Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523530/4/Bi/Ka

Linz, 04.10.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 24. Juli 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15. Juli 2013, VerkR21-236-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 25 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 und Abs.3 Z6 lit.a und 24 Abs.1 FSG die von der BH Kirchdorf/Kr. am 8. Mai 2013 zu GZ: 13/204482 für die Klassen A mit Code 79.03/04, AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 21. Oktober 2013 (Ende der Entziehung der Lenk­berechtigung aufgrund des Bescheides der BH Kirchdorf/Krems vom 3. Juni 2013, VerkR21-181-2013), dh bis einschließlich 21. Jänner 2014, entzogen. Festgehalten wurde, dass die Frist nicht vor Befolgung der Maßnahme im Punkt II. des Bescheides vom 3. Juni 2013 ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18. Juli 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf die Lenkberechtigung und ihre Arbeit angewiesen, sie sei in großen finanziellen Schwierigkeiten. Sie wisse, dass das, was sie gemacht habe, verantwortungslos gewesen sei. Sie habe so etwas in ihrem Leben noch nie gemacht und könne heute nicht mehr verstehen, was sie dazu bewogen habe. Wenn irgendwie möglich, ersuche sie um Verkürzung der Entziehungsdauer und um Nachsicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 3. Juni 2013, VerkR21-181-2013, die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet wurde.

Die Vorstellung dagegen wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2013, VerkR21-181-2013, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Damit wurde der Mandatsbescheid – die Entziehung der Lenkberechtigung für 5 Monate (bis 21. Oktober 2013) und die Anordnung des Verkehrscoachings – rechtskräftig.

 

Nunmehr wurde die Bw mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 25. Juni 2013, VerkR96-9482-2013, wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abge­nommenen Führerscheins gemäß §§  39 Abs.5 iVm 37 Abs.3 Z2 FSG schuldig erkannt und bestraft und ihr nach Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Bescheid vom 15. Juli 2013, VerkR21-236-2013, die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit 21. Oktober 2013, dh bis 21. Jänner 2014, entzogen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG ua zu gelten, wenn jemand trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Mit dem (unbestritten feststehenden) Lenken des Pkw x am 28. Mai 2013 nach vorläufiger Führerscheinabnahme am 20. Mai 2013 hat die Bw die angeführte bestimmte Tatsache verwirklicht, sodass die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu entziehen war.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzu­setzen.

Die von der Bw angefochtene Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate – nach Ende der fünfmonatigen Entziehungsdauer – entspricht somit vollinhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen und liegt damit eine Rechtswidrigkeit nicht vor.

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung finanzielle oder berufliche Probleme mit sich bringt, musste der Bw schon vorher bewusst sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02;  26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108 ua)-

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Der Bw wurden die oben zusammengefassten Überlegungen bereits im h. Schreiben vom 21. August 2013 mitgeteilt und ihr eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Sie hat darauf nicht reagiert, sodass ankündigungs­gemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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