Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101708/9/Bi/Fb

Linz, 14.04.1994

VwSen-101708/9/Bi/Fb Linz, am 14. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J, vom 15. November 1993 (Datum des Einlangens bei der Erstinstanz) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Oktober 1993, VerkR-14.210/1992/Pa, wegen Übertretungen der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung 1983 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. März 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 1 Abs.1a KurzparkzonenüberwachungsVO 1983 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 36 lit.e, 102 Abs.5a und 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.1 lit.a KurzparkzonenüberwachungsVO 1983 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.5a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 300 S, 2) 300 S, 3) 500 S und 4) 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 9, 2) 9, 3) 15 und 4) 12 Stunden verhängt, weil er am 17. Dezember 1992 gegen 16.10 Uhr in Grieskirchen auf dem Stadtplatz nächst dem Objekt den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen 1) im dortigen Kurzparkzonenbereich abgestellt habe, ohne des Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu kennzeichnen, 2) habe er das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffent lichem Verkehr verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, 3) habe er als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und diesen auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt, 4) habe er als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und auf Verlangen des Straßenaufsichtsorgans nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. März 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie des Zeugen RI H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber verweist im wesentlichen auf seine Angaben anläßlich der Gedarmerieerhebungen am 19. Jänner 1993, wonach er am 17. Dezember 1992 krank gewesen sei. Das Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht er gelenkt, sondern ein Ausländer, nämlich ein Türke aus Ankara, der ihm aus vorheriger beruflicher Tätigkeit bekannt sei. Im übrigen sei bereits geklärt, daß das Fahrzeug überprüft und für technisch in Ordnung befunden wurde; nur die Begutachtungsplakette sei noch nicht aufgeklebt gewesen, weil das Fahrzeug unmittelbar vorher erst angemeldet worden sei. Der Rechtsmittelwerber legte weiters eine Krankenstandsbescheinigung der Oö Gebietskrankenkasse vor, wonach er vom 17. Dezember 1992 bis 13. Jänner 1993 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird zugrundegelegt:

Am 17. Dezember 1992 gegen 16.10 Uhr bemerkte der auf dem Stadtplatz in Grieskirchen Dienst versehende Beamte der Sicherheitswache RI H, daß der PKW im Bereich der Kurzparkzone abgestellt war, ohne daß eine Parkscheibe hinterlegt worden wäre. Weiters bemerkte er, daß die Begutachtungsplakette fehlte. Während er den PKW noch in Augenschein nahm, kam aus der nahen Trafik ein ihm unbekannter Mann, ging zum Auto, stieg ein, startete und wollte wegfahren. Beanstandungsversuche seitens des Meldungslegers ignorierte er, hielt dann aber das bereits in Bewegung gesetzte Fahrzeug an und schrie durch das geöffnete Seitenfenster den Meldungsleger an, was er denn wolle, er habe es eilig. Der Meldungsleger verlangte zwecks Lenkerund Fahrzeugkontrolle den Führerschein und den Zulassungsschein, den ihm der Lenker jedoch nicht aushändigte, worauf sich dieser noch während der Amtshandlung mit dem PKW entfernte.

Der Meldungsleger erstattete Anzeige gegen einen unbekannten Lenker, verwies jedoch auf weitere Erhebungen mit der örtlichen Gendarmerie und der Zulassungsstelle der Erstinstanz, wonach es sich beim Lenker um J handeln könnte. Als Zulassungsbesitzer wurde der Bruder des Rechtsmittelwerbers G ausgeforscht, der im Rahmen der Lenkerauskunft mitteilte, der PKW sei am 19.

Oktober 1992 überprüft worden. Am 3. November 1992 sei ihm die Begutachtungsplakette von der Erstinstanz bei der Anmeldung ausgefolgt worden, diese aber zum Übertretungszeitpunkt noch nicht aufgeklebt gewesen sei. Zu den Übertretungen könne er keine Angaben machen, weil er zum damaligen Zeitpunkt gearbeitet habe. Diesbezüglich legte er auch Unterlagen vor. Im Rahmen der Lenkerauskunft teilte mit, er habe am 17. Dezember 1992 seinen PKW seinem Bruder J überlassen, gab jedoch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21. Mai 1993 vor der Erstbehörde an, der PKW samt Schlüssel sei an diesem Tag zu Hause gewesen, da er ihn wegen der Fahrgemeinschaft nicht benötigt habe. Sein Bruder habe ihn nie gefragt, ob er ihm den PKW leihe und daß sein Bruder mit dem PKW unterwegs gewesen sei, sei eine Vermutung von seinem Vater gewesen.

Sein Bruder habe ihm nie mitgeteilt, daß mit dem PKW eventuell andere Personen gefahren seien.

Der Meldungsleger gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, der damalige Lenker sei ihm unbekannt, aber mit Sicherheit kein Ausländer gewesen, da er normal deutsch und ohne einen Akzent gesprochen habe. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz habe man ihm zwei Fotos vorgelegt und er habe auf einem Foto den damaligen Lenker erkannt, worauf ihm mitgeteilt wurde, daß es sich dabei um den Rechtsmittelwerber handle. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich den anwesenden Rechtsmittelwerber als den beanstandeten Lenker vom 17. Dezember 1992 bezeichnet, wenngleich er eingeräumt hat, der Rechtsmittelwerber habe nun längere Haare und sehe daher etwas anders aus. Nach dem Tonfall und der Redeweise des Rechtsmittelwerbers bestehe für ihn kein Zweifel, daß es sich um den damaligen Lenker handle.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er sei am 17. Dezember 1992 mit Lungenentzündung im Bett gelegen und könne sich daher nicht auf dem Stadtplatz in Grieskirchen aufgehalten haben. Er gab weiters an, er wisse, daß der Meldungsleger einen Gendarmeriebeamten des Postens G telefonisch ersucht habe, zum Haus der Familie F zu fahren, was dieser mit dem Hinweis, das möge der Beamte selber tun, abgelehnt habe. Er beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Gendarmeriebeamten.

Diesem Beweisantrag war deshalb nicht Folge zu geben, weil es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein kann, andeutungsweise geltend gemachte Zeugen auszuforschen, mit denen der Meldungsleger telefoniert haben könnte.

Abgesehen davon hat der Meldungsleger Anzeige gegen eine unbekannte Person erstattet und darin lediglich die Vermutung geäußert, es könnte sich beim Lenker um den Rechtsmittelwerber gehandelt haben. Für den Meldungsleger bestand jedenfalls keine Verpflichtung, zum Wohnort des Zulassungsbesitzers zu fahren, um die Personalien eines flüchtenden Lenkers festzuhalten.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind die Schilderungen des Meldungslegers vom Vorfall durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, wobei auch im Verhalten bei der Amtshandlung keinerlei Unkorrektheit zu erblicken ist.

Da am PKW, aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich keine Begutachtungsplakette angebracht war - was nicht einmal der Rechtsmittelwerber bestritten hat - war die Vorgangsweise des Meldungslegers, vom Lenker Führerschein und Zulassungsschein zu verlangen, jedenfalls gerechtfertigt, wobei der unabhängige Verwaltungssenat auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen vom Vorfall hegt. Daß dem Meldungsleger die Amtshandlung aufgrund des rüden Verhaltens des beanstandeten Lenkers in Erinnerung geblieben ist, ist durchaus nachvollziehbar, wobei aufgrund des damaligen Wortwechsels davon auszugehen ist, daß dem Meldungsleger ein ausländischer Akzent des Lenkers mit Sicherheit hätte auffallen müssen.

Auch wenn die Vorgangsweise der Erstinstanz im Hinblick auf das Vorzeigen von Fotos nicht den Anforderungen einer Gegenüberstellung nahekommt, besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker des PKW am 17. Dezember 1992 war, zumal zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Streitgespräch entbrannte, in dessen Verlauf der Meldungsleger ausführlich Gelegenheit hatte, den Tonfall und die Wortwahl des Rechtsmittelwerbers mit dem des damaligen Lenkers zu vergleichen, sodaß seine Aussage, der damalige Lenker sei mit Sicherheit der Rechtsmittelwerber selbst gewesen, glaubwürdig und nachvollziehbar ist, auch wenn der Rechtsmittelwerber inzwischen die Haare länger trägt.

Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die Person des damaligen Lenkers ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates aus mehreren Gründen unglaubwürdig. So hat der Rechtsmittelwerber keineswegs eine ärztliche Bestätigung darüber vorgelegt, daß er am 17.

Dezember 1992 mit Lungenentzündung bettlägrig war, sondern er hat lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Krankheit vorgelegt, die viele Ursachen haben kann und keineswegs seine Anwesenheit auf dem Stadtplatz in Grieskirchen zur angegebenen Zeit ausschließt. Zur Person des angeblichen Lenkers, eines Türken aus Ankara, hat sich der Rechtsmittelwerber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht geäußert, und bislang weder einen Namen noch eine Adresse bekanntgegeben. Auch wenn es dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren freisteht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten, so unterliegt dennoch auch seine Verantwortung der freien Beweiswürdigung des unabhängigen Verwaltungssenates. Die vom Meldungsleger geschilderte Verhaltensweise des Lenkers, sein Gegenüber ohne ersichtlichen Grund in voller Lautstärke anzubrüllen und zu beschimpfen, widerspricht nach den Erfahrungen über das Verhalten des Rechtsmittelwerbers bei der mündlichen Verhandlung keineswegs seiner Persönlichkeit.

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat - nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers - zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber selbst am 17. Dezember 1992 um 16.10 Uhr der Lenker des PKW war.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß es sich beim Stadtplatz in Grieskirchen vor dem Haus zweifellos um eine nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt, weshalb ein Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung zum Halten oder Parken dieses mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu kennzeichnen hat. Nach der Definition des § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 handelt es sich auch beim Abstellen für einen kurzen Einkauf in einer nahegelegenen Trafik um ein Halten im Sinn dieser Bestimmungen, sodaß der Rechtsmittelwerber jedenfalls eine Parkscheibe hätte anbringen müssen, um den Beginn der Abstellzeit und die Einhaltung der Parkdauer zum Ausdruck zu bringen.

Einem Sicherheitswacheorgan ist die Feststellung, ob bei einem in der Kurzparkzone aufgestellten PKW eine richtig eingestellte Parkscheibe angebracht ist oder nicht, mit Sicherheit zuzumuten, wobei am Wahrheitsgehalt der zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers keinerlei Zweifel besteht.

Daß am PKW keine Begutachtungsplakette angebracht war, hat nicht einmal der Rechtsmittelwerber bestritten und wurde dies auch vom Zulassungsbesitzer bestätigt; jedoch darf gemäß § 36e KFG 1967 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn die Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

Davon hätte sich der Rechtsmittelwerber vor dem Lenken des Fahrzeuges überzeugen und gegebenenfalls eine Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterlassen müssen. Daß das Fahrzeug technisch überprüft war und für in Ordnung befunden wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Den Zulassungsbesitzer trifft hiebei schon deshalb kein Verschulden, weil dieser im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubwürdig angegeben hat, er habe das Fahrzeug nicht gebraucht und daher zu Hause abgestellt gehabt. Wenn sich der Rechtsmittelwerber schon ein Fahrzeug "ausborgt", so ist er als Lenker für die Einhaltung dieser Bestimmungen zweifellos selbst verantwortlich.

Den Angaben des Meldungslegers ist auch im Hinblick auf die Weigerung des beanstandeten Lenkers, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, Glauben zu schenken, wobei das geschilderte Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber sämtliche ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem jeweiligen Unrechtsund Schulgehalt der Übertretungen entsprechen, wobei die Erstinstanz davon ausgegangen ist, daß der Rechtsmittelwerber kein Einkommen und kein Vermögen hat und für ein Kind sorgepflichtig ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 5.000 S zu beziehen, sodaß auch diesbezüglich keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Straffestsetzung durch die Erstinstanz zu erblicken ist.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor; § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Mildernd war kein Umstand, erschwerend allein acht Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß § 102 Abs.5a, eine wegen § 102 Abs.5b und eine einschlägige Vormerkung gemäß § 36 KFG 1967.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, in Anbetracht seiner Einkommenssituation bei der Erstinstanz um die Möglichkeit einer Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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