Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168018/6/Br/Ka

Linz, 02.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 26. Juli 2013, Zl. VerkR96-3504-2013, nach der am 2.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.   Die Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen;

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden ausgesprochen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe sich am 26.02.2013 um 08:30 Uhr in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis, Ortschaftsbereich Gobrechtsham, Oberinnviertler Landesstraße L503, ca. bei km 3,600, Fahrtrichtung Mettmach, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt gehabt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da festgestellt wurde, dass er für das Fahrzeug der Klasse N3 keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt habe, obwohl er während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3, sowie eines von einem solchen Fahrzeug abgeleiteten Kraftfahrzeuges geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen gehabt hätte.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Polizeiinspektion Ried im Innkreis erstattete am 09.03.2013 zu GZ. AI/0000001705/01/2013 Anzeige, weil Sie sich am 26.02.2013 um 08:30 Uhr in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis, Ortschaftsbereich Gobrechtsham, Oberinnviertier Landessträße L503, ca. bei km 3,600, Fahrtrichtung Mettmach, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen • verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass Sie für das Fahrzeug der Klasse N3 keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt haben, obwohl während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von einem solchen Fahrzeug abgeleiteten Kraftfahrzeuges geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen hat.

Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass Sie bei der Kontrolle angegeben haben, dass Sie ca. 10 Tonnen Möbelstücke in Melle geladen hätten. Auf Ihrem LKW würden Sie generell keine Schneeketten mitführen, da Sie sonst nur in Deutschland fahren würden und dort keine Schneekettenpflicht bestehe. Da ein Kollege erkrankt sei, hätten Sie diese Tour übernehmen müssen. Ihnen sei bekannt, dass in Österreich Schneeketten mitgeführt werden müssen.

 

Mit Strafverfügung vom 19.03.2013 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis diese Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafen von 150,00 Euro über Sie verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Fax Ihres Vertreters vom 15.04.2013 fristgerecht Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Akteneinsicht.

Mit Aufforderung zu Rechtfertigung vom 11.06.2013 wurde Ihnen die Anzeige vom 09.03.2013 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen.

 

Dieser Aufforderung sind Sie mit Fax Ihres Rechtsvertreters vom 26.06.2013 wie folgt nachgekommen: "Diese angebliche Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten. Ausdrücklich eingewendet wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Mitführen von Schneeketten bestanden hätte. Überdies wird darauf verwiegen, dass von Unbekannten die Ringe der Schneeketten aus den Felgen gestohlen wurden. Dies wurde jedoch erst bei der Amtshandlung festgestellt. Inzwischen wurden die Ringer wieder ordnungsgemäß ersetzt."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 9 KFG darf der Lenker Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, 1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,

2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,

3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5,000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl.Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige vom 09.03.2013 als erwiesen an. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Meldungslegers wird auf die Aussagen der amtshandelnden Polizeibeamten vom 27.06.2013 und die vorgelegten Lichtbilder verwiesen, die Ihrem Rechtsvertreter im parallel anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges zur Kenntnis gebracht wurden.

 

Es steht fest, dass Sie im Zeitpunkt der Kontrolle keine geeigneten Schneeketten mitgeführt haben. Den Lenker trifft nicht nur die Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen, sondern auch vor Antritt der Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass mitgeführte Schneeketten geeignet und funktionstüchtig sind. Dieser Verpflichtung sind Sie vor Antritt der Fahrt nicht nachgekommen. Dies ist umso mehr dann anzunehmen, wenn Sie behaupten, dass die Ringe der Schneeketten von einem Unbekannten aus den Felgen gestohlen worden seien. Da dieser Diebstahl - wenn überhaupt - nicht während der Fahrt passiert sein kann, haben Sie es vor Fahrtantritt offenbar unterlassen, die Schneeketten entsprechend zu überprüfen. Auch wenn Sie die Fahrt kurzfristig übernommen haben und sonst normalerweise in Deutschland unterwegs sind, so wussten Sie über die Schneekettenpflicht in Österreich doch Bescheid. Für Sattelkraftfahrzeuge besteht in dem gesetzlich normierten Zeitraum vom 01.11. bis 15.04. keine situative, sondern eine allgemeine Pflicht zum Mitführen von Schneeketten. Winterliche Fahrverhältnisse sind daher - entgegen der Ansicht Ihres Rechtsvertreters - keine gesetzliche Voraussetzung. Ganz abgesehen davon waren zum Tat- bzw. Kontrollzeitpunkt sehr wohl winterliche Fahrbahnverhältnisse gegeben. Die Fahrbahn war mit Schnee bedeckt und es war so rutschig, dass Sie bereits hinter einem anderen hängen gebliebenen LKW stehen bleiben mussten und ohne Schneeketten nicht mehr weiterkamen, weshalb in weiterer Folge die Polizei einschreiten musste.

Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Derartige Umstände wurden von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht und haben sich auch sonst nicht ergeben. Zum Vorliegen von zumindest fahrlässigem Verhalten wird auf obige Ausführungen verwiesen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 102 Abs. 9 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 150,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von Euro 1.300,00 bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten erzielen.

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit konnte bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu werten, sonst lagen keine Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit der durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung in wörtlicher Wiedergabe des Spruches in einem offenkundig standardisierten Schriftsatz mit folgenden Ausführungen entgegen:

„…….. Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiese­nen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Diese angebliche Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.

Ausdrücklich eingewendet wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Mitführen von Schneeketten bestanden hätte.

 

Überdies wird darauf verwiesen, dass von Unbekannten die Ringe der Schneeketten aus den Felgen gestohlen wurden. Dies wurde jedoch erst bei der Beamtshandlung festgestellt. Inzwischen wurden die Ringe wieder ordnungsgemäß ersetzt.

 

Im Nachhinein musste festgestellt werden, dass die Schneeketten des Fahrzeuges an einem anderen Ort als sonst Üblich verstaut waren. Normalerweise befinden sich diese im rechten oder im linken Staufach. Im konkreten Fall waren sie jedoch fälschlich unter dem Bett der Fahrerkabine verstaut und wird die Einvernahme des seinerzeitigen Fahrzeuglenkers ausdrücklich zu diesem Beweisthema beantragt,

Weiters wird gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Einvernahme des Meldungslegers.

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geld­strafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe von

     der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

     die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

     die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

     die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

     optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

     die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

     es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

     sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegen­heit offen gestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

     die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlver­halten vorliegt.

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Ried im Innkreis Zahl VerkR96-3504-2013 vom 26.07.2013 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Gmunden, am 16.08.2013

 

x“

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat diese Eingabe als Berufung gewertet und den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers GI x.

Von diesem wurde ein Einsatzbericht über den Streudienst vom 26.2.2013 sowie ein Auszug über die Wetterdaten am 26. 2. 2013 von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholt und anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegt. Ebenfalls wurden vier vom Meldungsleger ausgenommene Fotos vom damaligen Einsatz und insbesondere unter Darstellung der Straßenverhältnisse im Rahmen der Zeugenaussage vor gewiesen. Diese wurden als Beilage 2-4 zum Akt genommen. Vom Berufungswerbervertreter wurde ein Einkommensnachweis vorgelegt. Diese wurde als Beilage 1 zum Akt genommen.

Der Berufungswerber nahm trotz des Hinweises in der Ladung nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teil. Er wurde unter Hinweis auf berufliche Gründe entschuldigt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

der Zeuge Gruppeninspektor x verweist im Rahmen seiner Zeugenaussage auf den damaligen Einsatzbefehl, der mit dem Hinweis an ihn ergangen sei, dass auf der L503 im Bereich der sogenannten Alm zwei  Lastkraftwagen hängen geblieben wären. Als der Zeuge Einsatzort eintraf sei das Fahrzeug des Berufungswerbers am Beginn des dort ansteigenden Straßenzuges gestanden und habe sich der Lenker im Führerhaus befunden. Über Aufforderung das Fenster runter zu drehen, habe der Lenker sofort erklärt hängegeblieben zu sein und keine Schneeketten dabei zu haben. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei nun zu dem etwa 200 bis 300 m weiter oben ebenfalls hängen gebliebenen Lastkraftwagen fahren würde um dann wieder zurückzukehren und die Amtshandlung fortzusetzen. Der Lenker des zweiten Fahrzeuges war in dieser Phase bereits dabei die Schneeketten anzulegen.

Als der Meldungsleger wieder zum Lenker des hier angezeigten Fahrzeuges zurückkehrte wurde vom Fahrer und angezeigten abermals darauf hingewiesen, dass er eigentlich nicht nach Österreich fahren hätte sollen aber er diese Fuhre für einen anderen erkrankten Kollegen übernommen habe. Da in Deutschland keine Schneekettenpflicht bestehe habe er auch solche nicht mitgeführt. Es ist zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen, dass er etwa die Schneeketten bloß nicht finden könnte oder nach diesen suchen würde.

Die Angaben des Zeugen waren in jeder Richtung hin überzeugend. Die Amtshandlung wurde offenbar sehr sorgfältig und die Erhebungen umfassend dokumentiert. An den Angaben des Zeugen bestehen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für Zweifel.

Aus den oben genannten Beilagen gehen die winterlichen Fahrbahnverhältnisse hervor. Die Mitteilung der Zentralanstalt (ZAMG) haben zum zu Vorfallszeitpunkt minus Temperaturen und leichter Schneefall geherrscht. Die Bilder zeigen das gesamte Fahrbahn von Schnee bedeckt gewesen ist wobei es offenbar erst kurz vorher zu schneien begonnen haben dürfte, weil sich noch wenig Fahrspuren auf der Schneefahrbahn abgezeichnet hatten.

Wenn der Berufungswerber im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nun einwendet die Schneeketten sehr wohl dabei gehabt, diese jedoch bloß nicht gefunden zu haben, weil diese unter dem Bett der Führerkabine versteckt gewesen wären, ist es mit Blick auf die Darstellung gegenüber dem Polizeibeamten vor Ort, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Es entspricht damit der Lebensnähe der Realität, dass in diesem Fall ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Beamten sofort gemacht worden wäre, andererseits wäre es für die Auswirkungen unbeachtlich, wenn der Fahrer etwa nicht wüsste wo er gegebenenfalls die Schneeketten finden könnte und diese demnach nicht zum Einsatz gelangen können.

 

 

5. Rechtlich ist folgendes auszuführen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurde die bezogenen Rechtsvorschriften umfangreich dargelegt.

Es mutet geradezu abenteuerlich an, wenn ein Lkw-Fahrer behauptet die Schneeketten im Zuge einer Verkehrskontrolle auf seinem Lkw nicht gefunden zu haben, weil sie „an einem anderen Ort als sonst üblich“ verwahrt gewesen wären. Geradezu so, als würde ein Sattelkraftfahrzeug gleichsam unüberschaubare Verwahrungsmöglichkeiten von Schneeketten geboten haben. Im Übrigen wäre dem gesetzlichen Zweck selbst im Falle eines Mitführens nicht gedient, wenn letztlich der Lenker nicht in der Lage wäre im Bedarfsfall die Schneeketten zu finden. Vor diesem Hintergrund kann diese Darstellung als bloß untauglicher Versuch einer Schutzbehauptung qualifiziert werden. Letztlich war der Berufungswerber auch nicht geneigt diese entweder dem Rechtsvertreter zugeleitete oder von diesem aufgestellte Schutzbehauptung im Rahmen der Berufungsverhandlung zu erklären und dazulegen, wo und wie die Ketten versteckt waren, sodass er sich bei der Kontrolle nicht finden hätte können.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der präsumtiv schädlichen Auswirkungen der vom Berufungswerber begangene Übertretung verdeutlicht sich in den Folgewirkungen für andere Verkehrsteilnehmer, wenn ein LKW an einer Steigung hängen bleibt und unter Umständen mit enormen Zeitaufwand sowie mit Hilfe Dritter wieder flott gemacht werden muss. Der durch eine dadurch bedingte Staubildung für andere Verkehrsteilnehmer und den dadurch möglichen Zeitverlust, zieht abstrakt besehen erhebliche  Schadensfolgen für Dritte und nicht zuletzt für das Gemeinwesen nach sich.  

An einen Berufskraftfahrer muss ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, der es erwarten lässt, sich im Zuge einer winterlichen Fahrt ins Ausland über die dort herrschenden Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Fahrzeugausrüstung bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und bei Fahrtzielen welche entsprechende Verhältnisse erwarten lassen, hinreichend informiert.

Die scheint im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden zu haben, weil der Berufungswerber offenbar diese Fahrt für einen Kollegen übernommen hat. Dieser Umstand befreite ihn jedoch nicht von dieser Sorgfaltspflicht.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Hier wurde von der Behörde erster Instanz mit 150 Euro sehr milde Strafe ausgesprochen. Dabei wurden offenkundig sämtliche Milderungsgründe und wohl auch der Umstand der subjektiven Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers überdurchschnittlich zu seinen Gunsten ins Treffen geführt. Unter Hinweis auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen, kann demnach in der Ausschöpfung des Lebens im Umfang von nur 3 % wohl kein Ermessensfehler erblickt werden

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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