Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167751/9/Sch/AK

Linz, 27.09.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, vom 20. März 2013 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. März 2013, VerkR96-2364-2012-STU, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 20. September 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Laut Faktum 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. März 2013, VerkR96-2364-2012-STU, wurde über x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 6 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er sich als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen x (LKW) und des Anhängers mit dem Kennzeichen x, wie am 11. April 2012 um 10.30 Uhr in der Gemeinde Niederwaldkirchen, B127, Strkm 30,300, festgestellt wurde, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass beim Anhänger die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrision die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass bei der Betriebsbremse der Luftvorrat im Bremsluftschlauch zu hoch war (bereits Beulenbildung).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert.

Dabei hat der Sachverständige schlüssig ausgeführt, dass auch fachlicher Sicht der Tatvorwurf nicht mit Sicherheit gestützt werden könne. Die beanstandete Beulenbildung beim Schlauch "Leitung Vorrat" zum Luftbehälter des Anhängers könnte auch erst dann entstanden sein, wenn der Behälter gefüllt war, also der Bremsschlauch unter vollem Druck (auf ca. 6,5 bar) stand. Demnach wäre es möglich, dass der Druckaufbau nicht schlagartig erfolgte, etwa deshalb, weil der Anhänger längere Zeit nicht in Betrieb war und der Luftbehälter des Anhängers sich erst langsam füllen musste. Die Beulenbildung kann in einem solchen Fall vom Lenker, auch wenn er gerade Schlauch in Augenschein nimmt, nicht wahrgenommen werden. Später während der Fahrt kann dann durch Bewegungen das Gewebe vom Schlauch an einer Stelle brüchig werden, zwischen den Gewebelagen Luft eindringen und dann erst die erkennbare Beule entstehen. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation, die der Sachverständige zwar nicht als sehr wahrscheinlich, aber auch nicht als auszuschließen bezeichnet hat, wäre die Beulenbildung, die ja dann erst während der Fahrt erfolgte, vom Lenker nicht in zumutbarer Weise erkennbar oder vorauszusehen gewesen. Die im Wesentlichen in diese Richtung laufende Verantwortung des Berufungswerbers kann daher nicht mit der für eine Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Gewissheit widerlegt werden. Dabei muss es naturgemäß unerheblich bleiben, wie sachlich oder unsachlich entsprechende Eingaben abgefasst werden.

 

Sohin war mit der Behebung des Straferkenntnisses in dessen Punkt 1 und Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorzugehen.

 

Begründet in der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates hat hinsichtlich Faktum 2) des Straferkenntnisses eine gesonderte Entscheidung durch das hiefür zuständige Mitglied zu ergehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

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