Linz, 07.10.2013
E r k e n n t n i s
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Entzugsdauer auf 14 Monate ermäßigt wird.
Vor Ablauf der Entzugsdauer ist ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, welchem ein sogenannter Haartest auf Drogensubstanzen zu Grunde zu legen ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, § 7 Abs.3 Z11, § 24 Abs.1, 3 u. 4 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013;
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 18.2.2013 folgenden Spruch bestätigt:
Ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F (Führerschein ausgestellt von BH Linz-Land am 27.01.2012, ZI. 12060917) für den Zeitraum von 24 Monaten – gerechnet ab Bescheidzustellung (am 25.2.2013) entzogen;
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF.
2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen die Lenkberechtigung für den Zeitraum von
24 Monaten -
gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Rechtsgrundlage:
§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF.
3. ferner wurde ausgesprochen, der Berufungswerber habe sich vor Ablauf der Entzugsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.
Rechtsgrundlage:
§§ 8, 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.
57 Abs. 1 Altgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.
4. Sie haben den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
Rechtsgrundlage:
§§ 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997, BGBl. Nr. 120/1997, idgF 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.
5. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.2 AVG
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- eine strafbare Handlung gemäß §§ 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz -SMG, BGBI. I Nr. 112/1997 idF. BGBI. Nr. 111/2010 begangen hat;
Ursprünglich haben Sie eingestanden, neben dem Konsum und dem Weiterverkauf von Marihuana auch insgesamt 9 Schmuggelfahrten von Tschechien nach Österreich durchgeführt und dabei jeweils ca. 10 Gramm Crystal Meth eingeführt zu haben.
Laut obzit. Urteil des Landesgerichtes Linz transportierten Sie bei wöchentlichen Schmuggelfahrten von Nove Domky (CZ) nach Österreich insgesamt 130 Gramm Crystal und bei zumindest 4 weiteren Fahrten insgesamt ca. 27 Gramm Crystal (November 2013 und Februar 2013). Weiters haben Sie von Sommer 2011 bis Februar 2013 insgesamt 460 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend weiterverkauft.
Für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen haben Sie im Zeitraum Anfang 2005 bis Ende 2006 Cannabiskraut, Kokain, Speed und XTC, im September 2008 Cannabiskraut, im Sommer 2011 Speed und von August 2012 bis Dezmber 2012 Crystal Meth.
Dieser Sachverhalt entspricht jedenfalls der in § 7 Abs. 3 Ziff. 11 FSG umschriebenen bestimmten Tatsache, Sie sind daher zur Zeit als nicht verkehrszuverlässig anzusehen.
§ 7 Abs. 4 FSG hält fest, dass für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.
Im Rahmen der unter Berücksichtigung der genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt werde, war zu berücksichtigen,
• dass Sie die strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum begangen haben und deren Beendigung nicht etwa durch eine etwaige Verhaltensänderung Ihrerseits, sondern durch Ihre Verhaftung erwirkt wurde,
• das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen
• die hohe Verwerflichkeit der Taten, zumal Ihnen die gesundheitsschädigende Wirkung der von Ihnen in Verkehr gebrachten Suchtgifte sehr wohl vorhersehbar war. Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich,
Auch vom Gericht wurde die Gewinnabsicht beim Suchtgifthandel als erschwerend beurteilt, ebenso der Handlungsunwert und die vielfalche Begehensweise.
Durch Ihr Verhalten ist Ihre persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von KFZ jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben.
Weiters kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Sie trotz des Wissens um die negativen Auswirkungen des Suchtgiftkonsums aus dem vorangegangenen Führerschein-Entziehungsverfahren (VerkR21-860-2010/LL) selbst während Ihrer beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur Suchtmittel konsumiert haben - Protokollauszug der Beschuldigteneinvernahme am 07.02.2013: „ Ca. die Hälfte des Crystal konsumierten W... und ich gemeinsam, meistens in meinem LKW. Das war oft direkt vor meiner Schicht auf irgendwelchen Parkplätzen in Ansfelden oder auch in Kematen, ich lenkte den LKW aber trotz meines Crystal-Konsums."
Im Sinne der gesetzlichen Intentionen geht die Behörde deshalb davon aus, dass Sie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum Ablauf des ausgesprochenen Entzuges ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben, ehe Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werden.
Aufgrund des Eigenkonsums von diversen Suchtmitteln ist auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des ergangenen Gerichtsurteiles seitens der Behörde keine Gründe für eine anderslautende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. der Dauer Ihre/ Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie aber keinen Gebrauch gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit ihrer fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.08.2013, VerkR21-115-2013/LL, zugestellt am 19.08.2013 durch Hinterlegung, erhebe ich innerhalb offener Frist
B e r u f u n g
1. Der Berufungswerber stellt außer Streit, dass der vom Landesgeqcht Linz am 29.04.2013 zu 27 Hv 40/13 d abgeurteilte Verstoß des Berufungswerbers gegen § 28a SMG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 SMG darstellt.
Die Erstbehörde lässt aber bei der Wertung der bestimmten Tatsache entscheidende Umstände außer Acht, und ordnet überdies einen viel zu langer\;Entziehungszeitraum an. Ein Entziehungszeitraum von zwei Jahren wurde beispielsweise beim in Verkehr Setzen von 17,5 kg Haschisch als angemessener Entziehungszeitraum erachtet (VwGH 20.03.2001,99/11/0074).
2. Im Gegenstand ist Nachstehendes von Bedeutung:
a. Die „Verwerflichkeit" wird von der Erstbehörde unrichtig gewichtet.
(1) Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber die Verwerflichkeit eines bestimmten Typus einer strafbaren Handlung in der dafür angedrohten Sanktion (Art und Ausmaß der angedrohten Strafe) zum Ausdruck bringt. Es wäre unzulässig, von zwei unterschiedlichen Deliktstypen, die mit der gleichen Strafsanktion bedroht sind, die Verwirklichung des einen Deliktstypus als verwerflicher als die Verwirklichung des anderen Deliktstypus zu werten.
Die Wertung des Deliktstypus nimmt ausschließlich der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vor, indem er eine bestimmte Strafsanktion für ein abstrakt umschriebenes Verhalten androht.
Bei der Verwerflichkeit im Sinne des § 7 Abs 4 FSG kann es daher nur darum gehen, die individuelle Tat im Rahmen des möglichen Spektrums der Tathandlungen, die den in Rede stehenden Deliktstypus erfüllen, nach „Verwerflichkeit" zu werten.
(2) Im Gegenstand ist diese Verwerflichkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Zum einen wurde keine der in § 28a SMG vorgesehenen Mengenqualifikationen (§ 28a Abs 2 Z 3 sowie Abs 4 Z 3 SMG) auch nur annähernd erreicht. Auch führt Cannabiskraut für die Gesundheit von Menschen, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, keine besondere Gefahr herbei. Dass es sich bei den in Verkehr gesetzten Substanzen um Cannabis handelte, ist also als weniger verwerflich zu bewerten.
b. Haftzeiten sind nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, weil die Haft auch spezialpräventiven Zwecken dient (Grundner/Pürstl FSG5 § 25 E 18 mwN). Der Berufungswerber war erstmals in seinem Leben im Gefängnis und hat immerhin sechs Monate Haft verbüßt, womit ein entsprechender Abschreckungseffekt erzielt wurde.
3. Zu bedenken, dass eine Haftstrafe von einem Jahr für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen ist. Diese Probezeit endet im April 2016.
Der Entziehungstatbestand der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 11 FSG zielt darauf ab, den Betroffenen von der Begehung sonstiger schwerer gerichtlich strafbarerer Handlungen abzuhalten. Es stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob die Entziehung des Führerscheins wegen Verkehrsunzuverlässigkeit überhaupt einen Beitrag zur Verhinderung der Begehung einer neuerlichen schweren gerichtlich strafbaren Handlungen leisten kann angesichts dessen, dass der Berufungswerber bei einem Rückfall den Vollzug der bislang bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr . gewärtigen muss.
Wenn sich jemand durch das Damoklesschwert, wegen einer früheren Verurteilung noch ein Jahr ins Gefängnis zu müssen, nicht von der Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen abhalten lässt, dann wird er sich im Zusammenhang mit der Begehung dieser neuerlichen Straftat nicht vom Lenken eines Fahrzeuges abhalten lassen, nur weil ihm gerade der Führerschein entzogen ist.
Aus welchen Gründen es zusätzlich zur Androhung des Vollzuges des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe noch des Führerscheinentzuges bedarf, müsste schon eingehend begründet werden.
Ich stelle daher die
ANTRÄGE:
1. auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
2. auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu
3. auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Herabsetzung der Entziehungsdauer auf einen angemessenen Zeitraum.
x"
3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 67d Abs.1 AVG).
Daran nahm der Berufungswerber persönlich und auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil.
4. Sachverhalt.
Der Berufungswerber wurde nicht Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2., 3., und 5. Fall in Verbindung mit § 27 Abs.1 Z1 1. Fall des SMG (im Folgenden SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Das Gericht ging von einer zuletzt begangenen Tat am 1. Februar 2012 aus.
Urteilsbegründung:
4.1. Im Urteil wurde auch noch auf die fehlende Diversion Voraussetzung gemäß §§ 198 und 199 Strafprozessordnung hingewiesen.
Dieses Urteil ist mit 29. April 2013 in Rechtskraft erwachsen.
In Bindung an diesen Feststellungen sind diese Fakten als Tatsachen bei der Wertung für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit heranzuziehen.
4.1. Der Berufungswerber erklärt anlässlich der von seinem Rechtsvertreter gesondert beantragten Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber laut Vereinbarung mit seinem Rechtsvertreter aus Kostengründen alleine und ohne anwaltlichen Beistand erschienen ist, im Wesentlichen, ihm wäre schon klar, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung seine Verkehrszuverlässigkeit gegenwärtig in Frage zu stellen sei.
Er sei jedoch der Auffassung, dass mit einem einjährigen Entzug nach dem Ende der letzten strafbaren Handlung das Auslangen gefunden werden könnte. Er sei gegenwärtig bei der Firma x als Lagerarbeiter beschäftigt, vorher habe er Zustellungen mit dem LKW gemacht und etwa das Doppelte verdient. Er sei Vater von vier Kindern und würde sich angesichts der bedingt nachgesehenen Strafe sehr wohl vor weiteren strafbaren Handlungen hüten. Er wäre jederzeit bereit seine Abstinenz durch einen sogenannten Haartest nachzuweisen. Dies wäre insbesondere bei der Länge seiner Haare über einen längeren Zeitraum aussagekräftig.
Die Behördenvertreterin wendet zwischenbemerkend ein, dass bereits ein deutscher Verkehrspsychologe die Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des dort aufgetretenen Drogenproblems als nicht gegeben erachtet hat. Der Berufungswerber meint diesbezüglich, dass dem Psychologen damals (im Jahr 2006) die Meinung zu Grunde gelegen sei, er wäre damals auf Alkohol umgestiegen, woraus seitens dieses Gutachters wiederum die Verkehrsunzuverlässigkeit abgeleitet worden ist. Weiter verweist der Berufungswerber auf einen schon damals in Deutschland gemachten Haartest, welcher sich als negativ herausgestellt habe. Ebenfalls habe er sich in diesem Zusammenhang bei der BH Linz-Land einem Drogenscreening unterzogen welches ebenso negativ verlaufen ist.
Die verfahrensgegenständliche Straffälligkeit erklärte Berufungswerber mit seiner damaligen Arbeitsbelastung und der in Drogen vermeinten Leistungssteigerung.
Die Behördenvertreterin hält dem entgegen, dass es ja nicht nur um den eigenen Drogenkonsum gehe, sondern er diesen der Berufungswerber auch mehreren anderen Personen zugänglich gemacht habe.
Ebenfalls verweist der Berufungswerber auf die durch den Führerscheinentzug eingeschränkte Verdienstmöglichkeit, wobei sich sein nunmehriger Verdienst auf etwa die Hälfte reduziert während er als LKW-Fahrer deutlich mehr, nämlich das Doppelte verdienen würde.
Vom Verhandlungsleiter wird darauf hingewiesen dass gemäß der Judikatur wirtschaftliche Interessen gegenüber den Interessen die an einem Entzug der Lenkberechtigung aus öffentlichen Interesse gelegen, keine Berücksichtigung zu finden habe, sondern vielmehr es auf die Prognosebeurteilung abzustellen sei.
Soweit aus dem Akt ersichtlich hat der Berufungswerber jedoch in dem hier relevanten Zeitraum nie unter Einfluss von Drogen am Straßenverkehr als Lenker teilgenommen.
Abschließend vermeint die Behördenvertreterin, dass wohl der Verstoß in Deutschland verjährt sei und letztlich die heutige Darstellung des Berufungswerbers für die Festlegung bzw. allfällige Reduzierung der Entzugsdauer unter den dargestellten günstigen Prognosevoraussetzungen, sowie unter Hinweis auf die Vorgaben durch die Judikatur festzulegen sein werde.
Der Berufungswerber beantragt, wie bereits in seinem Eingangsstatement unter Hinweis auf seine persönliche Situation, den Entzugsausspruch auf ein Mindestausmaß zu beschränken. Er verweist diesbezüglich auf die von ihm angebotenen Bereitschaft entsprechende Auflagen (Haartest) zu erfüllen.
4.2. Der Berufungswerber – als Vater von vier Kindern - hinterließ im Rahmen seiner Anhörung einen durchaus soliden und geläuterten Eindruck. Er zeigte sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig, sodass von einer sehr günstigen Prognose betreffend das Wiederelangen seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich gilt es zu vermeiden, dass der Führerscheinentzug gleichsam als Zusatzstrafe zur Wirkung gelangt.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 7 Abs.3 Z11 ist eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31 Abs. 2-4 des SMG, als bestimmte Tatsache qualifiziert die die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließt. Im Falle der Suchtgiftbeschaffung unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges geht es insbesondere um die „erleichternden Umstände“ die bei gewissen Straftaten durch die Berichtigung, ein Kraftfahrzeug zu lenken gegeben sind.
Gemäß dem hier vorliegenden und die Führerscheinbehörde bindenden Strafurteil hat der Berufungswerber anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen, die nicht nur die Grenzmenge um das Mehrfach übersteigt (gemäß § 28b SMG jene Menge, die in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist). Der in der Berufung genannte Umstand, dass es sich nicht um so genannte "harte Drogen", sondern bloß um Cannabis gehandelt habe, was weniger verwerflich sei, vermag einerseits die Verwerflichkeit der Tat nicht wesentlich zu reduzieren, weil nach dem Gesagten bei der genannten Menge und angesichts der vom Gericht festgestellten Art von Drogen, jedenfalls von der gesetzlichen Vermutung der Gefährdung Dritter auszugehen ist. Unzutreffend ist damit der Einwand der Beschwerde, vom strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers sei keine unmittelbare Gefährdung anderer Personen ausgegangen, weil dies jedenfalls nicht auf das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 28a SMG zutrifft. Ebenso wenig in größerem Umfang zielführend wäre der Hinweis, dass ein Teil oder der überwiegende Teil der Haftstrafe bedingt nachgesehen wurde. Durchaus zutreffen mag sein das hier das vom Berufungswerber erwähnte „Damoklesschwert“ wegen dieser Verurteilung im Wiederholungsfall allenfalls noch mal ein Jahr ins Gefängnis zu müssen in von weiteren derartigen Verstößen abzuhalten vermag. Vor diesem Hintergrund war letztlich, angesichts des Beurteilungszeitpunktes für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose, diese nach etwa mehr als einem Jahr nach Ende des Fehlverhaltens wohl wieder als gegeben angenommen werden wird können.
Dem Umstand, dass hier 2/3 der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten bedingt ausgesprochen wurden, kommt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Bedeutung zu, denn es kommt im Wesentlichen auf die in Abs.4 des § 7 FSG genannten Wertungskriterien an.
Diese Bestimmung besagt wiederum zur Wertung, dass sie auf die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen eine Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist.
Wie das Gericht im vorliegenden Urteil feststellte, wurde die lange Zeitdauer und die Gewinnabsicht Motivation durch den mit einem Pkw betriebenen Suchtgifttransport als das gravierend nachteilige Verhalten des Berufungswerbers gewürdigt. Dies muss in gewissenhafter rechtlicher Sicht und unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der zur Person des Berufungswerbers zu erstellenden Zukunftsprognose gegeneinander abgewogen werden (Grundner/Pürstl, Kommentar zum Führerscheingesetz, 5. Auflage zu § 7 Rz. 52).
Zur "bestimmten Tatsache" im Sinne des § 7 Abs.1 und 3 FSG:
Durch die hier von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Entzugsdauer, führt im Ergebnis ab Ende der letzten Tatbegehung zu einer Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von mehr als zwei Jahren. Eine doch recht deutliche Reduzierung scheint mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang. Diese führt dazu grundsätzlich unter Hinweis auf zahlreiche Vorentscheidungen in diesem Zusammenhang aus, dass ein Inverkehrsetzen einer größeren Menge von Suchtgift wohl einen schwerwiegenden Wertungstatbestand darstellt und ein diesbezügliches Strafurteil für die Führerscheinbehörde bindend sei.
Der Umstand, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vom Strafgericht bedingt nachgesehen wurde, ist zu berücksichtigen. Was das Wohlverhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist auch das Verhalten während der Haft, zumal diese auch spezialpräventiven Zwecken dient ebenfalls zu berücksichtigen wie das Verhalten des Täters nach der Haftentlassung (Hinweis auf VwGH 2005/11/0168, mwN).
Hier liegt dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, dass letztendlich seit Ende der strafbaren Verhaltensweise eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von über zwei Jahren resultieren würde. Dies scheint mit Blick auf die sich hier sehr günstig darstellende Prognose doch überzogen und würde letztlich dem Entzug der Lenkberechtigung in Richtung Strafcharakter Rücken, was mit dem Doppelbestrafungsverbot in Konflikt geraten würde. Eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von insgesamt 14 Monaten (gerechnet ab Ende des als bestimmte Tatsache zu wertenden Verhaltens = Februar 2013) schein daher mit der Judikatur auch noch vereinbar.
In diesem Sinn war die Entzugsdauer entsprechend zu korrigieren (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263) bzw. scheint angesichts des vom Berufungswerber gewonnenen guten Eindrucks, auch mit dieser Entzugsdauer gerade noch das Auslangen finden zu können bzw. das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit als bereits wieder gegeben anzusehen.
Betreffend die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs.3 FSG bringt der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nichts Konkretes vor. Vielmehr räumt er ein, sich im Rahmen einer vor Ablauf der Entzugszeit vorzulegenden amtsärztlichen Gutachtens sich freiwillig einem Haartest zu stellen bzw. einen solchen dem Amtsarzt vorzulegen.
Auch damit wird das Vertrauen auf einen früheren Eintritt der Verkehrszuverlässigkeit gestärkt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r