Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523546/5/Br/Ka

Linz, 07.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12.08.2013 Zl.: VerkR21-115-2013/LL, nach der am 7.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Entzugsdauer auf 14 Monate ermäßigt wird.

Vor Ablauf der Entzugsdauer ist ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, welchem ein sogenannter Haartest auf Drogensubstanzen zu Grunde zu legen ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Z1  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, § 7 Abs.3 Z11, § 24 Abs.1, 3 u. 4 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz über die Vorstellung gegen den  Mandatsbescheid vom 18.2.2013 folgenden Spruch bestätigt:

Ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F (Führerschein ausgestellt von BH Linz-Land am 27.01.2012, ZI. 12060917)  für den Zeitraum von 24 Monaten – gerechnet ab Bescheidzustellung (am 25.2.2013) entzogen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF.

  2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

 

24 Monaten -

 

gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idgF.

 

  3.  ferner wurde ausgesprochen, der Berufungswerber habe sich vor Ablauf der Entzugsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

57 Abs. 1 Altgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

  4. Sie haben den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997, BGBl. Nr. 120/1997, idgF 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBI.Nr. 51/1991, idgF.

 

  5. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

2.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ihnen mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991, VerkR21-115-2013/LL vom 18.02.2013 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F gemäß § 24 Abs. 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 für einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend ab Bescheidzustellung (25.02.2013), entzogen. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurden als begleitende Maßnahme die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben.

 

In Ihrer Vorstellung vom 04.03.2013 führen Sie an, dass Sie anlässlich der Beschuldigteneinvernahme durch die Polizei großer Belastung ausgesetzt waren und Angst hatten, aufgrund der schweren Anschuldigungen des Mitangeklagten ins Gefängnis zu müssen. Aufgrund dessen hätten Sie viele Anschuldigungen bejaht und größere Mengen angegeben, in der Hoffnung, nach Hause zu dürfen. Sie ersuchen daher, die Aussagen vom 07.02.2013 vorerst nicht in Betracht zu ziehen und die Gerichtsverhandlung abzuwarten. Aus dem ergehenden Urteil möge dann die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung neu bemessen werden. Weiters möge Ihnen nach Entlassung aus der U-Haft die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache eingeräumt werden.

 

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde seitens der Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Erhebungsersuchen an die örtliche Polizeidienststelle gerichtet. Das Ergebnis dieser Erhebungen war, dass - außer der die Grundlage der Entziehung bildenden strafbaren Handlungen - keine zusätzlichen Umstände vorliegen, die Ihre Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen würden.

 

Weiters wurde das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.04.2013, 27 Hv 40/13 d, angefordert. Daraus ist zu entnehmen, dass Sie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Und 3 Fall SMG, nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt wurden.

 

Der für die Beurteilung dieses Sachverhaltes maßgebliche Tatbestand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (...).

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird."

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

-        eine strafbare Handlung gemäß §§ 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz -SMG, BGBI. I Nr. 112/1997 idF. BGBI. Nr. 111/2010 begangen hat;

 

Ursprünglich haben Sie eingestanden, neben dem Konsum und dem Weiterverkauf von Marihuana auch insgesamt 9 Schmuggelfahrten von Tschechien nach Österreich durchgeführt und dabei jeweils ca. 10 Gramm Crystal Meth eingeführt zu haben.

Laut obzit. Urteil des Landesgerichtes Linz transportierten Sie bei wöchentlichen Schmuggelfahrten von Nove Domky (CZ) nach Österreich insgesamt 130 Gramm Crystal und bei zumindest 4 weiteren Fahrten insgesamt ca. 27 Gramm Crystal (November 2013 und Februar 2013). Weiters haben Sie von Sommer 2011 bis Februar 2013 insgesamt 460 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend weiterverkauft.

Für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen haben Sie im Zeitraum Anfang 2005 bis Ende 2006 Cannabiskraut, Kokain, Speed und XTC, im September 2008 Cannabiskraut, im Sommer 2011 Speed und von August 2012 bis Dezmber 2012 Crystal Meth.

 

Dieser Sachverhalt entspricht jedenfalls der in § 7 Abs. 3 Ziff. 11 FSG umschriebenen bestimmten Tatsache, Sie sind daher zur Zeit als nicht verkehrszuverlässig anzusehen.

 

§ 7 Abs. 4 FSG hält fest, dass für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Im Rahmen der unter Berücksichtigung der genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt werde, war zu berücksichtigen,

• dass Sie die strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum begangen haben und deren Beendigung nicht etwa durch eine etwaige Verhaltensänderung Ihrerseits, sondern durch Ihre Verhaftung erwirkt wurde,

• das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen

• die hohe Verwerflichkeit der Taten, zumal Ihnen die gesundheitsschädigende Wirkung der von Ihnen in Verkehr gebrachten Suchtgifte sehr wohl vorhersehbar war. Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich,

Auch vom Gericht wurde die Gewinnabsicht beim Suchtgifthandel als erschwerend beurteilt, ebenso der Handlungsunwert und die vielfalche Begehensweise.

 

Bei der Erstellung der Zukunftsprognose im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person muss in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch verstärktes Augenmerk auf den Zeitraum gerichtet werden, der seit Beendigung des strafbaren Verhaltens vergangen ist. Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens sind Sie zwar nicht mehr negativ in Erscheinung getreten - der bisher vergangene Zeitraum von nur etwa 6 Monaten (davon waren Sie bis zum 06.06.2013 in Haft) ist aber keinesfalls ausreichend, um Sie bereits wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

 

Durch Ihr Verhalten ist Ihre persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von KFZ jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben.

 

Weiters kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Sie trotz des Wissens um die negativen Auswirkungen des Suchtgiftkonsums aus dem vorangegangenen Führerschein-Entziehungsverfahren (VerkR21-860-2010/LL) selbst während Ihrer beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur Suchtmittel konsumiert haben - Protokollauszug der Beschuldigteneinvernahme am 07.02.2013: „ Ca. die Hälfte des Crystal konsumierten W... und ich gemeinsam, meistens in meinem LKW. Das war oft direkt vor meiner Schicht auf irgendwelchen Parkplätzen in Ansfelden oder auch in Kematen, ich lenkte den LKW aber trotz meines Crystal-Konsums."

 

Im Sinne der gesetzlichen Intentionen geht die Behörde deshalb davon aus, dass Sie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum Ablauf des ausgesprochenen Entzuges ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben, ehe Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werden.

 

Aufgrund des Eigenkonsums von diversen Suchtmitteln ist auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

 

Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des ergangenen Gerichtsurteiles seitens der Behörde keine Gründe für eine anderslautende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. der Dauer Ihre/ Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie aber keinen Gebrauch gemacht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit ihrer fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.08.2013, VerkR21-115-2013/LL, zugestellt am 19.08.2013 durch Hinterlegung, erhebe ich innerhalb offener Frist

B e r u f u n g

 

1. Der Berufungswerber stellt außer Streit, dass der vom Landesgeqcht Linz am 29.04.2013 zu 27 Hv 40/13 d abgeurteilte Verstoß des Berufungswerbers gegen § 28a SMG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 SMG darstellt.

 

Die Erstbehörde lässt aber bei der Wertung der bestimmten Tatsache entscheidende Umstände außer Acht, und ordnet überdies einen viel zu langer\;Entziehungszeitraum an. Ein Entziehungszeitraum von zwei Jahren wurde beispielsweise beim in Verkehr Setzen von 17,5 kg Haschisch als angemessener Entziehungszeitraum erachtet (VwGH 20.03.2001,99/11/0074).

 

2. Im Gegenstand ist Nachstehendes von Bedeutung:

 

a.     Die „Verwerflichkeit" wird von der Erstbehörde unrichtig gewichtet.

(1) Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber die Verwerflichkeit eines bestimmten Typus einer strafbaren Handlung in der dafür angedrohten Sanktion (Art und Ausmaß der angedrohten Strafe) zum Ausdruck bringt. Es wäre unzulässig, von zwei unterschiedlichen Deliktstypen, die mit der gleichen Strafsanktion bedroht sind, die Verwirklichung des einen Deliktstypus als verwerflicher als die Verwirklichung des anderen Deliktstypus zu werten.

Die Wertung des Deliktstypus nimmt ausschließlich der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vor, indem er eine bestimmte Strafsanktion für ein abstrakt umschriebenes Verhalten androht.

 

Bei der Verwerflichkeit im Sinne des § 7 Abs 4 FSG kann es daher nur darum gehen, die individuelle Tat im Rahmen des möglichen Spektrums der Tathandlungen, die den in Rede stehenden Deliktstypus erfüllen, nach „Verwerflichkeit" zu werten.

 

(2) Im Gegenstand ist diese Verwerflichkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Zum einen wurde keine der in § 28a SMG vorgesehenen Mengenqualifikationen (§ 28a Abs 2 Z 3 sowie Abs 4 Z 3 SMG) auch nur annähernd erreicht. Auch führt Cannabiskraut für die Gesundheit von Menschen, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, keine besondere Gefahr herbei. Dass es sich bei den in Verkehr gesetzten Substanzen um Cannabis handelte, ist also als weniger verwerflich zu bewerten.

 

b. Haftzeiten sind nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, weil die Haft auch spezialpräventiven Zwecken dient (Grundner/Pürstl FSG5 § 25 E 18 mwN). Der Berufungswerber war erstmals in seinem Leben im Gefängnis und hat immerhin sechs Monate Haft verbüßt, womit ein entsprechender Abschreckungseffekt erzielt wurde.

 

3. Zu bedenken, dass eine Haftstrafe von einem Jahr für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen ist. Diese Probezeit endet im April 2016.

 

Der Entziehungstatbestand der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 11 FSG zielt darauf ab, den Betroffenen von der Begehung sonstiger schwerer gerichtlich strafbarerer Handlungen abzuhalten. Es stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob die Entziehung des Führerscheins wegen Verkehrsunzuverlässigkeit überhaupt einen Beitrag zur Verhinderung der Begehung einer neuerlichen schweren gerichtlich strafbaren Handlungen leisten kann angesichts dessen, dass der Berufungswerber bei einem Rückfall den Vollzug der bislang bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr . gewärtigen muss.

 

Wenn sich jemand durch das Damoklesschwert, wegen einer früheren Verurteilung noch ein Jahr ins Gefängnis zu müssen, nicht von der Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen abhalten lässt, dann wird er sich im Zusammenhang mit der Begehung dieser neuerlichen Straftat nicht vom Lenken eines Fahrzeuges abhalten lassen, nur weil ihm gerade der Führerschein entzogen ist.

 

Aus welchen Gründen es zusätzlich zur Androhung des Vollzuges des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe noch des Führerscheinentzuges bedarf, müsste schon eingehend begründet werden.

 

Ich stelle daher die

ANTRÄGE:

 

1. auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

2. auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu

3. auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Herabsetzung der Entziehungsdauer auf einen angemessenen Zeitraum.

x"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 67d Abs.1 AVG). 

Daran nahm der Berufungswerber persönlich und auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil.

 

 

 

4. Sachverhalt.

Der Berufungswerber wurde nicht Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2., 3., und 5. Fall in Verbindung mit § 27 Abs.1 Z1 1. Fall des SMG (im Folgenden SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Das Gericht ging von einer zuletzt begangenen Tat am 1. Februar 2012 aus.

Urteilsbegründung:

A. Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach, jedoch nicht das 15-fache übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich insgesamt ca. 157 Gramm Crystal (Methamphetamin), welches - mit Ausnahme von 1 Gramm aus der letzten Schmuggelfahrt (Urteilspunkt A. II. 2.) - jeweils von sehr guter Qualität war und von derselben unbekannten Bezugsquelle stammte, in seinen Pkw der Marke Chevrolet, KZ. x, von Nove Domky nach Österreich transportiert, und zwar:

I. im Zeitraum Ende August/Anfang September 2012 bis Ende November 2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten x (6 St 20/13g) in wöchentlichen Fahrten insgesamt ca. 130 Gramm Crystal, welches sie gemeinsam zum Grammpreis von € 35,— angekauft hatten;

II. ohne x in zumindest vier weiteren Fahrten insgesamt ca. 27 Gramm Crystal, nämlich:

1. im November 2012 in drei Fahrten, die er alleine (1. Fahrt), gemeinsam mit x (2. Fahrt) und gemeinsam mit x (3. Fahrt) durchführte, insgesamt ca. 26 Gramm Crystal, das er zum Grammpreis von € 35,- angekauft hatte;

2. Anfang Februar 2013 bei einer Fahrt alleine 1 Gramm Crystal, das er von einer anderen unbekannten Bezugsquelle zum Grammpreis von € 60,- angekauft hatte;

B. Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge einem anderen überlassen, nämlich:

I. in Puchenau insgesamt 70 Gramm des in Urteilspunkt A. eingeschmuggelten Crystal (Methamphetamin) sehr guter Qualität, und zwar:

1. im Zeitraum Ende August/Anfang September 2012 bis Ende November 2012 an den abgesondert verfolgten x (14 St 33/13 b) gewinnbringend insgesamt ca. 65 Gramm Crystal zum Grammpreis von € 50,- oder € 60,- verkauft;

2. im Zeitraum Anfang November 2012 bis Anfang Februar 2013 dem x und dessen Freundin x insgesamt ca. 5 Gramm Crystal unentgeltlich zur Verfügung gestellt;

II. gewinnbringend insgesamt 460 Gramm Cannabiskraut verkauft und zwar:

1. im Sommer 2011 10 Gramm Cannabiskraut, das er in Wien zum Grammpreis von € 6,-bis € 7,- angekauft hatte, an x zum Grammpreis von € 10,- verkauft;

2. im Zeitraum Mitte 2011 bis März 2012 in Hörsching oder Haid insgesamt 360 Gramm Cannabiskraut sehr guter Qualität, das er in Puchenau von x zu Grammpreisen zwischen € 7,~ und € 9,- angekauft hatte, an x zum

Grammpreis von € 11,- verkauft;

3. im Zeitraum Sommer 2011 bis November 2012 sowie Ende Jänner/Anfang Februar 2013 in Linz insgesamt 55 Gramm Cannabiskraut sehr guter Qualität, das er in Puchenau von x zum Grammpreis von € 9,- angekauft hatte, an x zum Grammpreis von € 11,— verkauft;

4. im Zeitraum September 2008 bis Frühjahr 2011 in Linz über Urteilspunkt 3. hinaus weitere insgesamt ca. 35 Gramm Cannabiskraut sehr guter Qualität (im Durchschnitt knapp 14 Gramm pro Jahr) an x zum Grammpreis von € 10,- verkauft;

C. Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich:

1. im Zeitraum Anfang 2005 bis Ende 2006 in Wien regelmäßig Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- , insgesamt 5-6 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 100,-, ca. 100 Gramm Speed (Amphetamin) zum Grammpreis von € 22,- und 70 Stück XTC (MDMA) zum Stückpreis von € 5,~ angekauft;

2. im September 2008 in Linz 3-4 Gramm Cannabiskraut angekauft und gemeinsam mit x in Form von 6-8 Joints konsumiert;

3. im Sommer 2011 in Hörsching und andernorts von x in 4 bis 5 Angriffen jeweils 1-2 Gramm Speed (Amphetamin) zum Grammpreis zwischen € 30,- bis 35,--angekauft;

4. im August 2012 in Kematen an der Krems von x 1 Gramm Crystal (Methamphetamin) sehr guter Qualität zum Grammpreis von € 80,- angekauft;

5. im Jahr 2012 in Neuhofen an der Krems 4 Mal gemeinsam mit x, x und x Crystal (Methamphetamin) konsumiert;

6. Anfang Dezember 2012 1 Gramm Crystal (Methamphetamin) gemeinsam mit x, welcher das Suchtgift unentgeltlich zur Verfügung stellte, konsumiert.

Strafbare Handlung:

zu A. die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG (ECRIS: 0701 00)

zu B. die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG (ECRIS 0701 00)

zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 11. und 2. Fall, Abs 2 SMG (ECRIS: 0700 00)

Strafe:

unter Anwendung des § 28 Abs 1 nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG:

Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 19a Abs 1 StGB wird der PKW der Marke Chevrolet, Kennzeichen x des x konfisziert.

Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird vom Verfall abgesehen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Vorhaftanrechnung:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Zeit der Vorhaft vom 6.2.2103, 23:06 Uhr bis 29.4.2013, 12:25 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: tw geständig, unbescholten

erschwerend: Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, längerer Deliktszeitraum, Gewinnabsicht beim SG-Handel

 

 

4.1. Im Urteil wurde auch noch auf die fehlende Diversion Voraussetzung gemäß §§ 198 und 199 Strafprozessordnung hingewiesen.

Dieses Urteil ist mit 29. April 2013 in Rechtskraft erwachsen.

In Bindung an diesen Feststellungen sind diese Fakten als Tatsachen bei der Wertung für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit heranzuziehen.

 

 

4.1. Der Berufungswerber erklärt anlässlich der von seinem Rechtsvertreter gesondert beantragten Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber  laut Vereinbarung mit seinem Rechtsvertreter aus Kostengründen alleine und ohne anwaltlichen Beistand erschienen ist, im Wesentlichen, ihm wäre schon klar, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung seine Verkehrszuverlässigkeit gegenwärtig in Frage zu stellen sei.

Er sei jedoch der Auffassung, dass mit einem einjährigen Entzug nach dem Ende der letzten strafbaren Handlung das Auslangen gefunden werden könnte. Er sei gegenwärtig bei der Firma x als Lagerarbeiter beschäftigt, vorher habe er Zustellungen mit dem LKW gemacht und etwa das Doppelte verdient. Er sei Vater von vier Kindern und würde sich angesichts der bedingt nachgesehenen Strafe sehr wohl vor weiteren strafbaren Handlungen hüten.  Er wäre jederzeit bereit seine Abstinenz durch einen sogenannten Haartest nachzuweisen. Dies wäre insbesondere bei der Länge seiner Haare über einen längeren Zeitraum aussagekräftig.

 

Die Behördenvertreterin wendet zwischenbemerkend ein, dass bereits ein deutscher Verkehrspsychologe die Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des dort aufgetretenen Drogenproblems als nicht gegeben erachtet hat. Der Berufungswerber meint diesbezüglich, dass dem Psychologen damals (im Jahr 2006) die Meinung zu Grunde gelegen sei, er wäre damals auf Alkohol umgestiegen, woraus seitens dieses Gutachters wiederum die Verkehrsunzuverlässigkeit abgeleitet worden ist. Weiter verweist der Berufungswerber auf einen schon damals in Deutschland gemachten Haartest, welcher sich als negativ herausgestellt habe. Ebenfalls habe er sich in diesem Zusammenhang bei der BH Linz-Land einem Drogenscreening unterzogen welches ebenso negativ verlaufen ist.

Die verfahrensgegenständliche Straffälligkeit erklärte Berufungswerber mit seiner damaligen Arbeitsbelastung und der in Drogen vermeinten Leistungssteigerung.

Die Behördenvertreterin hält dem entgegen, dass es ja nicht nur um den eigenen Drogenkonsum gehe, sondern er diesen der Berufungswerber auch mehreren anderen Personen zugänglich gemacht habe.

 

Ebenfalls verweist der Berufungswerber auf die durch den Führerscheinentzug eingeschränkte Verdienstmöglichkeit, wobei sich sein nunmehriger Verdienst auf etwa die Hälfte reduziert während er als LKW-Fahrer deutlich mehr, nämlich das Doppelte verdienen würde.

Vom Verhandlungsleiter wird darauf hingewiesen dass gemäß der Judikatur wirtschaftliche Interessen gegenüber den Interessen die an einem Entzug der Lenkberechtigung aus öffentlichen Interesse gelegen, keine Berücksichtigung zu finden habe, sondern vielmehr es auf die Prognosebeurteilung abzustellen sei.

Soweit aus dem Akt ersichtlich hat der Berufungswerber jedoch in dem hier relevanten Zeitraum nie unter Einfluss von Drogen am Straßenverkehr als Lenker teilgenommen.

Abschließend vermeint  die Behördenvertreterin, dass  wohl der Verstoß in Deutschland verjährt  sei und letztlich die heutige Darstellung des Berufungswerbers für die Festlegung bzw. allfällige Reduzierung der Entzugsdauer unter den dargestellten günstigen Prognosevoraussetzungen, sowie unter Hinweis auf die Vorgaben durch die Judikatur festzulegen sein werde.

Der Berufungswerber beantragt, wie bereits in seinem Eingangsstatement unter Hinweis auf seine persönliche Situation, den Entzugsausspruch auf ein Mindestausmaß zu beschränken. Er verweist  diesbezüglich auf die von ihm angebotenen Bereitschaft entsprechende Auflagen (Haartest) zu erfüllen.

 

 

4.2. Der Berufungswerber – als Vater von vier Kindern -  hinterließ im Rahmen seiner Anhörung einen durchaus soliden und geläuterten Eindruck. Er zeigte sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig, sodass von einer sehr günstigen Prognose betreffend das Wiederelangen seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich gilt es zu vermeiden, dass der Führerscheinentzug gleichsam als Zusatzstrafe zur Wirkung gelangt.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß  § 7 Abs.3 Z11 ist eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31 Abs. 2-4 des SMG, als bestimmte Tatsache qualifiziert die die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließt. Im Falle der Suchtgiftbeschaffung unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges geht es insbesondere um die „erleichternden Umstände“ die bei gewissen Straftaten durch die Berichtigung, ein Kraftfahrzeug zu lenken gegeben sind.

Gemäß dem hier vorliegenden und die Führerscheinbehörde bindenden Strafurteil hat der Berufungswerber anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen, die nicht nur die Grenzmenge um das Mehrfach übersteigt (gemäß § 28b SMG jene Menge, die in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist). Der in der Berufung genannte Umstand, dass es sich nicht um so genannte "harte Drogen", sondern bloß um Cannabis gehandelt habe, was weniger verwerflich sei, vermag einerseits die Verwerflichkeit der Tat nicht wesentlich zu reduzieren, weil nach dem Gesagten bei der genannten Menge und angesichts der vom Gericht festgestellten Art von Drogen, jedenfalls von der gesetzlichen Vermutung der Gefährdung Dritter auszugehen ist. Unzutreffend ist damit der Einwand der Beschwerde, vom strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers sei keine unmittelbare Gefährdung anderer Personen ausgegangen, weil dies jedenfalls nicht auf das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 28a SMG zutrifft. Ebenso wenig in größerem Umfang zielführend wäre der Hinweis, dass ein Teil oder der überwiegende Teil der Haftstrafe bedingt nachgesehen wurde. Durchaus zutreffen mag sein das hier das vom Berufungswerber erwähnte „Damoklesschwert“ wegen dieser Verurteilung im Wiederholungsfall allenfalls noch mal ein Jahr ins Gefängnis zu müssen in von weiteren derartigen Verstößen abzuhalten vermag. Vor diesem Hintergrund war letztlich, angesichts des Beurteilungszeitpunktes für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose, diese nach etwa mehr als einem Jahr nach Ende des Fehlverhaltens wohl wieder als gegeben angenommen werden wird können.

 

Dem Umstand, dass hier 2/3  der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten bedingt ausgesprochen wurden, kommt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Bedeutung zu, denn es kommt im Wesentlichen auf die in Abs.4 des § 7 FSG genannten Wertungskriterien an.

Diese Bestimmung besagt wiederum zur Wertung, dass sie auf die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen eine Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist.

Wie das Gericht im vorliegenden Urteil feststellte, wurde die lange Zeitdauer und die Gewinnabsicht Motivation durch den mit einem Pkw betriebenen Suchtgifttransport als das gravierend nachteilige  Verhalten des Berufungswerbers gewürdigt. Dies muss in gewissenhafter rechtlicher Sicht und unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der zur Person des Berufungswerbers zu erstellenden Zukunftsprognose gegeneinander abgewogen werden (Grundner/Pürstl, Kommentar zum Führerscheingesetz, 5. Auflage zu § 7 Rz. 52).

 

Zur "bestimmten Tatsache" im Sinne des § 7 Abs.1 und 3 FSG:

Durch die hier von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Entzugsdauer, führt im Ergebnis ab Ende der letzten Tatbegehung zu einer Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von  mehr als zwei  Jahren. Eine doch recht deutliche Reduzierung scheint mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang. Diese führt dazu grundsätzlich unter Hinweis auf zahlreiche Vorentscheidungen in diesem Zusammenhang aus, dass ein Inverkehrsetzen einer größeren Menge von Suchtgift wohl einen schwerwiegenden Wertungstatbestand darstellt und ein diesbezügliches Strafurteil für die Führerscheinbehörde bindend sei.

Der Umstand, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vom Strafgericht bedingt nachgesehen wurde, ist zu berücksichtigen. Was das Wohlverhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist auch das Verhalten während der Haft, zumal diese auch spezialpräventiven Zwecken dient ebenfalls zu berücksichtigen wie das Verhalten des Täters nach der Haftentlassung (Hinweis auf VwGH 2005/11/0168, mwN).

Hier liegt dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, dass letztendlich seit Ende der strafbaren Verhaltensweise eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von über zwei Jahren resultieren würde. Dies scheint mit Blick auf die sich hier sehr günstig darstellende Prognose doch überzogen und würde letztlich dem Entzug der Lenkberechtigung in Richtung Strafcharakter Rücken, was mit dem Doppelbestrafungsverbot in Konflikt geraten würde. Eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von insgesamt 14 Monaten (gerechnet ab Ende des als bestimmte Tatsache zu wertenden Verhaltens =  Februar 2013) schein daher mit der Judikatur auch noch vereinbar.

In diesem Sinn war die Entzugsdauer entsprechend zu korrigieren (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263) bzw. scheint angesichts des vom Berufungswerber gewonnenen guten Eindrucks, auch mit dieser Entzugsdauer gerade noch das Auslangen finden zu können bzw. das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit als bereits wieder gegeben anzusehen.

Betreffend die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs.3 FSG bringt der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nichts Konkretes vor. Vielmehr räumt er ein, sich im Rahmen einer vor Ablauf der Entzugszeit vorzulegenden amtsärztlichen Gutachtens sich freiwillig einem Haartest zu stellen bzw. einen solchen dem Amtsarzt vorzulegen.

Auch damit wird das Vertrauen auf einen früheren Eintritt der Verkehrszuverlässigkeit gestärkt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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