Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523560/2/Zo/TR/AK

Linz, 07.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, geboren am x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14.8.2013, GZ: 09/456956, wegen Anordnung einer Nachschulung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, die Nachschulungsanordnung wie folgt präzisiert wird:

Sie haben sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker iSd § 2 FSG-NV bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG und 67a Abs 1 AVG iVm § 4 Abs 3 und Abs 7 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:


1. 

Die BH Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid gem § 4 Abs 3 FSG vorgeschrieben, dass er sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.

 

 

Er wurde darauf hingewiesen, dass gem § 4 Abs 3 FSG mit der Anordnung der

Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Sollte die Probezeit bereits abgelaufen sein, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

 

     Weiters wurde der Berufungswerber gem § 4  Abs 3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung moniert der Berufungswerber die unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Erstbehörde.

 

Die Behörde habe nicht festgestellt, wie es zu dem von ihr festgestellten Alkoholgehalt gekommen sei. Der Berufungswerber habe am 11.8.2013 bei einer Geburtstagsfeier keinen Alkohol konsumiert (dabei wird auf die ärztlich attestierte mangelnde Alkoholverträglichkeit hingewiesen) sondern nur zwei Stück Eierlikörtorte zu sich genommen, was er jedoch erst nachträglich erfahren habe. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass diese alkoholhaltig gewesen sei und dass die Menge einen Alkoholgehalt von 0,08 mg/l produziert habe. Der Alkoholgehalt habe sich daher rein aus dem Verzehr von Lebensmittel ergeben. Der Berufungswerber habe nicht damit rechnen müssen, dass beim Konsum von zwei Stück Torte ein Alkoholgehalt der Atemluft erzeugt werde. Aus diesem Grund könne nicht von einem schwerwiegenden Verstoß ausgegangen werden.

 

Das Ziel der Nachschulung liege in der Bewusstmachung des Bezuges des Fehlverhaltens zur persönlichen Einstellung und der Behandlung der Möglichkeit für ihre Beseitigung. Nach Ansicht des Berufungswerbers liegen in casu aber keine anlassbezogenen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung einer Nachschulung vor. Er habe durch sein beschriebenes Verhalten nur situationsadäquat reagiert und nach Konsumation der beiden Stück Torte die Fahrt mit dem Fahrzeug fortgesetzt, wobei für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass er geringfügig alkoholbeeinträchtigt gewesen sei.

 

Eine Einvernahme im Berufungsverfahren sei deshalb erforderlich, damit er die Konsumation der beiden Stück Torte wahrheitsgetreu schildern könne. Ebenso werde das Recht vorbehalten, die Mutter seiner Freundin, die die Torte gebacken habe, stellig zu machen.   

 

3. Der BH von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die mündliche Erörterung einer weitere Klärung der Sache nicht erwarten lassen (vgl die Ausführungen in Punkt 4.2.), entfallen. Das gesamte schriftliche Vorbringen des Berufungswerbers wird der Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb seine persönliche Einvernahme und die Befragung weiterer Zeugen nicht notwendig ist.

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 11.8.2013 um 22:00 Uhr in 4850 Timelkam, nächst x, x, Bushaltestelle auf der x Richtung Vöcklabruck, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand gelenkt. Die von BezInsp. x durchgeführte Alkomatmessung mit dem Messgerät der Marke Dräger Alkotest 7110 A, Seriennummer: ARMJ-0016, ergab bei der ersten Messung um 22:17 Uhr besagten Tages einen Wert von 0,08 mg/l und bei der zweiten Messung um 22:18 Uhr einen Wert von 0,08 mg/l.

 

4.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Der UVS erachtet die Angaben des Berufungswerbers in seiner Berufung hinsichtlich des Verzehrs von zwei Stück Eierlikörtorte und Nichtkonsumation alkoholischer Getränke im Zuge der Feierlichkeiten bei seiner Freundin als glaubhaft. Auch die geltend gemachte Alkoholintoleranz ist glaubwürdig. Es gibt keine Zweifel an den Feststellungen der LPD im Zuge der durchgeführten Verkehrskontrolle und des dabei vorgenommenen Alkotests beim Berufungswerber. Diese Feststellungen werden auch nicht bestritten. Insofern ergibt sich der Sachverhalt einwandfrei aus dem Bericht des BezInsp. x vom 11.8.2013 sowie aus den Schilderungen des Berufungswerbers. 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs 1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Gem § 4 Abs 3 ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht (Abs. 6) oder er gegen die Bestimmung des Abs. 7 zuwiderhandelt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gem § 4 Abs 7 darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

 

5.2.

Zur vom Berufungswerber monierten Nachschulung infolge des Verstoßes gegen § 4 Abs 7 FSG ist auszuführen, dass während der Probezeit für den Lenker ein absolutes Alkoholverbot gilt. Mit Blick auf etwaige Nebenwirkungen bei Obstgenuss, Medikamentenkonsum, konnte die Grenze nicht auf 0,0 sondern nur auf 0,1 Promille festgelegt werden (vgl dazu Grubmann, FSG² § 4 Rz 18). Besteht eine geringe Alkoholtoleranz, wie der Berufungswerber durch ärztliches Attest beigebracht hat, darf sich der Fahrzeuglenker, wenn erforderlich, gar keinen Alkoholgenuss zutrauen (vgl VwGH 26.4.1976, 461/75). Die Alkoholintoleranz auf Grund seiner Magenoperation musste dem Berufungswerber auch bekannt sein. In welcher Form der Alkohol zu sich genommen worden ist, sprich in flüssiger oder fester bzw verarbeiteter Form ist unerheblich. Während der Probezeit darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht nur keine alkoholischen Getränke konsumieren sondern auch keine alkoholhältigen Lebensmittel zu sich nehmen, die einen Atemluftalkoholgehalt von 0,05 mg/l oder mehr verursachen (zB Rumkugeln, Eierlikörtorten usw.). Der Gesetzgeber differenziert hier nicht, sondern stellt nur auf das Ergebnis der Atemluft- bzw Blutuntersuchung ab (Erfolg). Als Toleranz wurde – wie zuvor ausgeführt – als Grenzwert nicht 0,0 sondern 0,1 Promille festgeschrieben. Ebenso unmaßgeblich ist das subjektive Empfinden des Fahrzeuglenkers bei Antritt der Fahrt.

Die Anordnung der Nachschulung gem § 4 Abs 7 FSG ist eine zwingende gesetzliche Bestimmung, weshalb dem UVS OÖ hier kein Ermessensspielraum bleibt. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus § 4 Abs letzter Satz, bei der Verlängerung der Probezeit handelt es sich um eine gesetzliche Folge der angeordneten Nachschulung.

Aus diesen Erwägungen ist spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Gottfried ZÖBL