Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167752/7/Zo/AK

Linz, 30.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des x, vom 20.03.2013 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 08.03.2013, Zl. VerkR96-2364-2012, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.09.2013, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber in Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Fahrer des Kraftwagenzuges, Kennzeichen x der zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, am 11.04.2012 die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Für den Zeitraum vom 13.03.2012 bis zum 11.04.2012, 06.30 Uhr, hätten keine Schaublätter vorgewiesen werden können. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die Übertretung sei am 11.04.2012 um 10.30 Uhr in Niederwaldkirchen auf der B127 bei Strkm 30,300 festgestellt worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1b KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber insgesamt 6 Personen an, welche als Zeugen zu befragen seien. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte er zusätzlich angegeben, dass er mit dem LKW schon lange Zeit nicht mehr gefahren sei. Die Bestätigung betreffend andere Tätigkeiten habe er von einer Angestellten ausstellen lassen und mitgeführt, er habe diese im Zuge der Fahrt irgendwo verloren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.09.2013. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW. Er lenkte diese am 11.04.2012 um 10.30 Uhr auf der B127 bei Strkm 30,300. Bei einer Verkehrskontrolle wurde er aufgefordert, seine Schaublätter für den Zeitraum vom 13.03.-11.04.2012 vorzulegen, er führte diese jedoch nicht mit. Entsprechend den Angaben in der Anzeige rechtfertigte er sich dahingehend, dass er die Schaublätter vergessen habe.

 

 

Im Verfahren hatte er angegeben, dass er an diesem Tag nur ausnahmsweise mit dem LKW gefahren sei und für diesen Zeitraum deshalb keine Schaublätter habe. Die Bestätigung betreffend andere Tätigkeiten habe eine Büroangestellte ausgefüllt, er habe sie mitgeführt, jedoch im Zuge der Fahrt verloren.

 

Der Berufungswerber wurde in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung aufgefordert, die Schaublätter des gegenständlichen LKW für den Zeitraum vom 13.03.-11.04.2012 mitzubringen. Er erschien jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung und legte die Schaublätter auch nicht vor.

 

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber lenkte den LKW zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle. Es ist daher durchaus naheliegend, dass er diesen auch in den Wochen davor zumindest gelegentlich selbst gelenkt hat. Er hat im Verfahren zweimal persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgesprochen und weder bei diesen Gelegenheiten noch trotz Aufforderung in der Ladung zur Berufungsverhandlung die Schaublätter für diesen LKW für den gegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Anhand dieser Unterlagen hätte leicht überprüft werden können, ob die Behauptung des Berufungswerbers, den LKW nicht gelenkt zu haben, richtig oder falsch ist. Da er als einziger über diese Beweismittel verfügt und diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er nicht nur am Tag der Kontrolle sondern auch in den 4 Wochen davor den gegenständlichen LKW zumindest gelegentlich gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs.7 lit.a i der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber in den der Kontrolle vorausgehenden 28 Tagen LKW gelenkt hat. Er hat die in diesem Zeitraum verwendeten Schaublätter dem Polizeibeamten bei der Kontrolle trotz dessen Verlangen jedoch nicht vorgelegt, und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß Anhang III der angeführten Richtlinie handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wenn die Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage nicht vorgelegt werden können. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 300 Euro.

 

Der Berufungswerber weist 2 verkehrsrechtliche Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Diese sind jedoch nicht einschlägig, weshalb sie auch nicht als straferschwerend gewertet werden. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Verwaltungsbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Diese erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen von ca. 1000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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