Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523565/2/Kof/CG

Linz, 03.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Landes-polizeidirektion Oberösterreich vom 06. September 2013, FE-453/2012 betreffend Ausfolgung des Führerscheines und Anordnung einer Beobachtungsfahrt, zu Recht erkannt:

 

 

I.        

Betreffend den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 28 Abs.1 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

II.       

Betreffend den Antrag auf Anordnung einer Beobachtungsfahrt wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit –
im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 18. Oktober 2012,
VwSen-523216/14 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F – beginnend mit 11. Juli 2012 – für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Anträge des Bw vom 23. April 2013 bzw. 06. August 2013

·      auf Ausfolgung des Führerscheines und

·      auf Anordnung einer Beobachtungsfahrt

gemäß §§ 28 Abs.1 Z2 und 8 Abs.2 FSG abgewiesen

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Zu I. – Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines:

Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Die Entziehungsdauer endet mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung.

Es bedarf eines amtsärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung

der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können;

siehe die in Grundtner/Pürstl – FSG, 5. Auflage, E3 zu § 25 FSG (Seite 209) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten der belangten Behörde vom 10. Juni 2013 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (nach wie vor) gesundheitlich nicht geeignet.

 

Die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 kann somit nicht angenommen werden –

die Entziehungsdauer hat dadurch nicht geendet bzw. ist noch nicht abgelaufen.

 

Der Antrag des Bw auf Wiederausfolgung des Führerscheines war daher gemäß
§ 28 Abs.1 FSG abzuweisen.

 

 

 

Zu II. – Antrag auf Durchführung einer Beobachtungsfahrt:

Im Verfahren betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines hat die Anordnung der  Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht mittels Bescheid, sondern mittels Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs.2 AVG zu erfolgen;

VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254 mit Vorjudikatur.

 

In diesem Punkt war der erstinstanzliche Bescheid – nicht aus inhaltlichen, sondern ausschließlich aus formalen Gründen - aufzuheben.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.  Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Josef Kofler