Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101710/5/Fra/Ka

Linz, 17.05.1994

VwSen-101710/5/Fra/Ka Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C, vertreten durch seinen Vater P S gegen die Fakten 1 bis 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Dezember 1993, Zl.VerkR96/4543/1993-Or/Mu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1993, VerkR96/4543/1993-Or/Mu, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 134 Abs.1 iVm § 36a KFG 1967, 2.) § 134 Abs.1 iVm § 36d KFG 1967, 3.) § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 und 4.) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960, Strafen verhängt, weil er am 11. August 1993 um 21.35 Uhr 1.) das aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit von 80 km/h als Kleinmotorrad anzusehende, jedoch nicht als solches zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit dem Motorfahrrad-Kennzeichen bis 50 gelenkt hat, 2.) das aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit von 80 km/h als Kleinmotorrad anzusehende, jedoch nicht als solches haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Motorfahrrad Kennzeichen in L gelenkt hat, 3.) das aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit von 80 km/h als Kleinmotorrad anzusehende Fahrzeug mit dem Motorfahrrad-Kennzeichen bis 50 gelenkt hat, ohne die hiefür eforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe A zu besitzen und 4.) dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den Vertreter des Berufungswerbers per Telefax am 31. Dezember 1993 um 12.15 Uhr bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) zu entnehmen ist, am 16. Dezember 1993 zugestellt und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt.

3. Der unter Punkt 2) dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 30. Dezember 1993. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 31. Dezember 1993 um 12.15 Uhr per Telefax erhoben. Es gilt daher als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 17.2.1994 wurde die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Abrede gestellt. Es wird in diesem Schreiben vom Vertreter des Berufungswerbers ausgeführt, daß er das angefochtene Straferkenntnis am 16. Dezember 1993 übernommen und die Erledigung des Einspruches termingerecht noch vor Weihnachten vorgemerkt habe. Leider sei er am 22. Dezember 1993 an Grippe erkrankt und mußte bis 30. Dezember 1993 mit Fieber im Bett liegen. Am 31. Dezember 1993 sei er zum ersten Mal fieberfrei gewesen und konnte erst an diesem Tage sein Büro aufsuchen, wo das Schriftstück zur Erledigung lag.

Er ersuche daher, ihn für seine plötzlich aufgetretene neuntägige Krankheit, nur einen Tag mehr für die Berufungsfrist einzuräumen. Sein Sohn C sei an der ganzen Angelegenheit schuldlos gewesen.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß - wie oben erwähnt - eine Verlängerung der durch ein Gesetz festgelegten Frist nicht möglich ist. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände hätten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG zu bilden vermocht. Ein diesbezüglicher Antrag wurde jedoch nicht fristgerecht gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum