Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167840/11/Bi/Ka

Linz, 26.09.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 20. Mai 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 23. April 2013, VerkR96-1241-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. März 2012, 9.29 Uhr, mit dem Fahrzeug x in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, Pyhrnpassbundesstraße B138 bei km 43.938 in Fahrtrichtung St. Pankraz, einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. September 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Zeugen Meldungsleger GI x (Ml) und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing x (SV) durch­geführt. Die Vertreterin der Erstinstanz und der Zeuge GI x waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der Amtshandlung sei immer nur von 78 oder 79 km/h die Rede gewesen, ein 2. Pkw sei mit dieser Geschwindig­keit vor ihm gefahren, was auch die Polizei bestätigt habe. Die Aussagen des Beamten stimmten nicht. Er habe auch den 2. Beamten gebeten, ihm das Messergebnis zu zeigen, was dieser abgelehnt habe, weil „er nicht gemessen“ habe. Er habe die ihm angelastete Übertretung nicht begangen, er sei nicht „aufgelaufen“. Er sei immer in gleichbleibendem Abstand hinter dem Pkw nachge­fahren; er wisse auch nicht, warum nur er angehalten worden sei. Der Beamte sei unwirsch geworden und habe gesagt, er solle seinen Tempomaten überprüfen lassen, der gehe wohl nicht richtig. Sein Tempomat habe aber bisher funktioniert.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich befragt und nach einem Ortsaugenschein ein technisches Gutachten durch den AmtsSV eingeholt wurde.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml sich damals bei km 44.250 der B138, einem Platz vor einer stillgelegten Tankstelle rechts der B138 in Fahrtrichtung St. Pankraz, befunden hat und vom Lenkersitz eines Streifenwagens aus mittels Lasermessgerät TruSpeed Nr.2644 die Geschwin­digkeit des aus Richtung Kirchdorf/Krems ankommenden Verkehrs gemessen hat. Von km 42.610 bis km 44.165 ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h (Verordnung des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15.2.2012, VerkR10-154-2011); bei km 44.165 beginnt das Ortsgebiet Klaus.

Der Bw lenkte den Pkw PE-921I in Richtung St. Pankraz und wurde bei km 43.938 mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gemessen, wobei der Ml angab, der Pkw sei auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgelaufen, dh schneller gewesen.

Der Bw stritt das insofern ab, als er von der Autobahnabfahrt Klaus weg hinter dem Kastenwagen nachgefahren sei in augenscheinlich gleichem Abstand; daher könne er nicht schneller als dieser gewesen sein. Außerdem habe er den Tachometer nach dem Vorfall in der Werkstätte überprüfen lassen und dieser sei in Ordnung gewesen. Er habe ihn auf 78 oder 79 km/h eingestellt gehabt.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Ml zur Lasermessung genauer befragt, insbesondere zur Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Laut diesen hat – wie im Messprotokoll näher ausgeführt – der Beamte vor Beginn der Lasermessung durch Einschalten des Gerätes einen Selbsttest zu machen, dann eine Zielerfassungskontrolle durch vertikales und horizontales Anvisieren eines dafür geeigneten Zieles, zB eines Strommastens oder eines Verkehrszeichenstehers, und dann eine 0 km/h-Messung auf ein ruhendes Ziel.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml die Zielerfassung durch Anvisieren einer Garage bzw eines kleinen Nebengebäudes gemacht hat, dh nicht auf ein schmales Ziel laut Verwendungsbestimmungen. Auch das bloße Anvisieren eines Flächenzieles, wie vom Ml beschrieben, entspricht nicht den Verwendungs­bestimmungen.

Nach den "Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung GZ 2666/2006" für Laser-Verkehrsgeschwin­dig­keits­mess­­geräte (VKGM) der Bauart TruSpeed ist in der gemäß Punkt 2.5 angegebenen Reihenfolge zuerst der Selbsttest durch Einschalten des Gerätes durchzuführen (und stündlich zu wiederholen). Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeits­anzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden.

 

Im ggst Fall war damit die vom Messbeamten durchgeführte Zielerfassung mangelhaft und hätte auf dieser Grundlage die Weiterverwendung des Lasermessgerätes nicht erfolgen dürfen. Damit war die Geschwindigkeits­messung des vom Bw gelenkten Fahrzeuges fehlerhaft und der gemessene Wert nicht als Grundlage für den Tatvorwurf verwertbar. In rechtlicher Hinsicht war aus all diesen Überlegungen mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum