Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531258/21/Re/AE/CG

Linz, 27.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, Zweigniederlassung x, vertreten durch die x, vom 6. März 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, wird in seinem Spruchpunkt I abgeändert und lautet diesbezüglich wie folgt:

Dem Betriebsanlagenänderungsansuchen der x, vom 25.11.2010, beim Magistrat der Stadt Linz eingelangt am 25.11.2010, um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung wird Folge gegeben und es wird die

gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung

für die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes der bestehenden Tankstelle im Standort x, von derzeit Montag bis Sonntag: 06:00 – 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag: 00:00 – 24:00 Uhr erteilt.

 

Nachstehende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

1.   Sämtliche bisher für den Tankbetrieb vorgeschriebenen Auflagen gelten

   für sämtliche Betriebsstunden.

2.     Die Stromversorgung für den Pflegeplatz mit Münzstaubsauger und einer Betriebszeit von montags bis sonntags 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist mit einer Zeitschaltuhr so auszuführen, dass diese eine Beleuchtung und einen Betrieb des Pflegeplatzes außerhalb dieser Betriebszeit unterbindet.

3.     Über die Installation der Zeitschaltuhr gemäß Auflage 2 ist der Behörde spätestens mit der Fertigstellungsanzeige ein Attest der ausführenden Fachfirma vorzulegen.

 

Betriebsstandort: x

Grundstücknummer: x

Einlagezahl: x

Katastralgemeinde: x

 

II: Im Spruchteil II wird der Ausspruch betreffend zu bezahlende  Verwaltungsabgaben auf 13 Euro und die hiefür zu Grunde liegende Rechtsgrundlage auf Tarifpost 149c der Bundesverwaltungsabgabenverordnung abgeändert.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 i.V.m. 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, das Ansuchen der Fa. x vom 6.12.2010 (gemeint wohl 25.11.2010, beim Magistrat der Landeshauptstadt eingelangt am 6.12.2010) um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes in x, von derzeit Montag bis Sonntag 06:00 – 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr abgewiesen. Dies unter Hinweis auf die von Anrainern vorgebrachten Einwendungen, Darstellung der wesentlichen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen für Umwelt- und Nachbarschaftsschutz sowie Medizin sowie des von der Berufungswerberin beigebrachten Gutachtens eines humanmedizinischen Privatsachverständigen zusammenfassend mit der Begründung, dass auch im Fall der geringsten Anzahl der angenommenen Fahr- und Tankbewegungen während der beantragten Betriebszeit der Zapfanlagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden kann und Belästigungen der Nachbarn durch Lärm nicht auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Diesem zusammenfassenden Ergebnis zugrunde liegt einerseits das Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelt- und Nachbarschaftsschutz, wonach entsprechend dem vorgelegten Projekt nachgewiesen worden sei, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung aus schalltechnischer Sicht "immissionsneutral" sei. Dadurch habe er die Aussagen des lärmtechnischen Gutachtens der TAS bestätigt, andererseits zu bedenken gegeben, dass damit nicht einhergehe, dass Schallpegelspitzen von den Tankvorgängen (z.B. Türen schließen, Starten) bei den Nachbarn nicht wahrnehmbar wären. Diese Aussage würde durch die Ausführung der Nachbarn bestätigt. Der medizinische Sachverständige im Verfahren I. Instanz führte aus, dass einzelne Schallpegelspitzen, etwa 10 Ereignisse pro Nacht, eine besondere Bedeutung zukommen. Die stärkste lärmbedingte Schlafstörung stelle die Aufwachreaktion dar. Es müsse darauf geachtet werden, deutliche Veränderungen des Ablaufs der Schlafstadien zu vermeiden, solche Veränderungen könnten bei größeren Häufungen von etwa 10 Ereignissen pro Nacht, bei Schallpegelwerten von LA,max. 48 dB im Raum angenommen werden. Mehrere Schlafstörungen pro Nacht könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

 

2. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG mit Schriftsatz vom 6. März 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die von der Behörde aus den vorliegenden medizinischen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien unrichtig. Zum einen würden falsche Spitzenpegel in der Höhe bis 65 dB herangezogen, ergeben sich solche jedoch aus den vorliegenden Immissionsberechnungen lediglich von 52 bis 61 dB. Weiters gehe die medizinische Amtssachverständige von einer Pegelreduktion von 7 dB bei Übertritt in den Raum aus, richtigerweise sei jedoch im Fall eines gekippten Fensters von einer Reduktion von 15 dB auszugehen. Daraus würden sich Werte von 46 dB für allfällige Pegelspitzen am Ohr des Schläfers errechnen. Dabei seien auch bei einer beliebigen Anzahl an Ereignissen keine Schlafstadienänderungen zu erwarten. Die von der WHO geforderten maximalen 45 dB als Schallpegelspitze am Ohr des Schläfers würde daher lediglich um maginale 1 dB überschritten werden. Die von der Behörde festgestellte Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung liege daher nicht vor. Errechnete Spitzenpegel liegen unter bzw. maximal im Bereich der derzeitigen Schall-Ist-Situation. Das Ermittlungsverfahren sei darüber hinaus mangelhaft, da die medizinische Amtssachverständige entgegen der als Stand der Technik anerkannten ÖAL-Richtlinie 3 noch immer im antragsgegenständlichen bzw. beurteilungskritischen Zeitraum nach 22:00 Uhr keine Hörprobe durchgeführt habe. Beantragt werde die Abänderung des bekämpften Bescheides und Erteilung der Änderungsgenehmigung von derzeit Montag bis Sonntag 06:00 bis 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr. Gemeinsam mit dieser Berufung vorgelegt wurde von der Berufungswerberin eine Stellungnahme zum abweisenden Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes bei der Tankstelle x, verfasst von Dr. x, verfasst am 1. März 2012. Die Aussagen dieses Privatsachverständigen liegen den Berufungsausführungen zugrunde. Zusammenfassend stellt dieser fest, dass eine schlafende Person, wie im Gutachten dargestellt, die lärmtechnischen Auswirkungen der geänderten Betriebszeiten nicht zu hören und somit auch nicht wahrzunehmen sein werden wenn die Bezugsperson schläft; wahrnehmbar können diese nur bei Nachbarn sein, der aus dem Fenster blickt und das Geschehen im Bereich der Tankstelle beobachtet und dadurch das Geräusch von dort der Betriebsanlage zuordnen kann.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 i.V.m. § 67a Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057 sowie Einholung weiterer Amtssachverständigengutachten unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. So wurde zunächst zur Überprüfung der, der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden lärmtechnischen Beurteilung ein Gutachten der Abteilung Umweltschutz, Lärmschutz, des Amtes der Oö. Landesregierung auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit eingeholt. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in seinen gutachterlichen Äußerungen vom 9.8.2012, US-571647/1-2012, nach Durchführung – wie von der Berufungsbehörde beauftragt – eines Ortsaugenscheines (auch zur Nachtzeit) festgestellt:

 

"Seitens der Antragstellerin wurde zur Darstellung der schalltechnischen Auswirkungen ein vom Büro x erstelltes schalltechnisches Projekt vorgelegt. Dieses bildete die Grundlage der schalltechnischen Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren. Gemäß dem gestellten Beweisthema wurde dieses Projekt fachlich geprüft und kann gemäß dieser Prüfung als plausibel und nachvollziehbar befunden werden.

 

Es wurde über einen Messzeitraum von 5 Tagen durchgehend die örtliche Ist-Situation im Bereich der nächstgelegenen Anrainerliegenschaften mittels normgerechter Messungen erhoben. Bei der Darstellung der Ergebnisse wurde das Hauptaugenmerk auf den Abend- (19.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 06.00 Uhr) gelegt. Nach der subjektiven Beschreibung wird die Geräuschsituation durch Verkehrsgeräusche auf den umliegenden Straßen, insbesondere der x, verursacht. Bei einer parallel zur Messung durchgeführten Verkehrszählung wurde am Sonntag im Zeitraum von 20.00 bis 20.30 Uhr ein Verkehrsaufkommen auf der x von 256 PKW, 3 Bussen und 1 Motorrad sowie auf der x von 54 PKW und 2 Motorrädern ermittelt. Die niedrigsten Bestandwerte wurden jeweils im Nacht­zeitraum nach einen Sonn- oder Feiertag gemessen und lagen diese bei LA,eq = 47 bis 49 dB. In diesen Zeiträumen war auf der x ein Verkehr von ca. 80 bis 100 Kfz/h.

 

Nach dem schalltechnischen Projekt sind Immissionen durch den Betrieb auf der Tankstelle sporadisch nur während umgebungsbedingter Ruhephasen zuordenbar. Die messtechnische Erfassung einzelner Schallimmissionen aus dem Tankstellenbetrieb war immer wieder durch Umgebungsgeräusche beeinflusst. Die durch Zu- und Abfahrten verursachten Spitzenpegel in der Größenordnung von LA,max " 59 bis 65 dB lagen im Bereich jener Spitzenpegel, welche durch Kfz-Vorbeifahrten auf den öffentlichen Straßen häufig verursacht werden. Spitzenpegel durch beispielsweise Autotürenschließen konnten nur in Verkehrspausen zugeordnet werden und lagen deutlich unter den Spitzenpegeln durch Kfz-Vorbeifahrten auf der Straße. Das Betriebsgeräusch der Zapfsäule war auch in Verkehrspausen nicht hörbar.

 

Die gleichen Feststellungen sind nun vom unterfertigten Sachverständigen zu machen. Es wurde nämlich am 19. Juli 2012 in der Zeit von 19.20 bis 22.30 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei dem die gleichen Wahrnehmungen gemacht wurden. Im Bereich der Gebäudeflucht des dem der Tankstelle nächstgelegenen Wohnblockes (x) waren subjektiv Tank-stellenzu- und -abfahrten von und zur x während gleichzeitigem Verkehr auf den umliegenden Straßen nicht eindeutig zuordenbar. In seltenen Fällen erfolgte eine Abfahrt oder eine Zufahrt von oder zur x. Diese ist auch bei Verkehr zuordenbar, wenngleich der subjektive Eindruck gleich ist wie bei einer Vorbeifahrt eines Kfz auf der öffentlichen Straße. Startvorgänge und Autotürenschließen sind bei Verkehr nur schwach wahrnehmbar. Am Tankstellenareal erfolgten generell nur langsame Fahrbewegungen. Neben dem Verkehr auf den öffentlichen Straßen erfolgten auch immer wieder Parkvorgänge auf den umliegenden Stellplätzen (Bank, Zigarettenautomat). Außerdem befindet sich direkt neben der Tankstelle auf der x ein Taxistand. Hier erfolgten auch mehrere Zu- und Abfahrten von Taxis im Beobachtungszeitraum.

 

Während dem Ortsaugenschein erfolgten auch Verkehrszählungen. Erfasst wurde dabei der Gesamtverkehr auf der x und der x sowie die im Zählzeitraum erfolgten Tankvorgänge. Folgendes wurde dabei ermittelt:

 

19.30 bis 20.00 Uhr Kfz 351

Tankstelle 6

21.15 bis 21.45 Uhr Kfz 306

Tankstelle 9

22.00 bis 22.30 Uhr KFZ 260 auf x

32 auf x

Tankstelle 0

 

Im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines wurden keine zusätzlichen Lärmmessungen vorgenommen, da diese umfangreich vom Büro x gemacht wurden. Es waren keine anderen Ergebnisse daraus erwartbar.

 

Im schalltechnischen Projekt wurden die betrieblichen Schallemissionen dargestellt. Basis dafür ist die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, die für die einzelnen Ereignisse (Ein- und Ausparkvorgang, beschleunigte Abfahrt, Startvorgang, Türenschließen, ...) Emissionsansätze enthält. Neben den Emissionsansätzen sind die Kfz-Frequenzen von Bedeutung. Hier wurden Daten zugrunde gelegt, die an einer vergleichbaren Tankstelle in x erhoben wurden. Diese Erhebung zeigt, dass die Anzahl der Kfz-Frequenz auf der Tankstelle mit der Kfz-Frequenz auf der öffentlichen Straße korreliert. So wurden die maximalen Kundenfrequenzen an jenen Tagen erreicht, an dem auch auf der öffentlichen Straße ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Am Wochenende und an Feiertagen waren im Nachtzeitraum die geringeren Kundenfrequenzen vorhanden.

Gemäß dieser Kundenfrequenzerhebung wurde für die schalltechnische Prognose eine Kundenfrequenz von 12 PKW-Tankvorgängen pro Stunde in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr bzw. von 6 PKW-Tankvorgängen pro Stunde in der Zeit von 02.00 bis 05.00 Uhr angenommen. Diese Ansätze sind im Vergleich mit den im Zuge des Ortsaugenscheines ermittelten Tankfrequenzen realistisch und beschreiben sicherlich den ungünstigsten Zustand.

 

Für den Zeitraum von 05.00 bis 06.00 Uhr wurde für die Kundenfrequenz die gleiche Situation wie für den Zeitraum 22.00 bis 24.00 Uhr angesetzt. Die Begründung wird aus fachlicher Sicht darin gesehen, dass an Werktagen ab ca. 05.00 Uhr das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen steigt (es zeigen dies die durchgeführten Bestandserhebungen). Da die Kundenfrequenz mit dem Verkehr auf der öffentlichen Straße korreliert, ist damit auch ab diesem Zeitpunkt ein Anstieg der Kundenfrequenz realistisch.

 

Auf Basis der Emissionsansätze wurden vom Büro x Prognoserechnungen zur Ermittlung der maßgeblichen Schallimmissionen gemacht. Die Ergebnisse sind in einer Tabelle zusammengefasst. Die ermittelten Immissionen zeigen im Vergleich mit der erhobenen Ist-Situation, dass an allen Betrachtungspunkten in den ruhigsten Nachtzeiträumen die betriebsbedingten Immissionen nun mindestens 6 dB unter dem niedrigstgemessenen Bestand liegen. Hierzu ist anzuführen, dass die Emissionsansätze eine Maximumbetrachtung darstellen und diese dann mit Minimumsituationen vom Bestand verglichen werden. Aber selbst bei dieser Betrachtung sind Veränderungen der bestehenden örtlichen Situation nur im irrelevanten Bereich (≤ 1 dB) zu erwarten. Die beiden Tankvorgängen verursachten Spitzenpegel sind immisionsseitig mit LA,max = 52 bis 61 dB unter bis maximal im Bereich der durch den öffentlichen Verkehr verursachten Spitzenpegeln.

 

Aus schalltechnischer Sicht ist abschließend nochmals festzuhalten, dass das schalltechnische Projekt der x nachvollziehbar und plausibel ist. Es wurden ordnungsgemäße Emissionsansätze gemacht und die errechneten Prognosewerte den umfangreich erhobenen Bestandswerten gegenüber gestellt. Die beschriebenen subjektiven Wahrnehmungen entsprechen auch den eigenen Wahrnehmungen beim durchgeführten Ortsaugenschein. In Summe führen diese Ergebnisse aus technischer Sicht zu dem Ergebnis, dass mit der vorgesehenen Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten ist."

 

4.2. Aufbauend auf die durch den Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung vorgenommenen ergänzenden Ausführungen zur lärmtechnischen Prüfung und Begutachtung des verfahrensgegenständlichen Projektes, dies unter Berücksichtigung des Ortsaugenscheines sowie aufbauend auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigenäußerungen bzw. Gutachten wurde im Berufungsverfahren auch vom medizinischen Amtssachverständigen der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung ein Gutachten zu den zu erwartenden Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Anlagenänderung durch Erweiterung der Betriebszeiten eingeholt. Dieser stellt in seinem Befund samt Gutachten vom 28.2.2013, Ges-290362/2-2012, fest:

 

"Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 17. Februar 2012, 0054840/2010 ABA Süd, S101057, das Ansuchen der x vom 6. Dezember 2010 (richtig: 25. November 2010) um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Ausweitung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes bei der Tankstelle in x, von derzeit Montag bis Sonntag 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgewiesen. Dies nach Prüfung der lärmtechnischen Gegebenheiten und Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde (Seite 3 bis 7).

 

Im darauf von Seiten der Antragsteller eingeholten Privatgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Privatgutachter für umweltmedizinische und umwelthygienische Fragestellungen kam dieser zum Ergebnis, dass der Nachtbetrieb der Automatentankstelle keine wie immer geartete Gesundheitsgefährdung der nächsten Wohnnachbarn darstellen würde, weil die angegebenen Schallpegelwerte im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft in den Nachtstunden Werte zwischen 36 und 44 dB und bei kennzeichnenden Spitzenpegeln zwischen 48 und 61 dB erreichen würden. Der Schwellwert von 55 dB, der für den Nachtzeitraum als Grenze für Gesundheitsgefährdung anzusehen sie, werde deutlich unterschritten (siehe Seite 7 des Bescheides).

 

Daraufhin hat die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz beigezogene medizinische Amtssachverständige nach Durchführung eines Ortsaugenscheines mit Hörprobe ein ergänzendes Gutachten abgegeben und darin ua. festgestellt, dass zur Sicherung eines erholsamen Schlafes laut Weltgesundheitsorganisation Schallpegelspitzen von 45 dB nicht überschritten werden sollen. Diese werden - wie der Planungsrichtwert - im gegenständlichen Falle bereits gegenwärtig deutlich überschritten. Aus umweltmedizinischer Sicht ist zumindest danach zu trachten, die bestehende Situation nicht durch das Hinzutreten einer weiteren, vermeidbaren Lärmquelle zu verschlechtern.

 

Auf der Grundlage dieser medizinischen Beurteilung wurde in der Folge der Antrag der Konsenswerberin abgewiesen, da auch im Fall der geringsten Anzahl der angenommenen Fahr-und Tankbewegungen während der beantragten Betriebszeit der Zapfanlagen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden kann und Belästigungen der Nachbarn durch Lärm nicht auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden können.

 

Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat eine ergänzende lärmtechnische Äußerung der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung zur Frage eingeholt, ob die erstinstanzlich durchgeführte Lärmbeurteilung nachvollziehbar, schlüssig und somit richtig ist. Dies wurde vom Amtssachverständigen x in seinem Gutachten vom 9. August 2012, auch nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, im Wesentlichen bestätigt. Das vorliegende schalltechnische Projekt der x sei nachvollziehbar und plausibel. Die beschriebenen subjektiven Wahrnehmungen entsprechen auch den Wahrnehmungen beim durchgeführten Ortsaugenschein. In Summe führen diese Ergebnisse aus technischer Sicht zum Ergebnis, dass mit der vorgesehenen Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten sei.

 

Die Berufungswerberin hat gemeinsam mit der Berufung eine ergänzende Stellungnahme zum abweisenden Bescheid des Arztes für Allgemeinmedizin und Privatgutachter für umweltmedizinische, umwelthygienische Fragestellungen, Herrn x, vom 1. März 2012, vorgelegt. In dieser Stellungnahme kommt x zum Ergebnis, dass lediglich ein Nachbar, der aus dem Fenster blickt und das Geschehen im Bereich der Tankstelle beobachtet, die Geräusche der Betriebsanlage zuordnen kann, eine schlafende Person jedoch, diese nicht hören und somit auch nicht wahrnehmen werde.

 

Der UVS übersendet den gesamten Verfahrensakt, dieser beinhaltet insbesondere auch das zugrundeliegende schalltechnische Projekt der x GmbH, Linz, vom 25. Jänner 2010, den Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 2010, sowie die Berufung der x samt beiliegender Stellungnahme des x gemeinsam mit einer Kopie der von hieraus eingeholten ergänzenden lärmtechnischen Äußerung des x und mit dem Ersuchen, ein medizinisches Gutachten zur Frage abzugeben, ob durch den "rund um die Uhr-Betrieb" der Anlage eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine unzumutbare Belästigung durch die beantragten Betriebszeiten zu besorgen ist.

 

Im Rahmen des Gutachtens möge insbesondere auf die im Rahmen des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens eingebrachten medizinischen Begutachtungen des Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz bzw. des privaten Sachverständigen der Konsenswerberin, Herrn x, letztlich auch dessen ergänzende, der Berufung angeschlossene Äußerung vom 1. März 2012, Bezug genommen bzw. eingegangen und festgestellt werden, warum welchem Gutachten zu folgen ist.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 zumutbar sind, gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Erforderlich scheint jedenfalls der Vorname eines Ortsaugenscheines des medizinischen Amtssachverständigen samt Durchführung subjektiver Hörproben zur Nachtzeit.

 

BEFUND

 

Angaben aus dem übermittelten Verfahrensakt:

 

•   Aus dem medizinischen Amtsgutachten des Magistrates der Stadt Linz, 0010939/2011 GsA Kanzlei:

 

Die medizinische Sachverständige hält auf Seite 7, 2. Absatz folgendes fest: [...] Die Betriebszeiten der bestehenden Tankstelle sollen nun von 6-22 Uhr auf 0-24 Uhr erweitert werden. Laut Beurteilung des immissionstechnischen Sachverständigen des UTC auf Grundlage des schalltechnischen Projekts der x liegen die durch dir erweiterten Betriebszeiten der Tankstelle verursachten Dauerschallpegel zur Nachtzeit unterhalb der Umgebungssituation und bewirken damit keine Änderung der schalltechnischen Ist-Situation. Die bei Tankvorgängen verursachten Spitzenpegel sind unter bzw. maximal im Bereich der umgebungsbedingt häufigen Spitzenschallpegelspitzen zu erwarten. Dies bedeutet aber nicht, dass die von den Tankvorgängen ausgehenden Lärmimmissionen (z.B. Türenschließen, Starten...) bei den Nachbarn nicht wahrnehmbar sind.

 

Schallpegelspitzen kommen hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einer besonderen Bedeutung zu. Dabei ist sowohl die Art, Höhe als auch die Häufigkeit ihres Auftretens von Bedeutung. Die stärkste lärmbedingte Schlafstörung stellt die Aufwachreaktion dar. Jedoch auch Veränderungen der Schlafstadien, welche bei größeren Häufungen der Ereignisse (etwa 10 Ereignisse pro Nacht) bereits bei Schallpegelwerten von LA, max = 48 dB im Raum angenommen werden können, sollen vermieden werden.

 

Die meisten Wohnungen der Anrainer sind mit den Schlaf- bzw. Kinderzimmerfenstern zur Tankstelle ausgerichtet. In der IST-Situation werden Pegelspitzen bis zu 77 dB durch Kfz-Vorbeifahren beschrieben. Durch den geplanten Nachtbetrieb ist mit zusätzlichen Pegelspitzen wie Türenzuschlagen, Startgeräuschen, Autoradios etc. sieben Tage pro Woche, auch an Feiertagen, zu rechnen. Auch eine Erhöhung der Fahrfrequenz auf den ohnehin stark befahrenen Straßen ist durch den Dauerbetrieb der Tankstelle zu befürchten. Eine Verminderung der Lebensqualität mit Schlafstörungen, bzw. eine Verstärkung von Schlafstörungen bei den Anrainern kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden [...]

 

•   Aus dem umweltmedizinischen Gutachten zum Projekt, erstellt von Dr. x, Privatgutachter. vom 27.07.2011:

 

[...] Am 22. und 23.7.2011 erfolgte in der Zeit von 21.30 bis 00.20 Uhr ein Lokalaugenschein im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage. Während des Lokalaugenscheins war es stark bewölkt bei wenig Wind und einer Temperatur von rund 16° C.

In der Zeit von 21.30 bis 22.00 Uhr konnten drei Tankvorgänge bei der Automatentankstelle beobachtet werden.

Das dominierende Geräusch während des gesamten Lokalaugenscheins bildete der Autoverkehr auf der x, dazu kamen vereinzelt Autofahrten auf der x.

Im Rahmen der Tankvorgänge konnte auch das Zuschlagen der Autotür beobachtet werden, das dabei entstehende Geräusch war im Nahbereich wahrnehmbar, eine deutliche Hörbarkeit war nicht gegeben, in der Kulisse der Verkehrsgeräusche ist dieses Geräusch in einiger Entfernung zur Tankstelle nicht mehr wahrnehmbar. [...]

 

Im Zuge des Lokalaugenscheines ist eine geringfügige Abnahme der Verkehrsfrequenz auf der x zu beobachten, aber selbst nach Mitternacht sind die Intervalle zwischen zwei PKW Vorbeifahrten kaum länger als 15 - 25 Sekunden.

In den kurzen Phasen wo keine Verkehrsgeräusche aus der unmittelbaren Gegend einwirken prägen weiter entfernte Verkehrsgeräusche das Umgebungsgeräusch. [...]

[...] Im östlichen Bereich des der Betriebsanlage nächstgelegenen Wohnhauses (Gst.Nr. 129/5) befindet sich ein beleuchteter Zigarettenautomat, der im Laufe des Lokalaugenscheins mehrfach frequentiert wird, die Kunden fahren auf der x vor, parken ihren PKW, stellen den Motor ab oder lassen diesen laufen und begeben sich zum Automaten um danach wieder wegzufahren, das Zuschlagen der Autotüren ist auch hier im Nahbereich hörbar, als lautes Schallereignis imponierte es aber auch in diesem Bereich nicht. Um 23 Uhr marschiert eine Gruppe betrunkener Jugendlicher zum Bankomat der Raiffeisenbank, laut singend und grölend. Ein Bewohner der Wohnhausanlage, auf Gst.Nr. x blickt aus dem Fenster und beobachtet die Szene. Ein deutliches Geräusch verursacht das Herunterlassen einer Außenjalousie beim 8-geschossigen Wohnhaus auf Gst.Nr. x.

Gelegentlich befahren die x auch Linienautobusse, so einer um 23.30 Uhr. Die Vorbeifahrt eines solchen Autobusses ist deutlich hörbar. [...]

 

Kapitel "Spezielles" (Seite 11 ff. des Gutachtens Dr.is x vom 27.7.2011): Der Sachverständige stellt getrennt nach Rechenpunkten die betriebsbedingten Immissionen - ungünstigste Stunde nachts der örtlichen Schall-Ist- Situation Nacht gegenüber. Dabei werden Beurteilungspegel getrennt nach Dauerschallpegel und Spitzenpegel gegenübergestellt.

 

Der Sachverständige kommt zu folgender Zusammenfassung:

[...] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geräusche die von der der gegenständlichen Betriebsanlage in den Nachtstunden ausgehen als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen sind.

 

Eine erhebliche Belästigung gesunder, normal empfindender Kinder und gesunder, normal empfindender Erwachsener ist nicht zu erwarten.

Eine Störung des Schlafes ist durch Geräusche die im Zusammenhang mit dieser Betriebsanlage auftreten nicht zu erwarten.

 

Eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (Ist-Lärm Situation) ist aufgrund des 24. Std. Betriebes der Automatentankstelle jedenfalls nicht gegeben. [...]

 

In der Folge gibt der Sachverständige x (Seite 18 ff. seines Gutachtens vom 27.7.2011) eine Stellungnahme zum Gutachten des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Verhandlung vom 26.05.2011 - ab.

 

·         Im Amtsgutachten 0010939/2011-GsA Kanzlei vom 06.10.2011 nimmt die medizinische Sachverständige des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Stellung zum umweltmedizinischen Privatgutachten, x. Auf Seite 2 dieses Gutachtens wird Stellung bezogen zu Pegelspitzen:

[...] Im lärmtechnischen Gutachten der x werden vom Tankstellenbetrieb ausgehende Pegelspitzen bis 65 dB prognostiziert.[...] Bei Übertritt in den Raum, an das Ohr des Schläfers, ist laut ÖAL 3 mit einer Pegelreduktion von 7 dB zu rechnen (≥ 58 dB). Nach der zitierten Tabelle von Griefahn ist bei Schallpegeln von 58 dB bereits 1 Ereignis ausreichend um Schlafstadienänderungen bei den Betroffenen zu bewirken. Bei einer größeren Anzahl von Ereignissen sind Schlafstadienänderungen bereits ab 48 dB zu erwarten. [...]

 

·         In der Stellungnahme vom 01.03.2012 nimmt der umweltmedizinische Gutachter x Stellung zum abweisenden Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Seite 4 ff. der Stellungnahme vom 1.3.2012):

[...] Auch die Night Noise Guideline der WHO teilt diese Ansicht, findet sich doch auf den Seiten XVIII und 9 die Feststellung, dass ein gekipptes Fenster eine Schallreduktion von rund 15 dB bewirkt:

"It should be noted that it should be possible to sleep with a bedroom window slightly open (a reduction from outside to inside of 15 dB)."

 

Unter Abzug dieser 15 dB ist nun zu erheben wie hoch die vom Trankbetrieb ausgehenden Schallpegelspitzen am Ohr eines Schläfers sein werden.

 

Hierzu führt die Amtssachverständige für Medizin aus, dass die Schallpegelspitzen bis zu 65 dB betragen. Das ist nur teilweise korrekt.

 

Im Schalltechnischen Projekt der x wird ausgeführt, dass eine PKW-Zufahrt über die x einen Spitzenpegel von 61 bis 65 dB erreichen kann. Dies wurde am MP1 gemessen.

 

Laut Lageplan (Seite 21 TAS Messbericht) ist dieser Messpunkt aber nicht ident mit dem der Betriebsanlage am nächsten befindlichen Immissionspunkt.

 

Für diesen und zwar für den RP-1 (Parz. x. OG) liegt eine Immissionsberechnung der x vor, die einen kennzeichnenden Spitzenpegel von 52 bis 61 dB angibt. Da diese Werte vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik nicht in Frage gestellt wurden sind sie jedenfalls der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen.

 

61 dB minus 15 dB ist gleich 46 dB.

 

Der am Ohr des Schläfers maximal auftretende Spitzenpegel bedingt durch den Tankbetrieb in der Nacht wird am RP-1 somit 46 dB betragen (an allen anderen RP entsprechend weniger).

[...]

Im Folgenden (Seite 6 und 7) geht der Sachverständige unter Heranziehung der Tabelle von Griefahn vor. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass unzumutbare Belästigungen und eine Gesundheitsgefährdung, wie sie die Behörde in ihrer Begründung zu erkennen glaubt, nicht vorläge.

 

[...] Zu den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, der zu bedenken gibt, dass Schallpegelspitzen von den Tankvorgängen bspw. Türenschließen, Starten) bei Nachbarn wahrnehmbar sein können......dass ein Nachbar, der aus dem Fenster blickt und das Geschehen beobachtet natürlich Geräusche von dort der Betriebsanlage zuordnen kann. Eine schlafende Person wird, wie oben dargestellt, diese nicht hören und somit nicht wahrnehmen [...].

 

·                    Aus der Beurteilung des Amtes der Oö. Landesregierung. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, US-571647/1-2012-Sh/Him, 9.August 2012 im Auftrag des UVS:

 

[...] Bei einer parallel zur Messung durchgeführten Verkehrszählung wurde am Sonntag im Zeitraum von 20.00 bis 20.30 Uhr ein Verkehrsaufkommen in der x von 256 PKW, 3 Bussen und 1 Motorrad sowie auf der x von 54 PKW und 2 Motorrädern ermittelt. Die niedrigsten Bestandswerte wurden jeweils im Nachtzeitraum nach einem Sonn- oder Feiertag gemessen und lagen diese bei LA,eq = 47 bis 49 dB. In diesen Zeiträumen war auf der x ein Verkehr von ca. 80 bis 100 Kfz/h.

 

Nach dem schalltechnischen Projekt sind Immissionen durch den Betrieb auf der Tankstelle sporadisch nur während umgebungsbedingter Ruhephasen zuordenbar. Die messtechnische Erfassung einzelner Schallimmissionen aus dem Tankstellenbetrieb war immer wieder durch

Umgebungsgeräusche beeinflusst. Die durch Zu- und Abfahrten verursachten Spitzenpegel in der Größenordnung von LA, max = 59 bis 65 dB lagen im Bereich jener Spitzenpegel, welche durch Kfz-Vorbeifahrten, auf den öffentlichen Straßen häufig verursacht werden. Spitzenpegel durch beispielsweise Autotürenschließen konnten nur in Verkehrspausen zugeordnet werden und lagen deutlich unter den Spitzenpegeln durch Kfz-Vorbeifahrten auf der Straße. Das Betriebsgeräusch der Zapfsäule war auch in Verkehrspausen nicht hörbar. [...]

 

Der gefertigte Sachverständige x stellt fest, dass die gleichen Feststellungen von ihm im persönlichen Ortsaugenschein am 19. Juli 2012 in der Zeit von 19.20 bis 22.30 Uhr gemacht wurden. Im Bereich der Gebäudeflucht des dem der Tankstelle nächstgelegenen Wohnblocks (x) waren subjektiv Tankstellenzu- und -abfahrten von und zur x während gleichzeitigem Verkehr auf den umliegenden Straßen nicht eindeutig zuordenbar. In seltenen Fällen erfolgte eine Abfahrt oder einer Zufahrt von oder zur x. Diese ist auch bei Verkehr zuordenbar, wenngleich der subjektive Eindruck gleich wie bei einer Vorbeifahrt eines Kfz auf der öffentlichen Straße. Startvorgänge und Autotürenschließen sind bei Verkehr nur schwach wahrnehmbar. Am Tankstellenareal erfolgten generell nur langsame Fahrbewegungen. Neben dem Verkehr auf den öffentlichen Straßen erfolgten auch immer wieder Parkvorgänge auf den umliegenden Stellplätzen (Bank, Zigarettenautomat). Außerdem befindet sich direkt neben der Tankstelle auf der x ein Taxistand. Hier erfolgten auch mehrere Zu- und Abfahrten von Taxis im Beobachtungszeitraum.

 

Gleichzeitig wurden bei einer Verkehrszählung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

 

19.30 bis 20.00 Uhr Kfz 351

Tankstelle  6

 

21.15 bis 21.45 Uhr Kfz 306

Tankstelle  9

 

22.00 bis 22.30 Uhr Kfz    260   auf der x

     32   auf der x

Tankstelle 0

 

[...] Gemäß dieser Kundenfrequenzerhebung wurde für die schalltechnische Prognose eine Kundenfrequenz von 12 PKW-Tankvorgängen pro Stunde in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr bzw. von 6 PKW-Tankvorgängen pro Stunde in der Zeit von 02.00 bis 05.00 Uhr angenommen. Diese Ansätze sind im Vergleich mit dem im Zuge des Ortsaugenscheines ermittelten Tankfrequenzen realistisch und beschreiben sicherlich den ungünstigsten Zustand. [...]

 

Auf Basis der Emissionsansätze wurden vom Büro x GmbH Prognoserechnungen zur Ermittlung der maßgeblichen Schallimmissionen gemacht. Die Ergebnisse sind in einer Tabelle zusammengefasst. Die ermittelten Immissionen zeigen im Vergleich mit der erhobenen Ist-Situation, dass an allen Betrachtungspunkten in ruhigsten Nachtzeiträumen die betriebsbedingten Immissionen nun mindestens 6 dB unter dem niedrigstgemessenen Bestand liegen. Hierzu ist anzuführen, dass die Emissionsansätze eine Maximumbetrachtung darstellen und diese dann mit Minimumsituationen im Bestand verglichen werden. Selbst bei dieser Betrachtung sind Veränderungen der bestehenden örtlichen Situation nur im irrelevanten Bereich (≤ 1 dB) zu erwarten. Die bei den Tankvorgängen verursachten Spitzenpegel sind immissionsseitig mit La, max = 52 bis 61 dB unter bis maximal im Bereich der durch den öffentlich Verkehr verursachten Spitzenpegeln.

 

Aus schalltechnischer Sicht wird das Projekt der x GmbH abschließend nachvollziehbar und plausibel beschrieben. Die beschriebenen subjektiven Wahrnehmungen entsprechen auch den eigenen Wahrnehmungen beim durchgeführten Ortsaugenschein. In Summe führen diese Ergebnisse  aus  technischer  Sicht  zu  dem  Ergebnis,   dass  mit  der vorgesehenen

Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten ist.

 

Protokoll zum persönlichen Ortsaugenschein des Gefertigten

(15. November 2012, 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr)

 

Umgebungsbedingungen: kein Wind, Trocken, trockene Fahrbahn

 

Am 15. November 2012 wurde in der Zeit vom 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr ein Ortsaugenschein bei der Tanksteile in der x / Ecke x 2, 4, 6 und 8 durchgeführt.

 

Die Tankstelle liegt im Abzweigungsbereich x / x. Die Umgebungslärmsituation zeigte sich so, dass in der Zeit des Ortsaugenscheines diese durch die KFZ-Fahrbewegungen vornehmlich auf der x geprägt war, einige Vorbeifahrten und Abzweigungen von der x / von und zur x konnten beobachtet werden. In der Zeit des Ortsaugenscheines fand ein Tankvorgang statt, bei dem der Kunde auch den Motorraumdeckel öffnete und schloss.

Weitere Immissionsquellen: Eher lautere, gut wahrnehmbare Gespräche von mehreren Jugendlichen die das Tankstellenareal am Gehsteig passieren und Richtung Trafik (im Erdgeschoss des Hochhauses x 2 bis 8 situiert) weiter gehen, mehrmaliges Stehenbleiben mit Lauterwerden der Diskussionen.

Beim beobachteten Tankvorgang selbst war die Zu- und Abfahrt von der Tankstelle gegenüber den anderen Verkehrsereignissen nur durch Beobachtung des Tankstellenareals von anderen Verkehrsbewegungen unterscheidbar, weder durch die Charakteristik noch durch die Lautstärke war ein Hervortreten gegenüber der Umgebungsgeräuschkulisse gegeben. Die Zu- bzw. Abfahrt erfolgte mit langsamer Geschwindigkeit. Das Zufallen des Motordeckels war naturgemäß von geringfügig anderer Charakteristik, aber beispielsweise mit dem Schließen einer Autotüre eines KFZ auf den umliegenden öffentlichen Parkflächen vergleichbar. Vorbeifahrten auf der dem Wohnhaus näher gelegenen x traten deutlicher in den Vordergrund als die Durchfahrtsgeräusche auf der x, Die Tankstellenzu- u. Abfahrt fügte sich nach der persönlichen Wahrnehmung unter diese Geräuschkulisse ein.

 

 

 

BEURTEILUNG:

 

In den aktenkundigen Gutachten und Stellungnahmen der Amtsärztin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Fr. Dr.in  x und des Privatsachverständigen x sind die beurteilungsrelevanten Auswirkungen von Lärm und die für die Beurteilung wesentlichen Begriffe Belästigung, erhebliche Belästigung, Gesundheitsgefährdung, umfassend beschrieben, sodass auf eine neuerliche Wiedergabe verzichtet wird.

 

Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist die zentrale Frage, ob sich durch den 24-Stundenbetrieb der Tankstelle die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten verändern oder nicht.

 

Dabei ist zu prüfen:

 

-  Messtechnische Kriterien

-  Kriterien, die sich aus der menschlichen Wahrnehmung von Geräuschen ergeben

 

Dies ist deshalb von Relevanz, da, wie Frau Dr.in x auf Seite 4 der Verhandlungsschrift über die Augenscheinverhandlung am 11.03.2011 feststellt, die ortsübliche Lärmsituation nachts (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) wie folgt erhoben wurde:

 

LA,eq = 46 bis 67 dB

LA,95 = 36 bis 53 dB

LA,01 = 51 bis 77 dB

 

Da diese Bestandssituation, insbesondere geprägt durch den Straßenverkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen, sowohl Pegelbereich erreicht und überschreitet, die wirkungsbezogen zu Belästigungsreaktionen führen können, als auch die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und –ordnung“ überschreitet, ist es umweltmedizinisches Ziel, dass durch eine hinzukommende Schallquelle es nicht zu einer Verschlechterung dieser örtlichen Situation kommt.

 

Planungsrichtwerte in [dB] gemäß ÖNORM S 5021:

 

•  Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten fand- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen:

 

Tag:55

Abend: 50

Nacht: 45

 

 

• Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser), Gebiet für Betriebe ohne Schallemissionen:

 

Tag:60

Abend: 55

Nacht: 50

 

 

 

Die ÖNORM S 5021 definiert in Punkt 1 "Anwendungsbereich": Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Stand- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen. Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dafür kann z.B. ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, angewendet werden.

Damit ist definiert, dass es sich bei den Werten der ÖNORM S 5021 um ein schalltechnisch / planerisches Instrumentarium handelt, das nicht unmittelbar wirkungsbezogene Angaben enthält. Im Hinblick auf die Charakterisierung eines Gebietes lassen sie dennoch Rückschlüsse zu, welche Erwartungshaltung an ein bestimmtes (Wohn-)gebiet gesetzt werden kann. Unter Hinweis auf die Definition ergibt sich, dass die Werte auf die Vermeidung von Lärmbelästigungen abzielen und nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden sind.

 

In der ÖAL-Richtlinie 6/18 werden als Obergrenze der Belastung spezifische Schallimmissionen (Lr,spez ausgedrückt als Dauerschallpegel) von 65 dB (Tag), 60 dB (Abend) und 55 dB (Nacht) da ab diesen Werten (bzw. Überschreitungen) bei längerer Einwirkung negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Sie stellen somit den Übergang zur Gesundheitsgefährdung dar.

 

Da die Ist-Situation mit Dauerschallpegeln von LA, eq = 46 bis 67 dB dokumentiert ist, ist aus umweltmedizinischer Sicht abzuleiten, dass es durch hinzukommende Schallquellen zu keinen Verschlechterungen kommen darf.

 

 

Zu den eingangs gestellten Themenbereichen ist zu prüfen, ob aufbauend auf den Erhebungen Verschlechterungen eintreten:

 

Messtechnische Kriterien / Veränderung der örtlichen IST-Situation:

 

In der Stellungnahme des umwelt- und nachbarschaftsschutztechnischen Amtssachverständigen (des Magistrates der Landeshauptstadt Linz) in der Verhandlungsschrift vom 11.03.2011 (Seite 2 ff.) wird Folgendes festgestellt:

[....] In diesem Projekt wird nachvollziehbar dargelegt, dass eine Erweiterung der Betriebszeit für die reine Treibstoffabgabe Immissionspegel verursacht, die auch zur leisesten Stunde zur Nachtzeit um mind. 6 dB unterhalb der tatsächlich vorherrschenden, niedrigsten schalltechnischen Umgebungssituation, liegt. Eine Änderung der Pegel der schalltechnischen IST-Situation ist nicht zu erwarten [...].

 

In der Beurteilung US-571647/1-2012-Sh/Him der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung (Seite 3 ff.) wird Folgendes festgestellt:

[...] Hierzu ist anzuführen, dass die Emissionsansätze eine Maximumbetrachtung darstellen und diese dann mit Minimumsituationen vom Bestand verglichen werden. Aber selbst bei dieser Betrachtung sind Veränderungen der bestehenden örtlichen Situation nur im irrelevanten Bereich ( 1 dB) zu erwarten. Die beiden Tankvorgängen verursachten Spitzenpegel sind immissionsseitig mit LA, max=52 bis 61 dB unter bis maximal im Bereich der durch den öffentlichen Verkehr verursachten Spitzenpegeln. [...] Die beschriebenen subjektiven Wahrnehmungen entsprechen auch den eigenen Wahrnehmungen beim durchgeführten Ortsaugenschein. In Summe führen diese Ergebnisse aus technischer Sicht zu dem Ergebnis, dass mit der vorgesehenen Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten ist [...].

 

ð   Damit ergibt sich aus den schalltechnischen Ausführungen, dass von einer schalltechnischen Veränderung der Ist-Situation nicht auszugehen ist.

 

 

Kriterien, die sich aus der menschlichen Wahrnehmung von Geräuschen ergeben, menschliche Wahrnehmung der projektsspezifischen Immissionen:

 

Die Geräuschcharakteristik eines Tankvorganges wird wie folgt zusammengefasst: Zufahrt zum Tankstellenareal / Zapfsäule, Autotüre öffnen, Aussteigen, Betankungsvorgang, in bestimmten Fällen Öffnen der Motorhaube (z.B. Ölkontrolle), Einsteigen, Türe schließen, Abfahrt vom Tankstellenareal. Sämtliche dieser Geräusche kommen bereits jetzt in der Umgebungs-Ist-Situation vor, zudem in unmittelbarer Umgebung des nächstgelegenen Wohnobjektes auch öffentliche Parkflächen vorhanden sind. Wie der persönliche Ortsaugenschein zeigte, dass bspw. Gespräche von Jugendlichen auf der öffentlichen Straße die Aufmerksamkeit wesentlich deutlicher auf sich zogen, während der Tankvorgang sowohl hinsichtlich seiner Charakteristik, als auch der Lautstärke deutlich von den Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen überdeckt wurde.

 

ð     Hinsichtlich der konkreten Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionswerte mit wirkungsbezogenen Werten, wird auf die ausführlichen Darstellungen von Dr. Jungwirth verwiesen, die insgesamt nach detailliertem Studium als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.“

 

Sämtliche Ergebnisse des vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie insbesondere die oben vollinhaltlich zitierten Äußerungen der beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung wurden den Verfahrensparteien, so auch den Anrainern, welche im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, mit der Einladung zur Gegenäußerung zur Kenntnis gebracht.

 

Die Konsenswerberin stellt in ihrer ergänzenden Stellungnahme, eingebracht von der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung fest, dass im ergänzenden Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 9. August 2012 das im Verfahren zu Grunde gelegene schalltechnische Projekt der x GmbH als „plausibel und nachvollziehbar“ befunden wurde. Er komme abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Betriebszeitenerweiterung keine maßgebliche Veränderung der bestehenden örtlichen Situation zu erwarten sei. Der humanmedizinische Amtssachverständige verweise auch auf die Darstellungen des Privatgutachters Dr. x und bestätige diese als „plausibel und nachvollziehbar“. Demnach sei nicht von einer schalltechnischen Veränderung der Ist-Situation auszugehen und keine wie immer geartete Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der nächsten Wohnnachbarn gegeben. Die nunmehr vorliegenden ergänzenden Gutachten würden die vorgelegten Gutachten bestätigen und festhalten, dass durch die Betriebszeitenerweiterung keine negativen Auswirkungen bzw. Verschlechterungen der bestehenden Situation sich ergeben, weshalb der Antrag, den bekämpften Bescheid abzuändern und die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für Betriebszeiten von Montag bis Sonntag, 06.00 bis 22.00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00.00 bis 24.00 Uhr zu erteilen, aufrecht bleibe.

 

Von Anrainerseite (Nachbar x, Nachbar x) wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2013 vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten zu erwarten sei, dass der Berufung des Betreibers der Tankstelle stattgegeben und eine Änderung der Betriebszeiten rund um die Uhr genehmigt werde. Gleichzeitig wurde die Frage gestellt, welche Möglichkeiten Anrainer, wenn sich entgegen der vorliegenden Gutachten herausstelle, dass die Tankstelle von den Kunden sehr rege angenommen und die Nachtruhe erheblich gestört werde, haben. Nur eine zu erwartende Umsatzsteigerung könne der Grund für die Beharrlichkeit des Betreibers sein, eine Änderung der Betriebszeiten zu erreichen.

 

5. In dieser Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 (Fassung bis 13.2.2013, laut BGBl.I Nr. 85/2012) hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Konsensinhaberin mit Antrag vom 25. November 2010 das Ansuchen gestellt hat, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (Betriebszeitenverlängerung) durch Verlängerung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes von derzeit Montag bis Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr auf künftig Montag bis Sonntag 00.00 bis 24.00 Uhr zu erteilen. Sonstige Betriebszeiten (Pflegeplatz, SB-Sauger) bleiben unverändert. Gleichzeitig vorgelegt wurde ein schalltechnisches Projekt des Sachverständigenbüros x, für technische Akustik SV-GmbH, datiert mit 25.01.2010. Festzuhalten ist, dass es sich bei der x Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH, um eine akkreditierte Prüfstelle, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger handelt.

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde mit Kundmachung vom 11.02.2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt und am 11. März 2011 durchgeführt. Rechtzeitig vor Durchführung dieser Verhandlung wurden Einwendungen der Anrainer x und x schriftlich eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Augenscheinverhandlung kommt der umwelt- und nachbarschaftsschutztechnische Amtssachverständige zur Beurteilung, dass zusammenfassend mit dem vorgelegten Projekt nachgewiesen wurde, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung aus schalltechnischer Sicht immissionsneutral ist. Es seien zwar Schallpegelspitzen wahrnehmbar, es würde sich jedoch die schalltechnische Ist-Situation als energieäquivalenter Dauerschallpegel durch den Nachtbetrieb nicht verschlechtern. Die immissionsseitig von den Betankungs- und Fahrvorgängen erwartbaren Schallpegelspitzen seien nach einer schalltechnischen Beurteilung jedoch als zulässig anzusehen. Gleichzeitig werde vorgeschlagen, Vorkehrungen zu treffen, die einen Betrieb des Pflegeplatzes auf den dafür genehmigten Zeitraum sicherstellen. Als Auflagen wurden gleichzeitig vorgeschlagen:

-die Stromversorgung für den Pflegeplatz mit Münzstaubsauger und einer Betriebszeit von montags bis sonntags 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist mit einer Zeitschaltuhr so auszuführen, dass diese eine Beleuchtung und einen Betrieb des Pflegeplatzes außerhalb dieser Betriebszeit unterbindet.

-über die Installation der Zeitschaltuhr gemäß Auflage 1 ist der Behörde spätestens mit der Fertigstellungsanzeige ein Attest der ausführenden Fachfirma vorzulegen.

 

Bei Vorschreibung und Erfüllung dieser Auflagen würde gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Erweiterung der Betriebszeit für die reine Abgabe von Treibstoffen auf Montag bis Sonntag 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr aus Sicht der Luftreinhaltung, des Lärmschutzes und der betrieblichen Abfallwirtschaft keine Einwände bestehen.

 

Insbesondere aufgrund der lärmtechnischen Aussagen zu den dargestellten Schallpegelspitzen kommt die medizinische Amtssachverständige in der Folge im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ihrer abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Anlagenänderung mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, die Immissionssituation zu verschlechtern und Belästigungen und Schlafstörungen zu verursachen und wurde aufbauend auf diesen Sachverständigenaussagen der nunmehr bekämpfte, den Antrag abweisende Bescheid begründet.

 

Der Bescheid erging, obwohl zunächst von der Konsenswerberin in einer Äußerung zur Verhandlungsschrift und zum medizinischen Gutachten vorgebracht hat, dass es fragwürdig erscheine, das angesprochene medizinische Gutachten als Teil der Verhandlungsschrift vom 11. März 2011 zu übermitteln, obwohl die medizinische Amtssachverständige an der Verhandlung nicht teilgenommen habe und ihr Gutachten daher auch nicht im Rahmen der Verhandlung am 11.03.2011 erstattet habe. Dies sei vor allem deshalb relevant, weil die medizinische Amtssachverständige daher auch keinen Augenschein und keine Hörprobe durchgeführt habe.

Die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift diesbezüglich ergibt, dass die medizinische Sachverständige, Dr. x, in der Anwesenheitsliste der mitwirkenden amtlichen Organe nicht angeführt ist, in der Verhandlungsschrift auf Seiten 3 bis 8 ihr Gutachten jedoch abgedruckt ist. Die Feststellung der Verhandlungsleiterin auf Seite 9 der Verhandlungsschrift stellt diesbezüglich klar, dass die medizinische Amtssachverständige an der Augenscheinsverhandlung nicht teilnehmen habe können, der Sachverständigenbeweis amtswegig eingeholt werde und insgesamt die Verhandlungsschrift nach Vorliegen aller Gutachten abgefasst und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht würde, was auch geschehen ist.

 

Von der Konsenswerberin wurde in Ergänzung zur eingebrachten Stellungnahme ein umweltmedizinisches Privatgutachten zum gegenständlichen Projekt angekündigt und in der Folge,  datiert mit 27. Juli 2011, auch beigebracht. Auf dieses, sowie auch auf die ergänzend hiezu neuerlich eingeholte Äußerung der ärztlichen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2011, in welcher von dieser auf die Durchführung einer Hörprobe am 3. Oktober 2011, 19.00 bis 21.00 Uhr, eingegangen wird und abschließend unter dem Hinweis, dass bereits gegenwärtig die Schallpegelspitzen und auch der Planungsrichtwert überschritten würde feststellt, dass aus umweltmedizinischer Sicht danach zu trachten ist, die bestehende Situation nicht durch das Hinzutreten einer weiteren, vermeidbaren Lärmquelle zu verschlechtern sei und das Gutachten vom 19. Mai 2011 vollinhaltlich aufrecht bleibe, wird in der Folge noch eingegangen.

In Bezug auf das ergänzend mit der Berufung der Konsenswerberin gegen den abweisenden Bescheid vorgelegte weitere Sachverständigengutachten des medizinischen Privatsachverständigen Dr. x vom 1. März 2012 sowie die in der Folge ergänzend zur vorgebrachten Berufung durch die Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigendienstes wird auf die bereits oben wiedergegebenen Textstellen verwiesen.

 

Das Ergebnis des Berufungsverfahrens in Form einer erteilten Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Betriebszeitenerweiterung des unbemannten Tankstellenbetriebes am gegenständlichen Standort in x, ergibt sich insbesondere aus den ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten. Wenngleich bereits die lärmtechnische Beurteilung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekämpft wurde und bereits in diesem Verfahren lärmtechnisch festgestellt wurde, dass die örtliche Schallsituation geprägt ist durch die Verkehrsgeräusche auf den umliegenden Straßen, dem schalltechnischen Projekt lärmtechnische Erhebungen insbesondere durch messtechnische Ergebnisse zu Grunde liegen und die beantragte Betriebsanlagengenehmigung aus schalltechnischer Sicht immissionsneutral ist bzw. die immissionsseitig von den Betankungs- und Fahrvorgängen erwartbaren Schallpegelspitzen nach einer schalltechnischen Beurteilung als zulässig anzusehen sind, wurde im Berufungsverfahren eine Überprüfung dieser Beurteilung durch den Amtssachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung veranlasst. Den oben wiedergegebenen Ausführungen ist abschließend zu entnehmen, dass selbst bei Heranziehung von Emissionsansätzen, die eine Maximumbetrachtung darstellen, Veränderungen der bestehenden örtlichen Situation nur im irrelevanten Bereich zu erwarten sind und die erwartbaren Spitzenpegel immissionsseitig mit LA,max = 52 bis 61 dB unter bzw. maximal im Bereich der durch den öffentlichen Verkehr verursachten Spitzenpegel liegen. Abschließend wurde festgestellt, dass das schalltechnische Projekt der x SV-GmbH nachvollziehbar und plausibel ist , ordnungsgemäße Emissionsansätze gemacht und die errechneten Prognosewerte den umfangreich erhobenen Bestandswerten gegenübergestellt wurden. Hervorzuheben ist, dass der lärmtechnische Amtssachverständige gemeinsam mit dem ebenfalls ergänzend beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durchgeführt hat und auf diesen in ihren Ausführungen Bezug genommen haben, wobei dieser auch Nachtzeit in Anspruch nahm. Aus technischer Sicht wurde das Ergebnis abgeleitet, dass mit der vorgesehenen Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten ist.

 

Der medizinische Amtssachverständige verweist in seinen abschließenden Äußerungen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche beim üblichen Tankstellenbetrieb zu erwartenden Geräuschcharakteristiken bereits jetzt in der Umgebungs-Ist-Situation vorkommen. Neben der öffentlichen Straße befinden sich in unmittelbarer Umgebung des nächst gelegenen Wohnobjektes auch öffentliche Parkflächen und hat insbesondere der Ortsaugenschein gezeigt, dass Lärmquellen auf der öffentlichen Straße zum Teil die Aufmerksamkeit wesentlich deutlicher auf sich zogen, während der Tankvorgang sowohl hinsichtlich seiner Charakteristik als auch der Lautstärke deutlich von den Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen überdeckt wurde. Hinsichtlich der konkreten Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionswerte mit wirkungsbezogenen Werten verweist dieser auf die überprüfte ausführliche Darstellung des Privatsachverständigengutachtens, welche ausdrücklich als plausibel und nachvollziehbar gewertet wird.

 

Ergänzende oder diesem Ermittlungsverfahren widersprechende Äußerungen wurden im gewahrten Parteiengehör nicht mehr vorgebracht. Das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates beurteilt die vorliegenden Ergebnisse als schlüssig und nachvollziehbar und hegt keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung sämtlicher vorgeschriebenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn nicht zu erwarten ist und das auch eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung von Nachbarn hintangehalten werden kann.

 

Zum Vorbringen von Nachbarn, welche Möglichkeiten Anrainer hätten, wenn sich entgegen der vorliegenden Gutachten herausstelle, dass die Tankstelle von den Kunden doch sehr rege angenommen und die Nachtruhe erheblich gestört würde, ist dies dahingehend zu beantworten, dass bei der Beurteilung durch Sachverständige von realistischen und nachvollziehbaren und im Projekt fundierten Häufigkeiten von Fahrbewegungen ausgegangen wurde. Sollte tatsächlich entgegen dieser – im derzeitigen Projektstadium nur  prognostizierbaren – tatsächlichen Fahrbewegungen in der Nachtzeit wesentliche Änderungen eintreten, welche tatsächlich eine wesentliche bzw. unzumutbare Lärmbelästigung mit sich bringen, so wird bei fundierten Beschwerdevorbringen eine lärmtechnische Überprüfung der Situation erforderlich sein. Auch durch den Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage dürfen natürlich unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen nicht entstehen und sind erforderlichenfalls auch nachträglich von der Gewerbebehörde ergänzende oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

 

Es wird insbesondere Aufgabe der Konsensinhaberin sein, den Konsens nicht zu überschreiten und sämtliche rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten, da andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen bzw. auch mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen sein wird.

 

Insgesamt war jedoch der Berufung der Konsenswerberin Folge zu geben, die beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im zitierten Umfang zu erteilen und die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagenen und von der Konsenswerberin nicht bekämpften Auflagen ergänzend vorzuschreiben.

 

6. Gleichzeitig war unter II. die Vorschreibung von Verfahrenskosten auf Grund der nunmehr erteilten Genehmigung anzupassen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger