Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168006/5/Zo/AK

Linz, 26.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des x, vertreten durch x vom 12.08.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 24.07.2013, Zl. VerkR96-2553-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.09.2013, zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.08.2012 als Zulassungsbesitzer, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer den PKW mit dem Kennzeichen x, am 27.05.2012 um 02.23 Uhr in Ohlsdorf auf der A1 gelenkt hat, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 202 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Auskunftspflicht nur dann hätte verletzen können, wenn ihm ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde tatsächlich zugekommen sei. Dafür hätten sich im Beweisverfahren jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei ihm keine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt worden, die im Akt befindliche Aufforderung sei nicht von ihm übernommen worden. Auch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehe davon aus, dass das Auskunftsersuchen nicht ihm sondern einem "Mitbewohner" ausgefolgt worden sei. Diese Aufforderung sei ihm auch nicht zur Kenntnis gelangt, wobei keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen würden. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass ihm das Auskunftsersuchen tatsächlich zugekommen sei. Die Annahme, er habe ein Versäumnis seines Mitbewohners zu vertreten, sei durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt.

 

Die Frage, ob ihm das Auskunftsersuchen tatsächlich zugekommen sei, betreffe den objektiven Tatbestand und falle daher in die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde. Die Behörde habe dazu jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie dies gemacht, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ihm keine Aufforderung zugekommen sei.

 

Dem Straferkenntnis sei auch nicht entnehmen, wann ihm die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur Kenntnis gelangt sein soll und bis wann und wo er die Auskunft hätte erteilen sollen.

 

Zur Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, welche angeblichen rechtskräftigen Vormerkungen als erschwerend gewertet worden sind. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass er für 2 Kinder sorgepflichtig ist. Der von der Behörde angenommene beträchtliche Unrechtsgehalt liege nicht vor, weil das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Übertretung des KFG nicht relevant sei. Sein Verschulden – sofern ein solches überhaupt gegeben sei – sei jedenfalls äußerst gering und die Tat habe keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen, weshalb § 21 VStG anzuwenden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2013. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst konnte wegen einer Betriebsprüfung nicht zur Verhandlung erscheinen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x. Gegen den Lenker dieses PKW wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 27.05.2012 um 02.23 Uhr auf der A1 bei Km 217,638 im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 126 km/h eingehalten hatte. Dieser Anzeige liegt eine Radarmessung zugrunde, auf dem Radarfoto ist der PKW des Berufungswerbers erkennbar.

 

Der Berufungswerber wurde als Zulassungsbesitzer dieses PKW von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 08.08.2012 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer diesen PKW am 27.05.2012 um 02.23 Uhr in Ohlsdorf auf der A1 bei Km 217,638 gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese Lenkererhebung wurde mittels Rsb zugestellt und am 13.08.2012 laut Rückschein an einen Mitbewohner ausgefolgt. Der Berufungswerber reagierte auf diese Lenkeranfrage nicht, woraufhin gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Strafverfügung vom 30.11.2012 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber einen vorerst unbegründeten Einspruch. Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte er mit, dass er die Lenkeranfrage nicht erhalten habe, woraufhin ihm eine Kopie des Zustellnachweises mit Schreiben vom 11.02.2013 übermittelt wurde. Dazu teilte er mit, dass er die Lenkeranfrage nicht übernommen habe und ihm diese auch nicht zur Kenntnis gelangt sei. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein am 13.08.2012 von einem Mitbewohner des Berufungswerbers übernommen. Nach seinen Angaben hat er persönlich diese Anfrage nie erhalten. Seine Behauptung, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein nicht um seine Gattin handle und seine Vermutung, dass ein Mitarbeiter seines Unternehmens den Rsb-Brief übernommen habe, werden  als wahr unterstellt, weshalb dazu seine persönliche Befragung nicht erforderlich ist. Im diesbezüglich in der Verhandlung gestellten Antrag wurde nicht dargelegt, zu welchen darüber hinausgehenden Punkten der Berufungswerber hätte Angaben machen wollen, weshalb von einer Vertagung der Verhandlung abzusehen war.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (99/02/0216 vom 22.10.1999) ist es nicht erforderlich, Lenkeranfragen mittels Rsa zuzustellen. In dieser Entscheidung wurde eine ebenfalls mittels Rsb zugestellte Lenkererhebung beim Postamt hinterlegt und vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht behoben. Der damalige Beschwerdeführer hatte also tatsächlich keine Kenntnis von der Lenkeranfrage, dennoch erfolgte nach Ansicht des VwGH die Bestrafung zu Recht. Diese Entscheidung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, in welchem die Lenkererhebung ohnedies ordnungsgemäß ausgefolgt wurde. Sollte der Übernehmer tatsächlich die Weitergabe der Lenkererhebung an den Berufungswerber vergessen haben, so ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Zustellung. Da der Berufungswerber die Auskunft nicht erteilt hatte, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

 

Soweit in der Berufung bemängelt wird, dass Tatort und Tatzeit nicht ausreichend klar angegeben seien, so ist darauf hinzuweisen, dass als Tatort der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen ist. Diese ist im Straferkenntnis ausdrücklich als Tatort bezeichnet. Die Anfrage wäre binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erteilen gewesen, also vor dem 28.08.2012. Das Straferkenntnis ist daher auch ausreichend konkretisiert im Sinne des § 44a VStG.

 

Der Berufungswerber bekämpft mit seinem Vorbringen ausschließlich sein Verschulden, wobei er diesbezüglich von sich aus initiativ alles darlegen muss, was für seine Entlastung spricht. Dazu wäre es jedenfalls notwendig gewesen, den tatsächlichen Übernehmer des RSb-Briefes bekannt zu geben. Da es sich nach seiner eigenen Vermutung um einen Mitarbeiter seines Betriebes handle, wäre er jedenfalls zu entsprechenden Erhebungen in der Lage gewesen. Der Übernehmer des Schriftstückes hätte dann zur behaupteten Nichtweitergabe als Zeuge befragt werden können. Er hat dies jedoch unterlassen, obwohl er seit Kenntnis des Rückscheines (12.02.2013) dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Er hat dazu weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung und auch nicht in der Berufungsverhandlung nachprüfbare Angaben gemacht. Seine bloße Behauptung reicht daher nicht aus, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. dazu die Entscheidung des VwGH vom  24.2.1993, 92/3/0011). Der Berufungswerber hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist bei der BH Linz-Land 2 einschlägige Vormerkungen gemäß § 103 Abs.2 KFG auf (VerkR96-10575-2010 vom 11.10.2010 sowie VerkR96-31121-2011 vom 27.02.2012). Diese Vormerkungen bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Der Umstand, dass der Berufungswerber wegen derartiger Übertretungen zweimal rechtskräftig bestraft wurde, musste ihm bekannt sein, weshalb dazu nicht ausdrücklich Parteiengehör gewahrt werden musste. Die Erstinstanz hat auch zutreffend berücksichtigt, dass wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft die zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht weiter verfolgt werden konnte. Da diese aufgrund der Höhe der Überschreitung mit einem Führerscheinentzug verbunden gewesen wäre, hat die nicht erteilte Auskunft auch tatsächlich negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen. Es darf nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der tatsächliche Lenker nach der Absicht des Gesetzgebers für eine bestimmte Zeit von der aktiven Teilnahme am motorisierten Verkehr hätte ausgeschlossen werden sollen. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher als hoch anzusehen, weshalb § 45 Abs. 1 Z4 VStG nicht in Betracht kommt.

 

Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung hat der Berufungswerber Sorgepflichten für 2 Kinder. Dies führt jedoch nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Geldstrafe, im konkreten Fall wird der Strafrahmen zu weniger als 8% ausgeschöpft; Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Nach der Entscheidung des VwGH v. 26.5.1999, 98/03/0093 ist bei 4 einschlägigen Vormerkungen sogar die gesetzlich vorgesehene (finanzielle) Höchststrafe gerechtfertigt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die hier verhängte Strafe keinesfalls überhöht.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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