Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150975/5/Lg/Ba

Linz, 04.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des P S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K – Dr. C H, D, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 2012, Zl. 0031892/2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 5.5.2011, 14.34 Uhr, die A7, Mautabschnitt Linz VOEST – Linz Wiener Straße, km 7,999 benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Begründend wird im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Anbringung der GO-Box dergestalt, dass der Scheibenwischer die GO-Box überlappt habe, hingewiesen.

 

 

2. Der Bw verwies in der Berufung bzw. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass der Scheibenwischer, wie sich bei einer nachträglichen Reparatur herausgestellt habe, ein "Spiel" gehabt habe, und dadurch, für den Bw nicht erkennbar, vom Fahrtwind nach oben gedrückt worden sei. Überdies sei die GO-Box wegen Funktionsstörung gratis ausgetauscht worden.

 

 

3. Der Amtssachverständige bestätigt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit des "Spiels" und dessen Unerkennbarkeit vom Fahrersitz aus. In einem ergänzenden Gutachten vom 1.10.2013 bestätigte der Amtssachverständige den Gratistausch der GO-Box und ließ die Möglichkeit einer Funktionsstörung als Ursache offen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen war – im Zweifel – freizusprechen, zumal im Hinblick auf die Frist des § 51 Abs.7 VStG weitere Ermittlungen aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen waren.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder