Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523550/6/Br/Ka

Linz, 08.10.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20.08.2013, Zl.: VerkR21-512-213-Pl, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; er wird jedoch mit der Maßgabe abgeändert als die amtsärztliche Untersuchung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 und § 14 FSG- GV, BGBl II. Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung den Berufungswerber aufgefordert,  sich binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG.

 

 

1.1. Begründet wurde der Bescheid unter Hinweis auf eine amtsärztliche Mitteilung an die Behörde erster Instanz, wonach der Berufungswerber Cannabisprodukte sowie Opiate konsumiert habe. Darin erblickte die Behörde erster Instanz „begründete Bedenken“ an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

2. Dem tritt der Berufungswerber  mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung inhaltlich wie folgt entgegen:

1. Vollmachtsbekanntgabe:

x hat mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung x, betraut und diesem Vollmacht nach § 10 AVG erteilt.

Es wird um Kenntnisnahme des Bevollmächtigungsverhältnisses gebeten und ersucht der ausgewiesene Vertreter von allen behördlichen Verfügungen und Entscheidungen, die außerhalb von Verhandlungen getroffen werden, durch Zustellung in Kenntnis ge­setzt zu werden.

 

2. Unter einem erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid vom 20.08.2013 der Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck, ihm zugestellt am 26.08.2013, sohin in offener Frist nachstehende

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.

Der Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aus nachstehenden Gründen angefochten:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides. Die am 19.08.2013 festgestellten THC-Spuren im Urin des Berufungswerbers lassen aber den Schluss nicht zu, der Berufungswerber würde täglich Cannabis konsumieren. Der bloß gelegentliche Konsum von Cannabis berührt aber nach ständiger verwal­tungsgerichtlicher Rechtsprechung (ZfVB 2004/448) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht.

Der Berufungswerber gibt in diesem Zusammenhang an, dass er keinesfalls täglich Cannabis konsumiert, wenn dann nur gelegentlich und nur am Abend zu Hause vor dem Schlafengehen. Dies deswegen, weil er auf diese Art leichter Schlaf findet. Der Berufungswerber ist an chronischen Leiden erkrankt, die seine Fähigkeit ein Au­tomobil zu lenken allerdings nicht beeinträchtigt: Er leidet an beidseitiger Hüftdyspla­sie, wobei eine Hüfte bereits ausgetauscht wurde, die zweite Hüfte zum Austausch bevorsteht, weiters leidet der Berufungswerber an mehrfachen Bandscheibenvorfallen und chronischen Rückenschmerzen. Die Leiden des Berufungswerbers sind dabei so stark, dass eine 80 %-ige Invalidität vom zuständigen Bundessozialamt festgestellt wurde und darüber ein Ausweis ausgestellt worden ist.

 

Bescheinigung:  Behindertenpass des Bundessozialamtes Landesstelle

Erstausstellung 02.06.2003, amtl. Berichtigungen am 15.10.2008, 23.06.2010 und 15.05.2012)

 

Die oben beschriebene Erkrankung bringt es mit sich, dass beim Berufungswerber ei­ne ausgesprochene Schmerzproblematik vorliegt. Die Schmerzen haben seit Jahren ei­nen Grad erreicht, der die Einnahme opiathältiger Medikamente nach sich zieht. Dem Berufungswerber wurde seit langem das Medikament Hydal retard verordnet, dessen Wirkstoff Hydromorphon-Hydrochlorid ist.

Der Berufungswerber ist an dieses Medikament gewöhnt, sodass die bei diesem Medi­kament bei Anfangseinnahme gegebenen Nebenwirkungen beim Berufungswerber nicht vorliegen. Die Retard-Wirkung führt dazu, dass über einen längeren Zeitraum der Wirkstoff in den Blutkreislauf aufgenommen wird und kurzfristige Überdosierun­gen dadurch ausgeschlossen sind. Es kommt auch nicht zu Rauschzuständen. Der Be­rufungswerber ist ungeachtet dieser Medikation in der Lage ein Fahrzeug zu lenken. Die Annahme, der Berufungswerber würde missbräuchlich Opiate konsumieren, ist daher unrichtig.

 

Bescheinigung: Verordnung des zuständigen Hausarztes des Berufungswerbers,

welche nachgereicht werden wird; ärztliche Bestätigung,

gleich­falls zur Nachreichung;

 

3. Der angefochtene Bescheid leidet auch an einem erheblichen Begründungsmangel. Der bloße Hinweis, laut Mitteilung der Amtsärztin würde der Berufungswerber miss­bräuchlich Cannabisprodukte und Opiate konsumieren, reicht zur Einleitung eines Verfahrens nach § 24/4 nämlich nicht hin (ZfVB 20012/1640 uva.).

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der

 

Antrag

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle der gegenständlichen Berufung Fol­ge geben und den hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.08.2013 ersatzlos aufheben.

 

Gmunden, am 09.09.2013                                                                        x“

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die ergänzend geführte Beweisaufnahme und das dazu gewährte Parteiengehör unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch die vorgängige Einholung einer Begründung, ihrer aus dem Behördenakt hervorgehenden jedoch darin nicht näher begründeten gesundheitlichen Eignungsbedenken.

Hingewiesen wurde in der h. Mitteilung auf die diesbezüglich strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es schlüssiger Feststellungen hinsichtlich eines gehäuften Missbrauches bedürfe, die jedoch aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar hervorgingen. Ebenso wurde von h. darauf verwiesen, dass ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellte (VwGH 27.2.2004, 2003/11/0209).

 

 

 

 

4. Sachverhalt:

Die Amtsärztin Dr. A. übermittelt dem unabhängigen Verwaltungssenat am 24.9.2013 eine Stellungnahme worin sie ihre den Berufungswerber  betreffenden Eignungsbedenken näher präzisiert.

Sie verweist darin auf einen Polizeibericht, dem zur Folge der Berufungswerber seit dem Sommer 2012 im Garten eine Hanfpflanzenzucht betreibe. Am 7. Mai 2013 habe die Sanitätsabteilung der Behörde erster Instanz die Aufforderung zur amtsärztlichen Begutachtung des Berufungswerbers erhalten.

In der Folge sei er vier Mal zum Amtsarzt geladen worden, nämlich am 28. Mai 2013, am 8.7.2013, mittels Ladungsbescheid abermals am 19. Juli 2013 und als 4. Termin wurde er zum 30. Juli 2013 vorgeladen. Anlässlich der 1. Ladung habe er sich angeblich auf Reha befunden, beim 2. Termin ist der ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, zum 3. Termin war er angeblich krank und schließlich beim 4. Termin ist letztlich eine Begegnung mit der Amtsärztin zustande gekommen.

Beim Berufungswerber handelt es sich um einen 44 -jährigen übergewichtigen Mann, der sich seit Jahren wegen einer angeborenen Hüftdysplasie in Frühpension befindet. Vor einiger Zeit habe er wegen Schmerz im Rücken vom Hausarzt Hydal verschrieben bekommen und zeitweise auch Dronabinol.

Weil er die Rezeptgebühr zu hoch befunden habe, habe er sich „unter die Gärtner begeben“ und erzeugt so sein erforderliches THC selbst. Eine akute Suchtgiftbeeinträchtigung konnte beim Berufungswerber am Begutachtungstag nicht festgestellt werden. Ebenso keine gesundheitliche Beeinträchtigung die eine regelmäßige Therapie mit Opiaten oder Cannabisprodukten rechtfertigen würde.

Trotzdem war der Harnbefund sowohl auf Opiate als auch auf THC positiv. Ein missbräuchlicher Konsum, der nicht lange zurücklag, wird daher von der Amtsärztin als mit Sicherheit anzunehmen erachtet.

Dass sich der Berufungswerber beharrlich eine zeitgerechte Begutachtung entzogen habe, und trotzdem die einzige Begutachtungsmöglichkeit deutliche Hinweise auf Drogenkonsum ergeben habe, sei sowohl auf ein mögliches Abhängigkeitssyndrom als auch auf einen chronischen Missbrauch zu schließen, so sinngemäß der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme. Weitere Kontrollen, die eine anhaltende Abstinenz bestätigen müssten, sei daher in jedem Fall erforderlich.

 

 

4.2. Diese ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 24.9.2013 mit der Einladung zur Kenntnis gebracht sich dazu kurzfristig noch abschließend zu äußern, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, die Notwendigkeit für die Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht zu sehen.

Mit Schreiben vom 7.10.2013 äußerte sich der Berufungswerbervertreter im Ergebnis dahingehend, dass sein Mandant an einem chronischen Schmerzsyndrom bei multiplen Arthrosen leide. Seit dem Jahr 2010 würden ihm Hydal retard-Kapseln verordnet um seine Schmerzen in den Griff zu bekommen. Dass sein Gesundheitszustand „entsprechend“ wäre (gemeint wohl betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen), würde durch den Behindertenpass bescheinigt. Sein Mandant sei in der Erwerbsfähigkeit auf 80 % gemindert. Diese Fragen ließe die Amtsärztin unberücksichtigt. Er sei bisher im Straßenverkehr nie in irgendeiner Weise auffällig in Erscheinung getreten. Die Behauptung der Amtsärztin, sein Klient betreibe einen Opiatabusus sei ehrenrührig und unhaltbar. Diese Opiateinnahmen erfolgten in Tablettenform auf ärztliche Anordnung. Darin vermeint der Berufungswerbervertreter eine negative Einstellung seitens der Amtsärztin gegenüber seinem Klienten abzuleiten.

Diesem Schreiben liegt der Berufungswerbervertreter eine Bestätigung vom 24.9.2013 des Allgemeinmediziners x bei, ebenso eine Kopie des Behindertenpasses und einen 6 Seiten umfassenden Beipacktext über das Medikament „Hydal“.

Damit wird aber gerade nicht aufgezeigt, dass die bereits von amtsärztlicher Seite geäußerten Bedenken iSd  § 24 Abs.4 FSG nicht hinreichend begründet wären. Vielmehr wurden diese Bedenken im Rahmen des Berufungsverfahrens durchaus bekräftigt und durch die Darstellung des gesundheitlichen Problems des Berufungswerbers sogar erhärtet.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass es wohl begründeter Bedenken in der Richtung bedarf, dass der Inhaber / die Inhaberin einer Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner/ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hierfür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sehr wohl müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu VwGH vom 25.5.2005, GZ.: 2004/11/0016 und andere). Hierfür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Da hier letztlich die verfahrensgegenständlichen Bedenken von einer Amtsärztin zum Ausdruck gebracht wurden, kommt diesen naturgemäß ganz besondere Qualität und Bedeutung zu.

Insbesondere folgt aus § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, dass Personen, die von Alkohol, einem sucht oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; Personen, bei denen (der bloße) Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen haben.

Aus § 14 Abs.5 FSG-GV folgt, dass Personen, die Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittel abhängig waren (und wohl auch wenn sie ständig mediziert sind) oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben (nur) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt (das gilt naturgemäß ebenso für das Belassen einer Lenkberechtigung) werden darf.

Daher ergibt sich aus dieser Bestimmung die rechtliche Notwendigkeit, aber auch sachliche Gebotenheit einer entsprechenden (amts-)ärztliche Abklärung in Form einer Untersuchung. Nur dadurch kann das hier nicht von der Hand zu weisende Faktum einer durchaus höheren Wahrscheinlichkeit einer möglichen gesundheitlichen Nichteignung festgestellt, bzw. gegebenenfalls eine für die erweiterte Prüfung der Eignungsfrage zwingend erforderliche fachärztliche Abklärung herbeigeführt werden.

Selbst wenn eine Person aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel verabreicht erhält, die geeignet sind, deren Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf (nur) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden (§ 24 Abs.4 FSG). Darauf verweist schließlich der Berufungswerber zumindest im Ergebnis selbst in seinem Rechtsmittel.

Die Bedenken hinsichtlich einer gesundheitlichen Eignung sind vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden amtsärztlichen Fachmeinung untermauert und demnach iSd § 24 Abs.4 FSG und der Judikatur folgend als „begründet“ zu erachten (vgl. VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035 mit Hinweis auf VwGH 23.9.2000, 99/11/0340).

Die Frist zur Untersuchung war jedoch angemessen zu erstrecken.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vom Berufungswerbervertreter geäußerten Bedenken einer Voreingenommenheit der Amtsärztin gegenüber dem Berufungswerber, eine andere Amtsärztin oder ein anderer Amtsarzt mit dieser Untersuchung betraut werden könnte.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von  18,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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