Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167921/11/Bi/Ka

Linz, 30.09.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 3.Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 24. Juni 2013, VerkR96-2542-2013, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt.                                                                                                      Im Punkt 1) wird die Berufung gegen den Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt; die Geldstrafe wird jedoch auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

II. Im Punkt 1) fallen keine Verfahrenskosten an.

     Im Punkt 2) ermäßigt sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geld­strafen von 1) 150 Euro (60 Stunden EFS) und 2) 80 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am sich als Lenker des Pkw x, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, insofern vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, als am 10. Februar 2013, 16.15 Uhr, in der Gemeinde Kirchdorf/Krems, B38 bei km 29.110, Fahrtrichtung Wels, festgestellt worden sei, dass

1) die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auf­tretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kom­binationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichen­de Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaum­begrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass hinter der 1. Sitzreihe Kartons bis zur Fahrzeugdecke gestapelt gewesen seien und eine Schachtel in der obersten Reihe sei genau zwischen Fahrer- und Beifahrersitz abgestellt gewesen, sodass diese bei einem starken Bremsmanöver unweigerlich nach vorne geschleudert worden wäre.

2) die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Kombi maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sei müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien: Reifen der Dimension 205/50/17 samt Alufelgen.  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. September 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. x, des Zeugen Meldungsleger GI x (Ml) und der technischen Amtssachverständigen Frau Ing. x (SV), Amt der OÖ. Landes­regierung – Abteilung Verkehr, durchgeführt. der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die leere Schachtel habe aus­schließlich als Ladungssicherungsmittel gedient für die übrigen Schachteln. Sie sei bewusst so verkeilt gewesen, dass ein verrutschen oder Heraus­schleudern bei einem unvorhergesehenen starken Bremsmanöver technisch zu keinem Zeit­punkt möglich gewesen sei. Die Schlussfolgerung der SV, auf dem Foto sei zu sehen, dass die Schachtel nicht leer gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im Gegenteil keine Beladung auf dem Foto zu sehen. Es sei eine geschlossene Schachtel zu erkennen. Tatsächlich sei sie leer gewesen und habe er darauf auch die Beamten aufmerksam zu machen versucht, aber diese hätten sich nicht von einer Nachschau überzeugen lassen. Ein beladener Karton sei nicht objektivierbar und das Straferkenntnis daher rechtswidrig. Beantragt werden sein Einvernahme, die Zeugeneinvernahme des Ml sowie ein kfz-technischen SV-Gutachten. Eine solche Vormerkung gemäß § 30 Abs.2 Z12 FSG sei ins FSR zu einzutragen, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit tatsächlich vorliege; ein schwerer Mangel reiche nicht aus. Es habe keine „Gefahr im Verzug“ bestanden und die Voraussetzung für eine Vormerkung im FSR sei  nicht gegeben.  

Das Anbringen der Reifen und Felgen stelle sich als geringfügiges Verschulden dar und die Folgen der Übertretung seien jedenfalls unbedeutend Es seien original Nissan-Felgen und Reifen, die tatsächlich für das ggst Fahrzeug verwendet werden dürften. Sie seien auch im Typenschein vermerkt. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Abänderung des Punktes 1) so, dass von einer Eintragung im FSR angesehen werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört wurden, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich – zum bei der Amtshandlung gemachten Foto – einvernommen und dazu ein technisches Gutachten durch die AmtsSV eingeholt wurde.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Ml den Bw als Lenker des Pkw x wegen der verwendeten Reifen-Felgen-Kombination anhielt, wobei er dann auch die geladenen Gegenstände sah. Die auf dem bei der Amtshandlung gemachten Foto erkennbare Schachtel in der Mitte oben fiel ihm deshalb auf, weil diese so positioniert war, dass sie gerade nicht durch die Rückenlehnen oder Kopfstützen gehalten wurde, wobei auch keine eigene Rückhaltevorrichtung (Netz, Brett, Gitter oä) vorhanden war. Der Ml vermerkte in der Anzeige ausdrücklich, dass die Schachtel „gefüllt“ war und konnte sich in der Verhandlung noch erinnern, dass die Schachtel oben offen bzw aufgeklappt war. Der Pkw war mit Schachteln angefüllt und nach seinem Dafürhalten war nicht gewährleistet, dass dieser ungesicherte Schachtel bei einem Bremsmanöver nach vorne rutscht. Aus dieser Überlegung hat er bereits in der Anzeige vermerkt, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch diese Schachtel bestanden habe.

In der Berufungsverhandlung hat der Bw bestätigt, er betreibe zum einen eine Felgenreparatur und zum anderen eine Konkursverwertung. Im Rahmen dieser habe er damals HiFi-Geräte abgeholt und das sei die letzte Fahrt gewesen, bei der er den Rest eingepackt habe. Der Pkw sei ein Nissan Bus gewesen, ohne 2. Sitzreihe aber mit Ladefläche hintern, die er vollgepackt habe. Wegen der Reifen/Felgen sei es bei der Anhaltung zu einem Disput mit dem Ml gekommen, der dann auch die Ladung genauer angesehen und ihn wegen dieser Schachtel in der Mitte, die er auch fotografiert habe, beanstandet habe. Diese Schachtel sei nach seiner Erinnerung leer gewesen und habe als Platzhalter für die Schachtel hinter dem Beifahrersitz und die Plastik-Kiste hinter dem Lenkersitz gedient. 

 

Auf dem Farbfoto ist oben ein aus der Schachtel ragender blauer Gegenstand zu sehen, wobei auch der Ml bei seiner Einvernahme bestätigt hat, die Schachtel sei oben aufgeklappt gewesen und sie sei jedenfalls nicht leer gewesen. Welche Gegenstände mit welchem Gewicht sich darin befunden haben, war nicht mehr eruierbar.

 

Die AmtsSV hat in der Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es, gleichgültig ob die Schachtel gefüllt oder leer war, bei einer Vollbremsung zu einem Nach-Vorne-Rutschen der Schachtel gekommen wäre, weil diese nicht fixiert war. Selbst wenn sie zwischen der Schachtel und der Kiste „eingeklemmt“ gewesen wäre, wäre zB auch durch dahinter befindliche Gegenstände möglich gewesen, dass die Schachtel bei einer Vollbremsung nach vorne gerutscht wäre und dabei zumindest den Bw abgelenkt bzw beeinträchtigt hätte. Der Bw war alleine unterwegs. Die SV hat nachvollziehbar dargelegt, dass es weniger auf das Gewicht eines Gegenstandes ankommt, als auf die Reibung, gleichgültig ob von unten oder seitlich, wobei die Reibung bei Karton auf Karton größer ist als bei Karton auf Kunststoff. Auf dem Foto sind auch Abstände zwischen den einzelnen geladenen Behältern erkennbar, die einen Druckaufbau (und damit eine zusätz­liche Sicherung der Schachtel) unwahrscheinlich erscheinen lassen. Von den geladenen Gegenständen her hält sie eine ausreichende Sicherung durch „Einzwicken“ der Schachtel unmöglich, dazu wäre eine Abtrennung zwischen den Sitzen und dem Laderaum erforderlich gewesen (zB ein Brett, ein Netz oder ein Gitter).

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bw am 10. Februar 2013 für die am Pkw montierte Reifen-Felgen-Kombination (Reifen 205/50/17, Leicht­metall­felgen 17“), die nicht im Zulassungsschein ein­getragen war, keine Genehmigung  vorweisen konnte. Der Bw hat inzwischen eine Einzelgenehmigung (Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr) vom 22. März 2013, Verk-24671/2013, vorgelegt zur Kombination Reifen 205/50 R17 93H montiert auf LM-Felgen 7Jx17H2 ET42.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des Pkw x und hat das Fahrzeug am 10. Februar 2013 bei der Beanstandung selbst gelenkt. Die beiden Tatbestände wurden ihm nicht als Zulassungsbesitzer, sondern ausdrücklich als Lenker zur Last gelegt, daher ist bei beiden Punkten auch das Tatbestandmerkmal der Zumut­barkeit zu beachten.

 

Zu Punkt 1):

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhän­gern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auf­tretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kom­binationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichen­de Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaum­begrenzung verhindern.

 

Eine Vollbremsung gehört zum „normalen Fahrbetrieb im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG (vgl VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036), dh der Bw hätte die trans­portierte Schachtel, die laut Foto gerade nicht durch die Sitzlehnen gesichert war, so sichern müssen, dass sie eventuell noch die Lage geringfügig verändern aber den Laderaum nicht hätte verlassen können. Bei einem stärkeren Brems­manöver wäre die Schachtel mangels jeglichen Hindernisses nach vorne gerutscht und hätte den Bw beim Lenken oder zumindest in seiner Aufmerk­samkeit beeinträchtigen können. Der Bw als Lenker hätte das beim von ihm selbst durchgeführten Beladungs­vorgang oder spätestens beim Einsteigen in das Fahrzeug erkennen können und müssen, wobei er, wie er in der Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, nach der Beanstandung nur die links befindliche längere Plastik-Kiste querstellen und die Schachtel dahinter positionieren musste, um eine entsprechende Sicherung zu gewährleisten; das wäre ihm auch vor Fahrt­antritt zumutbar gewesen. 

Der Schuldspruch erging in diesem Fall zu Recht.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz ist zutreffend vom „Nichtvorliegen von Vormerkungen“ als Milderungsgrund und dem Fehlen von straferschwerenden Umständen ausge­gangen und hat die vom Bw bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse (Jahresgewinn 2011 12.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrun­de­gelegt.     

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die von der unge­sicherten Schachtel, deren Inhalt und damit Gewicht letztlich nicht mehr geklärt werden konnte, potentiell ausgehende Gefahr nicht so hoch zu bewerten, sodass eine Strafherabsetzung auch unter general- sowie spezialpräventivem Überlegungen gerechtfertigt ist.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (hier die Verkehrssicher­heit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat den Bestimmungen des § 19 VStG idF BGBl.I Nr.33/2013.

 

 

 Zu Punkt 2):

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungs­besitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass bestimmte Änderungen nicht angezeigt werden müssen, insbesondere wenn sie die Verkehrs- und Betriebs­sicher­heit des Fahrzeuges nicht herabsetzen. Betreffen die Änderungen wesentliche technische Merkmale der Type, bedarf das Fahrzeug gemäß § 33 Abs.2 KFG einer Einzelgenehmigung; nicht wesentliche technische Merkmale einer Type betreffende Änderungen sind im Sinne des § 28 Abs.1 KFG zu genehmigen und die Daten in die Genehmigungsbank einzugeben.   

 

Der Bw hat bestätigt, dass die montierte Reifen-Felgen-Kombination bei der Kontrolle am 10. Februar 2013 nicht im Zulassungsschein, der außerdem auf im Typenschein (den er auch nicht mitführte) eingetragene Kombinationen verweist, eingetragen war. Auch wenn das Fahrzeug ursprünglich in Deutschland zugelassen war – der Bw hat es mit einem österreichischen Typenschein in Österreich als Gebrauchtfahrzeug gekauft – gilt die deutsche Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nicht automatisch in Österreich. Die damalige Reifen-Felgen-Kombination wurde nach der Beanstandung einzelgenehmigt, wobei laut SV dabei die Freigängigkeit der Reifen und ev. Auflagen des Herstellers  geprüft werden.

All diese Überlegungen betreffen ausdrücklich den Zulassungsbesitzer, der in der Regel auch Zugang zum Typenschein hat. Der Bw wurde als Lenker beanstandet, wobei die Zumutbarkeit iSd § 102 Abs.1 KFG 1967 in Bezug auf Eintragungen im Typen­schein oder eine genaue Kenntnis über die Zulässigkeit einer konkreten Reifen-Felgen-Kombination beim Lenker nicht gegeben ist. Da die am 10. Februar 2013 montierte Kombination nach der Beanstandung genehmigt wurde, kann von einer Gefahr für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit nicht ausge­gangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger