Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168086/2/Kof/CG

Linz, 30.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2013, GZ: 0006509/2013, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr x verpflichtet wird, binnen drei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – den Betrag von 110,00 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 10 Abs. 2 VVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 25. April 2013, GZ: 0006509/2013, wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 82 Abs.1 und Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 100,00 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden – verhängt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ……………………………..... 110,00 Euro.

 

 

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 6. Mai 2013 zugestellt und

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß §§ 3 und 10 VVG verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung den oa. Betrag von ............ 110,00 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 23. August 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.09.2013 erhoben und vorgebracht, der verfahrensgegenständliche PKW sei von einem „wohlbekannten unbekannten Täter“ veruntreut worden.

Weiters verfüge der Bw nur über ein unpfändbares Mindesteinkommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS ist gemäß § 51 Abs.1 VStG Berufungsinstanz auch

in Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen;

VwGH vom 02.06.2008, 2007/17/0155 – verstärkter Senat.

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.   die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.   die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

nicht übereinstimmt oder

3.   die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz

nicht zugelassen sind oder mit § 2 leg.cit im Widerspruch stehen.

Das Vorliegen eines der in § 10 Abs.2 genannten Berufungsgründe muss vom Bw in der Berufung behauptet und begründet werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E52 zu § 10 VVG (Seite 1393) zitierte Judikatur sowie

VwGH vom 26.01.2006, 2005/07/0114.

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahren kann keinesfalls mehr die Frage der Rechtsmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides = im vorliegenden Fall: des oa. Straferkenntnisses) aufgerollt werden;

Walter-Thienel, aaO, E44 und E50 zu § 10 VVG (Seite 1392);

VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0001 mit Vorjudikatur.

 

Sämtliche Einwendungen des Bw in der Berufung richten sich

·     gegen das oa. Straferkenntnis – somit gegen den „Titelbescheid“,

·     nicht (jedoch) gegen die Vollstreckungsverfügung.

Falls dem Bw aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des vorgeschriebenen Geldbetrages nicht zumutbar sein sollte, besteht gemäß
§ 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung einzubringen.

 

Bei amtswegiger Überprüfung kommt der UVS zum Ergebnis, dass

·     die Vollstreckung zulässig ist

·     die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

    (= oa. Straferkenntnis) übereinstimmt und

·     die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz zugelassen sind

    und nicht mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

 

Mag. Josef Kofler