Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531364/5/BMa/TO/HK VwSen-531387/2/BMa/HK

Linz, 25.09.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, M, L, vom 14. Juni 2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2013, GZ: 0025544/2008 ABA Nord, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunkts des Bescheides vom 23.06.2008 (GZ: 0025544/2008 501/N086015), dass zwischen der Werkstätte und dem Büro/Verkaufsbereich die Öffnungen brandhemmend auszubilden seien, abgewiesen wurde, und über den mit Schreiben vom 23. August 2013 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 

I.) Die Berufung vom 14. Juni 2013 wird als verspätet eingebracht gem. §63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.

 

II.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. August 2013 wird an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gem. § 6 AVG weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.161/2013  

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt  Linz vom 24. Mai 2013, GZ: 0025544/2008 ABA Nord, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), den er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L K GmbH Linz eingebracht hat, auf Aufhebung des im Spruch des Bescheides vom 23.06.2008, GZ: 0025544/2008 501/N086015, angeführten Auflagenpunkts „Zwischen der Werkstätte und dem Büro/Verkaufsbereich sind Öffnungen (Fenster + Türen) brandhemmend (F30 bzw. T30) auszubilden“, abgewiesen.

  

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben.

 

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a AVG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass ein verfahrensrechtliches Erkenntnis zu ergehen hat (§ 67d AVG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. 

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung u.a. einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (Abs.5 leg.cit).

 

Gem. § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.  

 

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 29. Mai 2013 von einem Angestellten des  Unternehmens übernommen. Damit begann die gemäß

§ 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12. Juni 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. Juni 2013 – somit um 2 Tage verspätet – eingebracht.

 

Der Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30. Juli 2013 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreibens erklärt der Rechtsvertreter des Bw, dass die Absicht, die Berufung rechtzeitig abzusenden, gegeben war. Jedoch habe es  firmenintern Probleme in der Informationsweitergabe gegeben, was dazu geführt habe, dass davon ausgegangen worden sei, dass der Bescheid erst zwei Tage später als dies tatsächlich der Fall war zugestellt worden sei.

Dem Rechtsvertreter des Bw wurde demnach versehentlich ein falsches Zustelldatum genannt. Das sei auch der Grund für das nunmehr verspätete Einlangen der Berufung.

Gleichzeitig mit dieser Eingabe wurde unter neuerlicher Einbringung einer Berufung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist gestellt.

 

3.3. Dem Vorbringen des Bw zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist zu entgegnen, dass die fehlerhafte Mitteilung des Bw an seine Rechtsvertretung und die damit  verbundene  verspätete Einbringung des Rechtsmittels zu Lasten des Bw geht. In seinem eigenen Interesse hätte er seinen Rechtsvertreter über das tatsächliche Datum der Zustellung informieren müssen. Dass er dies unterlassen hat, ist seiner Sphäre zuzuordnen, weshalb die mit 14. Juni datierte Berufung  zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

3.4. Zur Entscheidung über den beim Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23. August 2013 gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht in erster Instanz berufen, sodass dieser an die erstinstanzliche Behörde gem. § 6 AVG weiterzuleiten war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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