Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167643/9/Zo/AK

Linz, 30.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des x vom 13.02.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 31.01.2013, Zl. VerkR96-19551-2012, wegen zwei Übertretungen des GGBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.09.2013 durch sofortige Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e  und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Herrn

x

 

pA x

 

Straferkenntnis

 

Sie haben, wie am 12.07,2012 um 17.45 Uhr auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien bei Strkm. 53,000 im Gemeindegebiet von Phyra bei der Kontrolle der Beförderungseinheit mit den Kennzeichen x (LKW) und x (Anhänger) beladen mit 2 Fässer aus Stahl a 25kg UN 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Prop-2-Enyl Hexanoate, Allyl Hexanoate) 6.1, III, (E) "umweltgefährdend", mehrere Kisten aus Pappe (4G) auf einer Palette gestapelt UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.1, (D), 1 Kiste aus Pappe (4G) UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, (D/E), mehrere Kisten aus Pappe (4G) UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE 3, II, (D/E), mehrere Kisten aus Pappe (4G) UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3, III, (D/E), 16 Fässer aus Stahl a 25 Liter UN 1263 FARBE 3, III, (D/E) "umweltgefährdend" mehrere Kisten aus Pappe (4G) UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.1, (D) und mehrere Kisten aus Pappe (4G) UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (naphta, cycloparaffinic" hydroc) 3, IN (D/E) festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma x

und als Verlader vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) Ihren Pflichten nicht nachgekommen. Es wurden beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet.

1.) Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicth dementsprechend gesichert bzw. verpackt.

2.) Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.) § 7 Abs. 8 Zif. 3 und § 15a Abs. 2 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 6 iit. a GGBG sowie Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz und Absatz 1.4.3.1.1 lit. c ADR

2.) §7 Abs. 8 Zif. 3 und § 15a Abs. 2 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 6 Iit. a GGBG sowie    v Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz und Absatz 1.4.3.1.1 lit. c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO      Ersatzfreiheitsstrafe                  Gemäß §

1.)    750,-             15 Stunden                              § 37 Abs. 2 Zif. 6 lit. a GGBG

2.)    750,-             15 Stunden                              § 37 Abs. 2 Zif. 6 lit. a GGBG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

75,- Euro + 75,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:  1.650,-- EURO"

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass die Anlastung der Übertretungen auf 2 verschiedenen Personen lauten würde, nämlich einerseits auf den Verantwortlichen der Firma x und andererseits auf den Verlader. Insofern sei der Spruch mangelhaft und Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR handle nicht generell von der Ladungssicherung von Gütern, dies sei in § 101 Abs.1 lit.e KFG geregelt, weshalb die Behörde insofern den Sachverhalt falsch beurteilt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.09.2013. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Die Zeugen BI x und RI x wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der bulgarische Staatsbürger x lenkte am 12.07.2012 um 17.45 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der A1 bei Km 53,000 wurde festgestellt, dass er die im Spruch angeführten Gefahrgüter sowie zahlreiche weitere Versandstücke geladen hatte. Sowohl die Gefahrgüter selbst als auch sämtliche anderen Versandstücke waren ohne jede Ladungssicherung im Planenaufleger aufeinander gestapelt, wobei zahlreiche Teile der Ladung bereits verrutscht bzw. gekippt waren. Der Lenker gab dem Polizeibeamten gegenüber an, dass ihm die Ladung in England übergeben worden sei und die Beladung durch die Firma x erfolgt sei. Ein Teil der Ladung sei in Wels bei der Firma x ausgeladen worden,  beim Wiederbeladen sei das Durcheinander bei der Ladung passiert.

 

Beförderer der gegenständlichen Gefahrgüter war die x Absender und Verpacker die x, aufgrund der Angaben des Lenkers wurde die x, Filiale x, als Verlader zur Anzeige gebracht.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die x nicht Verlader der gegenständlichen Gefahrgüter gewesen sei. Die Ladung sei im Standort x nicht umgeladen worden, der gegenständliche LKW habe sich dort nie befunden. Aus dem CMR-Frachtbrief ergebe sich, dass Absender die x und Empfänger der Ladung die x am Standort in x gewesen sei.

 

Die Polizeibeamten gaben dazu an, dass sich anhand der Frachtpapiere die x, Standort x, nicht als Verlader feststellen lasse. Sie hätte diese deshalb angezeigt, weil sich das aus den Angaben des bulgarischen Lenkers ergeben habe, wobei die Verständigung mit diesem möglich gewesen sei. Sie hätten sämtliche für die Anzeigeerstattung erforderlichen Dokumente kopiert und der Anzeige beigelegt.

 

Aus dem der Anzeige in Kopie beiliegenden CMR-Frachtbrief und der Aufstellung der geladenen Güter ergibt sich, dass die gegenständliche Ladung in England geladen wurde und letztlich für unterschiedlichste Empfänger im Raum Wien, Niederösterreich, Burgenland sowie Tschechien, Slowakei, Ungarn und Rumänien bestimmt war. Lediglich ein einziges Versandstück mit einer Masse von 210kg war für Ried im Innkreis bestimmt. Der Anzeige liegen keinerlei Dokumente bei, aus welchen sich ein Abladen von Teilen der Ladung bei der x am Standort in x ergeben würde.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Aufgrund der Packliste ist die Behauptung des Berufungswerbers, dass die gesamte Ladung nach x befördert wurde und in der Filiale in x keine Umladung erfolgte, gut nachvollziehbar. Sämtliche Ladungsteile (mit Ausnahme eines einzigen Stückes) waren für den Osten Österreichs bzw. die dort angrenzenden Staaten bestimmt, weshalb kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Ladung in x hätte umgeladen werden sollen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizeibeamten den bulgarischen Lenker diesbezüglich falsch verstanden haben und es gibt keine Dokumente, welche ein Umladen in x nahelegen würden.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.8 Z3 GGBG hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Z6 GGBG ist Verlader das Unternehmen, das

a)    verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs.1 Z6 lit.a bis d oder einen Container verlädt oder

b)    einen Container, Schüttgutcontainer, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs.1 Z6 lit.a bis d verlädt oder

c)    ein Fahrzeug gemäß Abs.1 Z6 lit.a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs.1 Z6 lit.c oder d verlädt.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Ladung nicht entsprechend Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR gesichert war. Dies betrifft sowohl die Versandstücke mit Gefahrgütern als auch die sonstigen Ladungsteile. Allerdings kann nicht mit Sicherheit bewiesen werden, dass die x, Filiale x, Verlader der gegenständlichen Güter war. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten diese Angaben vom Lenker erhalten haben, allerdings kann ein Missverständnis aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dabei nicht ausgeschlossen werden. Die Befragung des in Bulgarien wohnhaften Lenkers zu dieser Frage erscheint im Sinne des § 45 Abs.1 Z6 VStG nicht zweckmäßig, das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l