Linz, 27.09.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, Zweigniederlassung x, vertreten durch die x, vom 6. März 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, wird in seinem Spruchpunkt I abgeändert und lautet diesbezüglich wie folgt:
Dem Betriebsanlagenänderungsansuchen der x, vom 25.11.2010, beim Magistrat der Stadt Linz eingelangt am 25.11.2010, um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung wird Folge gegeben und es wird die
gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
für die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes der bestehenden Tankstelle im Standort x, von derzeit Montag bis Sonntag: 06:00 – 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag: 00:00 – 24:00 Uhr erteilt.
Nachstehende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:
1. Sämtliche bisher für den Tankbetrieb vorgeschriebenen Auflagen gelten
für sämtliche Betriebsstunden.
2. Die Stromversorgung für den Pflegeplatz mit Münzstaubsauger und einer Betriebszeit von montags bis sonntags 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist mit einer Zeitschaltuhr so auszuführen, dass diese eine Beleuchtung und einen Betrieb des Pflegeplatzes außerhalb dieser Betriebszeit unterbindet.
3. Über die Installation der Zeitschaltuhr gemäß Auflage 2 ist der Behörde spätestens mit der Fertigstellungsanzeige ein Attest der ausführenden Fachfirma vorzulegen.
Betriebsstandort: x
Grundstücknummer: x
Einlagezahl: x
Katastralgemeinde: x
II: Im Spruchteil II wird der Ausspruch betreffend zu bezahlende Verwaltungsabgaben auf 13 Euro und die hiefür zu Grunde liegende Rechtsgrundlage auf Tarifpost 149c der Bundesverwaltungsabgabenverordnung abgeändert.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)
§§ 359a und 81 i.V.m. 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)
Entscheidungsgründe:
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 17. Februar 2012, GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057, das Ansuchen der Fa. x vom 6.12.2010 (gemeint wohl 25.11.2010, beim Magistrat der Landeshauptstadt eingelangt am 6.12.2010) um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes in x, von derzeit Montag bis Sonntag 06:00 – 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr abgewiesen. Dies unter Hinweis auf die von Anrainern vorgebrachten Einwendungen, Darstellung der wesentlichen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen für Umwelt- und Nachbarschaftsschutz sowie Medizin sowie des von der Berufungswerberin beigebrachten Gutachtens eines humanmedizinischen Privatsachverständigen zusammenfassend mit der Begründung, dass auch im Fall der geringsten Anzahl der angenommenen Fahr- und Tankbewegungen während der beantragten Betriebszeit der Zapfanlagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden kann und Belästigungen der Nachbarn durch Lärm nicht auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Diesem zusammenfassenden Ergebnis zugrunde liegt einerseits das Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelt- und Nachbarschaftsschutz, wonach entsprechend dem vorgelegten Projekt nachgewiesen worden sei, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung aus schalltechnischer Sicht "immissionsneutral" sei. Dadurch habe er die Aussagen des lärmtechnischen Gutachtens der TAS bestätigt, andererseits zu bedenken gegeben, dass damit nicht einhergehe, dass Schallpegelspitzen von den Tankvorgängen (z.B. Türen schließen, Starten) bei den Nachbarn nicht wahrnehmbar wären. Diese Aussage würde durch die Ausführung der Nachbarn bestätigt. Der medizinische Sachverständige im Verfahren I. Instanz führte aus, dass einzelne Schallpegelspitzen, etwa 10 Ereignisse pro Nacht, eine besondere Bedeutung zukommen. Die stärkste lärmbedingte Schlafstörung stelle die Aufwachreaktion dar. Es müsse darauf geachtet werden, deutliche Veränderungen des Ablaufs der Schlafstadien zu vermeiden, solche Veränderungen könnten bei größeren Häufungen von etwa 10 Ereignissen pro Nacht, bei Schallpegelwerten von LA,max. 48 dB im Raum angenommen werden. Mehrere Schlafstörungen pro Nacht könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
2. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG mit Schriftsatz vom 6. März 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die von der Behörde aus den vorliegenden medizinischen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien unrichtig. Zum einen würden falsche Spitzenpegel in der Höhe bis 65 dB herangezogen, ergeben sich solche jedoch aus den vorliegenden Immissionsberechnungen lediglich von 52 bis 61 dB. Weiters gehe die medizinische Amtssachverständige von einer Pegelreduktion von 7 dB bei Übertritt in den Raum aus, richtigerweise sei jedoch im Fall eines gekippten Fensters von einer Reduktion von 15 dB auszugehen. Daraus würden sich Werte von 46 dB für allfällige Pegelspitzen am Ohr des Schläfers errechnen. Dabei seien auch bei einer beliebigen Anzahl an Ereignissen keine Schlafstadienänderungen zu erwarten. Die von der WHO geforderten maximalen 45 dB als Schallpegelspitze am Ohr des Schläfers würde daher lediglich um maginale 1 dB überschritten werden. Die von der Behörde festgestellte Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung liege daher nicht vor. Errechnete Spitzenpegel liegen unter bzw. maximal im Bereich der derzeitigen Schall-Ist-Situation. Das Ermittlungsverfahren sei darüber hinaus mangelhaft, da die medizinische Amtssachverständige entgegen der als Stand der Technik anerkannten ÖAL-Richtlinie 3 noch immer im antragsgegenständlichen bzw. beurteilungskritischen Zeitraum nach 22:00 Uhr keine Hörprobe durchgeführt habe. Beantragt werde die Abänderung des bekämpften Bescheides und Erteilung der Änderungsgenehmigung von derzeit Montag bis Sonntag 06:00 bis 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr. Gemeinsam mit dieser Berufung vorgelegt wurde von der Berufungswerberin eine Stellungnahme zum abweisenden Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Änderung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes bei der Tankstelle x, verfasst von Dr. x, verfasst am 1. März 2012. Die Aussagen dieses Privatsachverständigen liegen den Berufungsausführungen zugrunde. Zusammenfassend stellt dieser fest, dass eine schlafende Person, wie im Gutachten dargestellt, die lärmtechnischen Auswirkungen der geänderten Betriebszeiten nicht zu hören und somit auch nicht wahrzunehmen sein werden wenn die Bezugsperson schläft; wahrnehmbar können diese nur bei Nachbarn sein, der aus dem Fenster blickt und das Geschehen im Bereich der Tankstelle beobachtet und dadurch das Geräusch von dort der Betriebsanlage zuordnen kann.
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 i.V.m. § 67a Abs.1 AVG.
Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: 0054840/2010 ABA Süd S101057 sowie Einholung weiterer Amtssachverständigengutachten unter Wahrung des Parteiengehörs.
4.1. So wurde zunächst zur Überprüfung der, der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden lärmtechnischen Beurteilung ein Gutachten der Abteilung Umweltschutz, Lärmschutz, des Amtes der Oö. Landesregierung auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit eingeholt. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in seinen gutachterlichen Äußerungen vom 9.8.2012, US-571647/1-2012, nach Durchführung – wie von der Berufungsbehörde beauftragt – eines Ortsaugenscheines (auch zur Nachtzeit) festgestellt:
19.30 bis 20.00 Uhr Kfz 351
Tankstelle 6
21.15 bis 21.45 Uhr Kfz 306
Tankstelle 9
22.00 bis 22.30 Uhr KFZ 260 auf x
32 auf x
Tankstelle 0
"Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 17. Februar 2012, 0054840/2010 ABA Süd, S101057, das Ansuchen der x vom 6. Dezember 2010 (richtig: 25. November 2010) um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Ausweitung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes bei der Tankstelle in x, von derzeit Montag bis Sonntag 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgewiesen. Dies nach Prüfung der lärmtechnischen Gegebenheiten und Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde (Seite 3 bis 7).
Im darauf von Seiten der Antragsteller eingeholten Privatgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Privatgutachter für umweltmedizinische und umwelthygienische Fragestellungen kam dieser zum Ergebnis, dass der Nachtbetrieb der Automatentankstelle keine wie immer geartete Gesundheitsgefährdung der nächsten Wohnnachbarn darstellen würde, weil die angegebenen Schallpegelwerte im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft in den Nachtstunden Werte zwischen 36 und 44 dB und bei kennzeichnenden Spitzenpegeln zwischen 48 und 61 dB erreichen würden. Der Schwellwert von 55 dB, der für den Nachtzeitraum als Grenze für Gesundheitsgefährdung anzusehen sie, werde deutlich unterschritten (siehe Seite 7 des Bescheides).
In den kurzen Phasen wo keine Verkehrsgeräusche aus der unmittelbaren Gegend einwirken prägen weiter entfernte Verkehrsgeräusche das Umgebungsgeräusch. [...]
Planungsrichtwerte in [dB] gemäß ÖNORM S 5021:
• Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten fand- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen:
Tag:55 | Abend: 50 | Nacht: 45 |
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• Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser), Gebiet für Betriebe ohne Schallemissionen: |
| ||
Tag:60 | Abend: 55 | Nacht: 50 |
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Die ÖNORM S 5021 definiert in Punkt 1 "Anwendungsbereich": Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Stand- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen. Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dafür kann z.B. ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, angewendet werden.
Damit ist definiert, dass es sich bei den Werten der ÖNORM S 5021 um ein schalltechnisch / planerisches Instrumentarium handelt, das nicht unmittelbar wirkungsbezogene Angaben enthält. Im Hinblick auf die Charakterisierung eines Gebietes lassen sie dennoch Rückschlüsse zu, welche Erwartungshaltung an ein bestimmtes (Wohn-)gebiet gesetzt werden kann. Unter Hinweis auf die Definition ergibt sich, dass die Werte auf die Vermeidung von Lärmbelästigungen abzielen und nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden sind.
In der ÖAL-Richtlinie 6/18 werden als Obergrenze der Belastung spezifische Schallimmissionen (Lr,spez ausgedrückt als Dauerschallpegel) von 65 dB (Tag), 60 dB (Abend) und 55 dB (Nacht) da ab diesen Werten (bzw. Überschreitungen) bei längerer Einwirkung negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Sie stellen somit den Übergang zur Gesundheitsgefährdung dar.
Da die Ist-Situation mit Dauerschallpegeln von LA, eq = 46 bis 67 dB dokumentiert ist, ist aus umweltmedizinischer Sicht abzuleiten, dass es durch hinzukommende Schallquellen zu keinen Verschlechterungen kommen darf.
Zu den eingangs gestellten Themenbereichen ist zu prüfen, ob aufbauend auf den Erhebungen Verschlechterungen eintreten:
Messtechnische Kriterien / Veränderung der örtlichen IST-Situation:
In der Stellungnahme des umwelt- und nachbarschaftsschutztechnischen Amtssachverständigen (des Magistrates der Landeshauptstadt Linz) in der Verhandlungsschrift vom 11.03.2011 (Seite 2 ff.) wird Folgendes festgestellt:
ð Damit ergibt sich aus den schalltechnischen Ausführungen, dass von einer schalltechnischen Veränderung der Ist-Situation nicht auszugehen ist. |
Kriterien, die sich aus der menschlichen Wahrnehmung von Geräuschen ergeben, menschliche Wahrnehmung der projektsspezifischen Immissionen:
Die Geräuschcharakteristik eines Tankvorganges wird wie folgt zusammengefasst: Zufahrt zum Tankstellenareal / Zapfsäule, Autotüre öffnen, Aussteigen, Betankungsvorgang, in bestimmten Fällen Öffnen der Motorhaube (z.B. Ölkontrolle), Einsteigen, Türe schließen, Abfahrt vom Tankstellenareal. Sämtliche dieser Geräusche kommen bereits jetzt in der Umgebungs-Ist-Situation vor, zudem in unmittelbarer Umgebung des nächstgelegenen Wohnobjektes auch öffentliche Parkflächen vorhanden sind. Wie der persönliche Ortsaugenschein zeigte, dass bspw. Gespräche von Jugendlichen auf der öffentlichen Straße die Aufmerksamkeit wesentlich deutlicher auf sich zogen, während der Tankvorgang sowohl hinsichtlich seiner Charakteristik, als auch der Lautstärke deutlich von den Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen überdeckt wurde.
ð Hinsichtlich der konkreten Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionswerte mit wirkungsbezogenen Werten, wird auf die ausführlichen Darstellungen von Dr. Jungwirth verwiesen, die insgesamt nach detailliertem Studium als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.“ |
Sämtliche Ergebnisse des vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie insbesondere die oben vollinhaltlich zitierten Äußerungen der beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung wurden den Verfahrensparteien, so auch den Anrainern, welche im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, mit der Einladung zur Gegenäußerung zur Kenntnis gebracht.
Die Konsenswerberin stellt in ihrer ergänzenden Stellungnahme, eingebracht von der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung fest, dass im ergänzenden Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 9. August 2012 das im Verfahren zu Grunde gelegene schalltechnische Projekt der x GmbH als „plausibel und nachvollziehbar“ befunden wurde. Er komme abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Betriebszeitenerweiterung keine maßgebliche Veränderung der bestehenden örtlichen Situation zu erwarten sei. Der humanmedizinische Amtssachverständige verweise auch auf die Darstellungen des Privatgutachters Dr. x und bestätige diese als „plausibel und nachvollziehbar“. Demnach sei nicht von einer schalltechnischen Veränderung der Ist-Situation auszugehen und keine wie immer geartete Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der nächsten Wohnnachbarn gegeben. Die nunmehr vorliegenden ergänzenden Gutachten würden die vorgelegten Gutachten bestätigen und festhalten, dass durch die Betriebszeitenerweiterung keine negativen Auswirkungen bzw. Verschlechterungen der bestehenden Situation sich ergeben, weshalb der Antrag, den bekämpften Bescheid abzuändern und die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für Betriebszeiten von Montag bis Sonntag, 06.00 bis 22.00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00.00 bis 24.00 Uhr zu erteilen, aufrecht bleibe.
Von Anrainerseite (Nachbar x, Nachbar x) wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2013 vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten zu erwarten sei, dass der Berufung des Betreibers der Tankstelle stattgegeben und eine Änderung der Betriebszeiten rund um die Uhr genehmigt werde. Gleichzeitig wurde die Frage gestellt, welche Möglichkeiten Anrainer, wenn sich entgegen der vorliegenden Gutachten herausstelle, dass die Tankstelle von den Kunden sehr rege angenommen und die Nachtruhe erheblich gestört werde, haben. Nur eine zu erwartende Umsatzsteigerung könne der Grund für die Beharrlichkeit des Betreibers sein, eine Änderung der Betriebszeiten zu erreichen.
5. In dieser Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 (Fassung bis 13.2.2013, laut BGBl.I Nr. 85/2012) hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .
Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.
Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.
Dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Konsensinhaberin mit Antrag vom 25. November 2010 das Ansuchen gestellt hat, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (Betriebszeitenverlängerung) durch Verlängerung der Betriebszeiten des unbemannten Tankbetriebes von derzeit Montag bis Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr auf künftig Montag bis Sonntag 00.00 bis 24.00 Uhr zu erteilen. Sonstige Betriebszeiten (Pflegeplatz, SB-Sauger) bleiben unverändert. Gleichzeitig vorgelegt wurde ein schalltechnisches Projekt des Sachverständigenbüros x, für technische Akustik SV-GmbH, datiert mit 25.01.2010. Festzuhalten ist, dass es sich bei der x Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH, um eine akkreditierte Prüfstelle, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger handelt.
Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde mit Kundmachung vom 11.02.2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt und am 11. März 2011 durchgeführt. Rechtzeitig vor Durchführung dieser Verhandlung wurden Einwendungen der Anrainer x und x schriftlich eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Augenscheinverhandlung kommt der umwelt- und nachbarschaftsschutztechnische Amtssachverständige zur Beurteilung, dass zusammenfassend mit dem vorgelegten Projekt nachgewiesen wurde, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung aus schalltechnischer Sicht immissionsneutral ist. Es seien zwar Schallpegelspitzen wahrnehmbar, es würde sich jedoch die schalltechnische Ist-Situation als energieäquivalenter Dauerschallpegel durch den Nachtbetrieb nicht verschlechtern. Die immissionsseitig von den Betankungs- und Fahrvorgängen erwartbaren Schallpegelspitzen seien nach einer schalltechnischen Beurteilung jedoch als zulässig anzusehen. Gleichzeitig werde vorgeschlagen, Vorkehrungen zu treffen, die einen Betrieb des Pflegeplatzes auf den dafür genehmigten Zeitraum sicherstellen. Als Auflagen wurden gleichzeitig vorgeschlagen:
-die Stromversorgung für den Pflegeplatz mit Münzstaubsauger und einer Betriebszeit von montags bis sonntags 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist mit einer Zeitschaltuhr so auszuführen, dass diese eine Beleuchtung und einen Betrieb des Pflegeplatzes außerhalb dieser Betriebszeit unterbindet.
-über die Installation der Zeitschaltuhr gemäß Auflage 1 ist der Behörde spätestens mit der Fertigstellungsanzeige ein Attest der ausführenden Fachfirma vorzulegen.
Bei Vorschreibung und Erfüllung dieser Auflagen würde gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Erweiterung der Betriebszeit für die reine Abgabe von Treibstoffen auf Montag bis Sonntag 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr aus Sicht der Luftreinhaltung, des Lärmschutzes und der betrieblichen Abfallwirtschaft keine Einwände bestehen.
Insbesondere aufgrund der lärmtechnischen Aussagen zu den dargestellten Schallpegelspitzen kommt die medizinische Amtssachverständige in der Folge im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ihrer abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Anlagenänderung mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, die Immissionssituation zu verschlechtern und Belästigungen und Schlafstörungen zu verursachen und wurde aufbauend auf diesen Sachverständigenaussagen der nunmehr bekämpfte, den Antrag abweisende Bescheid begründet.
Der Bescheid erging, obwohl zunächst von der Konsenswerberin in einer Äußerung zur Verhandlungsschrift und zum medizinischen Gutachten vorgebracht hat, dass es fragwürdig erscheine, das angesprochene medizinische Gutachten als Teil der Verhandlungsschrift vom 11. März 2011 zu übermitteln, obwohl die medizinische Amtssachverständige an der Verhandlung nicht teilgenommen habe und ihr Gutachten daher auch nicht im Rahmen der Verhandlung am 11.03.2011 erstattet habe. Dies sei vor allem deshalb relevant, weil die medizinische Amtssachverständige daher auch keinen Augenschein und keine Hörprobe durchgeführt habe.
Die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift diesbezüglich ergibt, dass die medizinische Sachverständige, Dr. x, in der Anwesenheitsliste der mitwirkenden amtlichen Organe nicht angeführt ist, in der Verhandlungsschrift auf Seiten 3 bis 8 ihr Gutachten jedoch abgedruckt ist. Die Feststellung der Verhandlungsleiterin auf Seite 9 der Verhandlungsschrift stellt diesbezüglich klar, dass die medizinische Amtssachverständige an der Augenscheinsverhandlung nicht teilnehmen habe können, der Sachverständigenbeweis amtswegig eingeholt werde und insgesamt die Verhandlungsschrift nach Vorliegen aller Gutachten abgefasst und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht würde, was auch geschehen ist.
Von der Konsenswerberin wurde in Ergänzung zur eingebrachten Stellungnahme ein umweltmedizinisches Privatgutachten zum gegenständlichen Projekt angekündigt und in der Folge, datiert mit 27. Juli 2011, auch beigebracht. Auf dieses, sowie auch auf die ergänzend hiezu neuerlich eingeholte Äußerung der ärztlichen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2011, in welcher von dieser auf die Durchführung einer Hörprobe am 3. Oktober 2011, 19.00 bis 21.00 Uhr, eingegangen wird und abschließend unter dem Hinweis, dass bereits gegenwärtig die Schallpegelspitzen und auch der Planungsrichtwert überschritten würde feststellt, dass aus umweltmedizinischer Sicht danach zu trachten ist, die bestehende Situation nicht durch das Hinzutreten einer weiteren, vermeidbaren Lärmquelle zu verschlechtern sei und das Gutachten vom 19. Mai 2011 vollinhaltlich aufrecht bleibe, wird in der Folge noch eingegangen.
In Bezug auf das ergänzend mit der Berufung der Konsenswerberin gegen den abweisenden Bescheid vorgelegte weitere Sachverständigengutachten des medizinischen Privatsachverständigen Dr. x vom 1. März 2012 sowie die in der Folge ergänzend zur vorgebrachten Berufung durch die Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigendienstes wird auf die bereits oben wiedergegebenen Textstellen verwiesen.
Das Ergebnis des Berufungsverfahrens in Form einer erteilten Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Betriebszeitenerweiterung des unbemannten Tankstellenbetriebes am gegenständlichen Standort in x, ergibt sich insbesondere aus den ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten. Wenngleich bereits die lärmtechnische Beurteilung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekämpft wurde und bereits in diesem Verfahren lärmtechnisch festgestellt wurde, dass die örtliche Schallsituation geprägt ist durch die Verkehrsgeräusche auf den umliegenden Straßen, dem schalltechnischen Projekt lärmtechnische Erhebungen insbesondere durch messtechnische Ergebnisse zu Grunde liegen und die beantragte Betriebsanlagengenehmigung aus schalltechnischer Sicht immissionsneutral ist bzw. die immissionsseitig von den Betankungs- und Fahrvorgängen erwartbaren Schallpegelspitzen nach einer schalltechnischen Beurteilung als zulässig anzusehen sind, wurde im Berufungsverfahren eine Überprüfung dieser Beurteilung durch den Amtssachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung veranlasst. Den oben wiedergegebenen Ausführungen ist abschließend zu entnehmen, dass selbst bei Heranziehung von Emissionsansätzen, die eine Maximumbetrachtung darstellen, Veränderungen der bestehenden örtlichen Situation nur im irrelevanten Bereich zu erwarten sind und die erwartbaren Spitzenpegel immissionsseitig mit LA,max = 52 bis 61 dB unter bzw. maximal im Bereich der durch den öffentlichen Verkehr verursachten Spitzenpegel liegen. Abschließend wurde festgestellt, dass das schalltechnische Projekt der x SV-GmbH nachvollziehbar und plausibel ist , ordnungsgemäße Emissionsansätze gemacht und die errechneten Prognosewerte den umfangreich erhobenen Bestandswerten gegenübergestellt wurden. Hervorzuheben ist, dass der lärmtechnische Amtssachverständige gemeinsam mit dem ebenfalls ergänzend beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durchgeführt hat und auf diesen in ihren Ausführungen Bezug genommen haben, wobei dieser auch Nachtzeit in Anspruch nahm. Aus technischer Sicht wurde das Ergebnis abgeleitet, dass mit der vorgesehenen Betriebszeiterweiterung keine maßgebliche Veränderung der örtlichen Bestandssituation zu erwarten ist.
Der medizinische Amtssachverständige verweist in seinen abschließenden Äußerungen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche beim üblichen Tankstellenbetrieb zu erwartenden Geräuschcharakteristiken bereits jetzt in der Umgebungs-Ist-Situation vorkommen. Neben der öffentlichen Straße befinden sich in unmittelbarer Umgebung des nächst gelegenen Wohnobjektes auch öffentliche Parkflächen und hat insbesondere der Ortsaugenschein gezeigt, dass Lärmquellen auf der öffentlichen Straße zum Teil die Aufmerksamkeit wesentlich deutlicher auf sich zogen, während der Tankvorgang sowohl hinsichtlich seiner Charakteristik als auch der Lautstärke deutlich von den Verkehrsbewegungen auf den umliegenden öffentlichen Straßen überdeckt wurde. Hinsichtlich der konkreten Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionswerte mit wirkungsbezogenen Werten verweist dieser auf die überprüfte ausführliche Darstellung des Privatsachverständigengutachtens, welche ausdrücklich als plausibel und nachvollziehbar gewertet wird.
Ergänzende oder diesem Ermittlungsverfahren widersprechende Äußerungen wurden im gewahrten Parteiengehör nicht mehr vorgebracht. Das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates beurteilt die vorliegenden Ergebnisse als schlüssig und nachvollziehbar und hegt keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung sämtlicher vorgeschriebenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn nicht zu erwarten ist und das auch eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung von Nachbarn hintangehalten werden kann.
Zum Vorbringen von Nachbarn, welche Möglichkeiten Anrainer hätten, wenn sich entgegen der vorliegenden Gutachten herausstelle, dass die Tankstelle von den Kunden doch sehr rege angenommen und die Nachtruhe erheblich gestört würde, ist dies dahingehend zu beantworten, dass bei der Beurteilung durch Sachverständige von realistischen und nachvollziehbaren und im Projekt fundierten Häufigkeiten von Fahrbewegungen ausgegangen wurde. Sollte tatsächlich entgegen dieser – im derzeitigen Projektstadium nur prognostizierbaren – tatsächlichen Fahrbewegungen in der Nachtzeit wesentliche Änderungen eintreten, welche tatsächlich eine wesentliche bzw. unzumutbare Lärmbelästigung mit sich bringen, so wird bei fundierten Beschwerdevorbringen eine lärmtechnische Überprüfung der Situation erforderlich sein. Auch durch den Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage dürfen natürlich unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen nicht entstehen und sind erforderlichenfalls auch nachträglich von der Gewerbebehörde ergänzende oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Es wird insbesondere Aufgabe der Konsensinhaberin sein, den Konsens nicht zu überschreiten und sämtliche rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten, da andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen bzw. auch mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen sein wird.
Insgesamt war jedoch der Berufung der Konsenswerberin Folge zu geben, die beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im zitierten Umfang zu erteilen und die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagenen und von der Konsenswerberin nicht bekämpften Auflagen ergänzend vorzuschreiben.
6. Gleichzeitig war unter II. die Vorschreibung von Verfahrenskosten auf Grund der nunmehr erteilten Genehmigung anzupassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger