Gemäß § 52 Abs 3 GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

 

§ 54 GSpG regelt die Einziehung und lautet wie folgt:

 

"Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

 

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

 

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

 

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."

 

 

Auch das Strafgesetzbuch sieht  die Einziehung (idF BGBl Nr. 762/1996) vor:

 

"Einziehung

§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

 

(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann."

 

4.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, zur diesbezüglich vergleichbaren damaligen Rechtslage ausdrücklich fest, dass "der Gesetzgeber im Hinblick auf den Sicherungszweck von einer Prüfung der Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalles, wie sie auch beim Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs 2 GSpG [nunmehr § 52 Abs 3 GSpG] Glücksspielgesetz erforderlich sind (Verschulden bzw. im Falle der Zur-Verfügung-Stellung des Gegenstandes durch einen Dritten das Erkennen-Können, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde), Abstand genommen und objektive Kriterien festgelegt hat, bei deren Vorliegen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen die Gegenstände einzuziehen SIND".

 

Das objektive Kriterium, bei dessen Vorliegen eine Einziehung zwingend normiert ist, stellt nach § 54 Abs. 1 GSpG abgesehen von dem Korrektiv eines nicht bloß "geringfügigen" Verstoßes der Umstand dar, dass mit dem einzuziehenden Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird". So hält der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausdrücklich fest, dass die Einziehung "somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus[setzt]" (VwGH 22.8.2012, Zl. 2011/17/0323).

 

Mit anderen Worten: Eine Einziehung von Gegenständen nach § 54 GSpG erfordert jedenfalls das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens; das Tatbild des § 52 Abs. 1 GSpG muss objektiv verwirklicht sein. Vergleichbar dem selbständigen – objektiven – Verfall nach § 17 Abs 3 VStG setzt somit auch die Einziehung nach § 54 GSpG eine entsprechende "Anlasstat" in Form der "Begehung einer (bestimmten) Verwaltungsübertretung voraus" (vgl. zum selbständigen Verfall nach § 17 Abs 3 VStG mwN Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG-Kommentar [2010] § 17 Rz 7 sowie Thienel/Zeleny, Kommentar Verwaltungsverfahren18, § 17 VStG, Anm 8 f).

 

4.3.2. Wie aus der Aktenlage hervorgeht (vgl Feststellungen unter 2.2.) wurde im vorliegenden Fall von der Polizei Eferding hinsichtlich der gegenständlich beschlagnahmten Wettannahmegeräte eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wels wegen § 168 StGB erstattet, wobei die belangte Behörde am 19. Februar 2013 selbst feststellte, dass auch sämtliche Anzeigen der Finanzpolizei beim Landesgericht Wels anhängig gemacht wurden. Die belangte Behörde hatte in den zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren den Parteien mittgeteilt, dass die Verfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden (vgl näher Punkt 2.3.). Es bestand der dringende Verdacht, dass nicht bloß zum Zeitvertreib und nur um geringe Beträge gespielt wurde, zumal Einsätze über 10 Euro möglich und auch tatsächlich gesetzt worden seien. Auf Grund der festgestellten hohen Wetteinsätze (bis zu 4.720 Euro) konnte nicht von geringen Beträgen ausgegangen werden. Auch nach der Anzeige des Finanzamtes konnten für die Geräte zur Annahme von Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen Einsätze von 0,50 bis 200 Euro gespielt und hohe Gewinne entsprechend den angebotenen Quoten (von der Finanzpolizei festgestellte höchste Quoten: 54.90 und 357,00) erzielt werden.

 

Die Frage, ob überhaupt ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG und damit eine Anlasstat durch das angelastete Verhalten in Betracht kommt, ist beim gegebenen Stand des Verfahrens noch nicht geklärt. Die belangte Behörde hat ungeachtet dessen, ob der Sachverhalt einen ausschließlich vom Gericht zu ahndenden Tatbestand nach § 168 StGB darstellt oder nicht, die Einziehung nach § 54 GSpG angeordnet und damit eine Vorgangsweise im Widerspruch zu Art 94 B-VG gewählt.

 

4.4. Eine solche, von der belangten Behörde offenbar angenommene Doppelgleisigkeit der Einziehung nach § 54 GSpG einerseits und der Einziehung nach § 26 StGB andererseits führt im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einem Verstoß gegen das in Art 94 B-VG verankerte Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So ergibt sich aus diesem Trennungsgrundsatz die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Angelegenheit – zur Gänze – zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen; daraus folgt, dass über ein und dieselbe Frage nicht sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen.

 

Der Verfassungsgerichtshof konstatierte in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012, Zl. G 4/12-10 ua., für das glücksspielrechtliche Beschlagnahmeverfahren, dass die eine Beschlagnahme anordnende Verwaltungsbehörde und ein allenfalls zur Verhängung einer Strafe zuständiges Gericht nicht über dieselbe Sache entscheiden. Für das verwaltungsrechtliche Einziehungsverfahren gilt dies aber nicht, weil es auch die Einziehung nach § 26 StGB als vergleichbare Sanktion im gerichtlichen Strafverfahren gibt, sofern eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Anders als im Beschlagnahmeverfahren, genügt für den Ausspruch der Einziehung nach § 54 GSpG eine bloße Verdachtslage nicht. Vielmehr muss – wie auch der Verwaltungsgerichtshof schon ausdrücklich feststellte (vgl VwGH 22.8.2012, Zl. 2011/17/0323) – für die Einziehung erwiesen sein, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurde. Es bedarf somit für ein verwaltungsbehördliches Einziehungsverfahren des Vorliegens eines objektiv verwirklichten Tatbestandes des § 52 Abs 1 GSpG.

 

Da die Einziehung nach § 54 GSpG nur bei Vorliegen einer entsprechenden Anlasstat nach § 52 Abs 1 GSpG zulässig ist, darf sie im Fall einer in die Gerichtszuständigkeit fallenden Anlasstat aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht von den Verwaltungsbehörden ausgesprochen werden.

 

Die Verwaltungsbehörde entscheidet im Rahmen der Anordnung einer Einziehung nach § 54 GSpG darüber, ob mit einem einziehungsbedrohten Gegenstand ein oder mehrere Straftatbestände des § 52 Abs 1 GSpG verwirklicht wurde/n. Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Einziehung nach § 26 StGB, ob ein solcher Gegenstand bei Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verwendet wurde (vgl allgemein dazu Ratz in WK2 zum StGB, Rz 14 zu § 21 sowie Rz 11 zu § 26). Beide Einziehungsbestimmungen setzen die objektive Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes voraus: Die verwaltungsbehördliche Einziehung nach § 54 GSpG setzt ein verwirklichtes Tatbild nach § 52 Abs 1 GSpG voraus, die gerichtliche Einziehung des § 26 StGB im gegebenen Zusammenhang ein verwirklichtes Tatbild nach § 168 StGB.

 

Allein bei einem solchen Verständnis der Einziehungsbestimmung nach § 54 GSpG sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung wegen des Trennungsgrundsatzes nach Art 94 B-VG ausgeschlossen, da nur auf dieser Grundlage von Verwaltungsbehörden und Gerichten "nicht über dieselbe Sache" entschieden wird. Eine ausdehnende Auslegung des § 54 GSpG dahingehend, dass eine Einziehung nach § 54 GSpG auch bei Vorliegen einer Gerichtszuständigkeit durch die Verwaltungsbehörden zulässig wäre, führte zu einer doppelten Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (§ 54 GSpG) und Gerichten (§ 26 StGB). Zur Entscheidung über ein- und dieselbe Sache wären dann sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte berufen. Eine derart extensive Auslegung des § 54 GSpG wäre im Lichte des Art 94 B-VG unzulässig. Eine Einziehung nach § 54 GSpG durch die Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren nach § 168 StGB wäre daher jedenfalls verfassungswidrig und kann dem GSpG ein solcher verfassungswidriger Inhalt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht unterstellt werden.

 

4.5. Für das Erfordernis der verwaltungsstrafrechtlichen Anlasstat im § 54 GSpG ist die Frage der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs 1 GSpG im Verhältnis zu § 168 StGB entscheidungswesentlich. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

 

4.5.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZProtEMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181; VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134; VfSlg 15.199/1998). Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach dem § 168 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so ausdrücklich VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).

 

Ob eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, ist grundsätzlich als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen, wobei die Behörde im Zweifelsfall die Verfahrensvorschrift des § 30 Abs 2 VStG zu beachten hat (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0134; VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0156 unter Hinweis auf VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233). Dabei ist die Behörde an einen strafgerichtlichen Einstellungsbeschluss nicht gebunden, sondern hat iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag (vgl etwa VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233 unter Hinweis auf VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).

 

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (BGBl I Nr. 54/2010) wurde in § 52 Abs 2 GSpG eine ausdrückliche Abgrenzungsklausel zwischen verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Strafbarkeit eingefügt. Danach handelt es sich dann, wenn im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ausspielung von einem Spieler vermögenswerte Leistungen von über 10 Euro pro Spiel geleistet werden, schon ex lege nicht mehr um "geringe Beträge" iSd § 168 Abs 1 StGB, sodass insoweit "eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz [GSpG] hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück[tritt]".

 

4.5.2. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, änderte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung (vgl zuletzt VwGH 15.3.2013, Zl. 2012/17/0365) und vertrat aus Anlass der GSpG-Novelle BGBl I Nr. 54/2010 die Auffassung, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den für die Spiele tatsächlich geleisteten Einsätzen zu erfolgen habe, da § 52 Abs 2 GSpG auf die Leistung eines Einsatzes von mehr als 10 Euro in einem einzelnen Spiel abstelle. Eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand ergebe sich daher nur für die Veranstaltung von Spielen, bei denen der Einsatz 10 Euro übersteigt.

 

In diesem Erkenntnis äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings bloß zu einer der beiden Voraussetzungen des Straflosigkeitsmerkmals der 2. Variante im letzter Gliedsatz des § 168 Abs 1 StGB ("oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge"). Da die Wendung "geringe Beträge" lediglich eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die in § 168 Abs 1 letzter Teilsatz StGB normierte Straffreiheit bildet, ist auch von einer gerichtlichen Strafbarkeit hinsichtlich jener Glücksspiele auszugehen, bei denen die Einsätze pro Einzelspiel zwar unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, die aber nicht "bloß zum Zeitvertreib" gespielt werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, 98/17/0134, angeschlossen hatte, etwa dann der Fall, wenn der Spielveranstalter vorsätzlich Serienspiele veranlasst oder zu solchen Gelegenheit bietet (vgl OGH 3.10.2002, 12 Os 49/02; OGH 2.7.1992, 15 Os 21/92; OGH 22.8.1991, 15 Os 27/91). Da somit eine Strafbarkeit gemäß § 168 StGB auch dann gegeben sein kann, wenn zwar Einsätze von unter 10 Euro pro Einzelspiel geleistet werden, es sich aber um Serienspiele iSd OGH-Judikatur handelt, ist in diesen Fällen hinsichtlich des Verhältnisses zu den Verwaltungsstraftatbeständen des GSpG nicht auf § 52 Abs 2 GSpG, sondern auf die eingangs zitierte Judikatur zurückzugreifen, der zufolge eine allenfalls anzuwendende glücksspielgesetzliche Verwaltungsstrafbestimmung hinter den gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB stillschweigend zurücktritt.

 

Auch der Verfassungsrechtler Heinz Mayer vertritt in seinem Beitrag: "Das Verbot der Doppelbestrafung im Glücksspielrecht", ecolex 2013, Seiten 80 ff, die Auffassung, dass mit dem § 52 Abs 2 GSpG nur das Merkmal "geringe Beträge" im § 168 Abs 1 StGB präzisiert wurde. Nach Analyse der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 15199 und VfSlg 18.833) betreffend Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot durch verfassungskonforme Interpretation hält Mayer dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2012 mit Recht kritisch entgegen (vgl ecolex 2013, 81 f):

 

"Wenn der VwGH im Erk v 22.8.2012 (FN 5: VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) nunmehr die Subsidiarität nur insoweit gelten lassen will, als es ausschließlich um Einsätze von mehr als 10 Euro,- geht, so verkennt er die verfassungsrechtliche Bedeutung des Doppelbestrafungsverbots und das Erk des VfGH VfSlg 15.199. Folgt man dem VwGH, so hätte § 52 Abs 2 GSpG eine Doppelbestrafung dort ermöglicht, wo sie nach früherer Rechtslage nicht möglich war; dies lediglich deshalb, weil § 52 Abs 2 GSpG nunmehr den Begriff des "geringen Betrages" des § 168 Abs 1 StGB definiert. Diese Auffassung ist unzutreffend; sie kann sich weder auf den Gesetzestext noch auf die Gesetzesmaterialien stützen. Die ErläutRV (FN 6: 658 BlgNR 14. GP 8) zur GSpG-Nov 2008 (FN 7: BGBl I 2010/54) zeigen deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Rsp des VfGH Rechnung zu tragen und eine subsidiäre Kompetenz der Verwaltungsstrafbehörde zu normieren.

Die vom VwGH im Erk 22.8.2012 (FN 8: VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) gewählte Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG unterstellt dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt, indem sie nicht nur diese Bestimmung verkennt, sondern auch die Reichweite des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbots gem Art 4 Abs 1 7. ZP. Die vom VwGH in diesem Erk vertretene Rechtsansicht macht es im Ergebnis ausschließlich vom Verhalten eines von ihm nicht beeinflussbaren Dritten abhängig, ob ein Veranstalter nur vom Gericht oder zusätzlich auch von der Verwaltungsbehörde bestraft wird; eine solche Auslegung scheint auch unsachlich und damit gleichheitswidrig.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die im Erk VwGH 22. 8. 2012 vertretene Auffassung in Konflikt mit der Rsp des OGH im Falle von Serienspielen gerät; in diesen Fällen nimmt der OGH auch bei geringen Einsätzen eine Strafbarkeit gem § 168 StGB an (FN 9: Vgl OGH 14.12.1982, 9 Os 137/82; 22.8.1991, 15 Os 27/91; 3.10.2002, 12 Os 49/02 EvBl 2003/22)."

 

4.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr im jüngst ergangenen grundlegenden Erkenntnis vom 13. Juni 2013, Zl. B 422/2013, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner geänderten Judikatur vertretene Rechtsansicht, wonach eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit nur im Bereich von Spielen mit tatsächlich geleistetem Einsatz über 10 Euro möglich sei und es im Übrigen bei der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bleibe, als verfassungswidrig – weil dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 Abs.1 7. ZPEMRK widersprechend – angesehen.

 

Dabei stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass dem § 52 Abs 2 GSpG (idF BGBl I Nr. 54/2010) ungeachtet seiner Formulierung nicht der verfassungswidrige Inhalt unterstellt werden darf, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glückspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB von den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über 10 Euro) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG knüpfe auch nicht an das Verhalten des konkreten Spielers an, sondern stelle auf das Verhalten jener Person ab, die verbotene Ausspielungen ermögliche.

 

Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Hinweis auf das Vorerkenntnis VfSlg 15.199/1998 betonend, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte auf die bloße Möglichkeit der Einsätze von höchstens 10 Euro oder mehr als 10 Euro abzustellen sei. Würde man wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abstellen, so würde nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs „eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (‚essential elements‘) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst.“ Der Unrechtsgehalt der Tathandlungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit Einsätzen bis zu 10 Euro pro Spiel erschöpfe sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs.1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf Einsätze von mehr als 10 Euro.

 

Im Punkt 3.5. der Entscheidung (Rz 30) hält der Verfassungsgerichtshof zu den Konsequenzen seiner verfassungskonformen Auslegung resümierend fest:

 

„Aus der dargelegten verfassungskonformer Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw Art. 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG – stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glückspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht.“

 

Im Ergebnis bedeutet daher die bloße Möglichkeit von Einsätzen bei einem Spielgerät von über 10 Euro oder von Serienspielen im Sinne der OGH-Judikatur (impliziert die Versuchsstrafbarkeit iSd § 15 StGB!) auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine ausschließliche Gerichts­zuständigkeit gemäß § 168 StGB.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs nunmehr in seiner jüngsten Judikatur – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechtsansicht - ausdrücklich angeschlossen (vgl VwGH 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249).

 

4.5.4. Inzwischen wurde durch eine jüngst in Kraft getretene VStG-Novelle die angesprochene Auslegungsproblematik der stillschweigenden Subsidiarität etwas entschärft; so ist nunmehr gemäß § 22 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Mit dem am 1. März 2013 in Kraft getretenen § 22 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 soll nach dem Willen des Bedarfskompetenzgesetzgebers nach Art. 11 Abs. 2 B-VG nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit normiert werden und eine Tat "als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet" (vgl Erl RV BGBl I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP, Seite 20 "Zu Z 4 (§ 22 samt Überschrift).

 

Aus dem § 22 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 ergibt sich nunmehr, dass sowohl Taten, die zueinander in Realkonkurrenz stehen ("Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen") als auch Taten, die zueinander in echter Idealkonkurrenz stehen ("oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen"), entweder von einer oder von mehreren Verwaltungsbehörden nebeneinander zu bestrafen sind.

 

Auf Grund der in der Neufassung des § 22 Abs 1 VStG formell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten ist konsequenter Weise die in der alten Fassung des § 22 Abs 2 VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen die Strafen nebeneinander zu verhängen waren, entfallen.

 

Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage soll eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch – wenn auch nur teilweise - den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Auf diese Weise können auch schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität (vgl etwa die "same essential elements"-Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden.

 

Im richtungweisenden Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 98/10/0040 (= VwSlg 14890 A/1998) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Auswertung von Vorjudikatur für eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel betreffend eine Tat, die den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ausgesprochen, dass es nicht erforderlich sei, dass das verdrängende und das verdrängte Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben und dass die Subsidiarität auch dann greife, wenn der Gerichtstatbestand nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des Verhaltens, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werde.

 

4.5.5. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die zunächst vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 15.199/1998 und anschließend auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.03.1999, Zl. 98/17/0134) angenommene verfassungskonforme Interpretation im Wege der stillschweigenden Subsidiarität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegenüber dem § 168 StGB nunmehr ex lege durch die generelle ausdrückliche Subsidiarität nach dem § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 nicht nur abgesichert wurde, sondern der (bedingungslose) Vorrang des konkurrierenden Gerichtsdelikts im Sinne von VwSlg 14890 A/1998 nunmehr durch ausdrückliche gesetzliche Subsidiarität angeordnet worden ist. Dies bedeutet weiter im Ergebnis, dass bei Glücksspielen (verbotenen Ausspielungen) mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Glücksspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib  gespielt werden (Serienspiele), jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen ist.

 

Wie schon aus der stillschweigenden Subsidiarität folgt nunmehr erst recht aus der ausdrücklichen Subsidiarität iSd § 22 Abs 1 VStG der Verwaltungsstrafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 168 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).

 

Ein "verdrängter" Tatbestand ist eben kein "verwirklichter" Tatbestand iSd § 54 GSpG – und dem diesbezüglichen höchstgerichtlichen Verständnis dieser Bestimmung als solcher des Verwaltungsstrafverfahrens nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG (iSv VwGH 22.8.2012, Zl. 2011/17/0323; vgl. dazu die näheren Ausführungen unter 4.1. und die diesbezüglichen im Rahmen dieser Entscheidung noch eingehend darzulegenden verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schranken). Ganz in diesem Sinne wird die Subsidiarität auch in der Lehre als "Scheinkonkurrenz … zwischen den endgültig verwirklichten Tatbeständen und den bloß vorläufig erfüllten, nach der Zusammenschau aber verdrängten Tatbeständen" (vgl. mwN Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 345 [347 und 350] – Hervorhebungen nicht im Original) definiert.

 

4.6. Art 4 des 7. ZProtEMRK normiert das Verbot, wegen ein und derselben Handlung mehrmals vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Voraussetzung für die "Sperrwirkung" des Art. 4 7. ZProtEMRK ist ein abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Auf eine erste strafrechtliche Sanktion iSd EMRK darf demnach keine zweite Sanktion desselben Charakters folgen. Der Begriff "strafrechtlich" entspricht nach ganz hL dem Strafrechtsbegriff des Art 6 EMRK und erfasst damit nach EGMR-Rechtsprechung und Lehre insbesondere auch das österreichische Verwaltungsstrafrecht (vgl zum Ganzen mwN zu Rspr und Lehre Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] § 24, Rz 147 sowie zum Begriff des Strafrechts Rz 19).

 

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner eingangs zitierten Entscheidung davon ausgeht, dass es sich bei der Einziehung nach § 54 GSpG um "ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG" handelt, so ordnet er dieses verwaltungsstrafrechtliche Verfahren notwendig auch dem Bereich des Strafrechts iSd Art 6 EMRK zu (dazu näher Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] § 24, Rz 19). Dies bedeutet in weiterer Konsequenz, dass die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben des Art 4 7. ZProtEMRK auf diesen Bereich vollinhaltlich anzuwenden sind.

 

Dieser die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Verwaltungsstrafverfahren erst begründende, strafrechtliche Sanktionscharakter der Einziehung nach § 54 GSpG setzt dem Verständnis dieses Einziehungsverfahrens somit gleichzeitig auch entsprechende verfassungsrechtliche Schranken. So scheidet eine Einziehung nach § 54 GSpG von Gegenständen, mit denen eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 168 StGB gesetzt wurde, durch die Verwaltungsbehörden auch im Lichte des Doppelverfolgungsverbotes iSd Art 4 7. ZProtEMRK aus. Denn die Sanktionierung einer (ausschließlich) gerichtlich strafbaren Handlung mit einem zusätzlichen verwaltungsbehördlichen Übel in Form der Einziehung nach § 54 GSpG stellte ohne Zweifel einen eklatanten Grundrechtsverstoß dar.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem zum Doppelbestrafungsverbot ergangenen Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/08, mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 7. ZProtEMRK, besonders mit dem Urteil der Großen Kammer vom 10. Februar 2009, Bsw. Nr. 14939/03, im Fall Zolotukhin, näher auseinandergesetzt und dabei weiterhin die "same essential-elements"-Doktrin vertreten. Maßgeblich war dabei für den Verfassungsgerichtshof die Prüfung, ob der Beschwerdeführer für dasselbe (in den wesentlichen Elementen) strafbare Verhalten, für das er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, neuerlich verfolgt oder bestraft wurde. So wie eine doppelte Verfolgung oder Bestrafung desselben Sachverhaltes durch Gericht und Verwaltungsbehörde unzulässig ist, erscheint auch eine solche Doppelsanktionierung durch eine zusätzliche verwaltungsbehördliche Einziehung unzulässig.

 

In diesem Sinn wird auch in der Kommentarliteratur für den Fall, dass „die Anlasstat in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt … bzw. solange das Verfahren nach § 30 Abs. 2 [VStG] ausgesetzt ist“ die Auffassung vertreten, dass ein Verfallsausspruch nicht möglich ist und auch ein Rückgriff auf den selbständigen (objektiven) Verfall iSd § 17 Abs 3 VStG nicht in Betracht kommt (vgl Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG-Kommentar [2010] § 17 Rz 4). Nichts anderes kann auch für die glücksspielrechtliche Einziehung gelten.

 

 

5. Im Ergebnis war der Berufung Folge zu geben und die Einziehung aufzuheben, weil schon mangels eines nachweislich verwirklichten Verwaltungsstraf­tatbestandes und damit mangels einer Anlasstat iSd § 54 GSpG eine Einziehung durch die belangte Behörde nicht zulässig war. Auch scheidet eine glücksspielrechtliche Einziehung im Fall der Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines gerichtlichen Strafverfahrens zum gleichen Sachverhalt im Hinblick auf Art 94 B-VG sowie das zu beachtende verfassungsrechtliche Doppelbestrafungs‑ und -verfolgungsverbot aus.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß