Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531383/2/BMa/HK

Linz, 25.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der L S GmbH, vertreten durch R L, M, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 19. August 2013, Ge20-207-2012, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 19. August 2013, Ge20-207-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4, 67a Abs. 1 und 67d Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

§ 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 19. August 2013 wurde der L S GmbH vorgeschrieben, den Betrieb eines Abstell- und Lagerplatzes für LKW und Auflieger sowie von drei Containern (Werkstätte, Lager) und eines Gebäudes mit Küche und Aufenthaltsraum auf Grundstück Nr. X, KG H, Gemeinde H, einzustellen und sämtliche Lagerungen, Fahrzeuge, Anhänger und Auflieger vom Abstellplatz zu entfernen, sämtliche Container zu räumen und der ebenerdige Bau mit Küche und Aufenthaltsraum darf nicht mehr benützt werden.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen nach Zitierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, die L S GmbH betreibe einen Abstellplatz für LKW und Auflieger, auf welchem auch mehrere Container aufgestellt seien, in welchem sich unter anderem eine Werkstätte mit Gasflaschen, ein Lager für Schmierfette, Waschmittel, ein Industriekärcher und verschiedene andere Lagergüter befinden würden, ohne die hiefür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung.

In einer anderen Baulichkeit sei ein Büro bzw. ein Aufenthaltsraum eingerichtet gewesen. Weiters würden sich auf der asphaltierten Fläche auch Reifen, Felgen, Altholz, Paletten, Baumstämme, Holzfertigteile (Dachelemente) Betonteile und Stahlteile befinden. Für diese Anlagenteile bzw. die Lagerungen auf der asphaltierten Fläche seien keine gewerberechtlichen Genehmigungen erteilt worden. Die Genehmigungspflicht der Anlage ergebe sich dadurch, dass der Betrieb dieses Abstell- und Lagerplatzes geeignet sei, Nachbarn durch Lärm zu belästigen und bei Austreten von Ölen bzw. Schmiermitteln das Grundwasser zu verunreinigen.

Die L S GmbH sei als Betreiberin dieser Betriebsanlage der Verfahrensordnung des Bezirkshauptmanns von Braunau vom 19. Juli 2013 nicht nachgekommen und es seien auch bis 15. August 2013 weder ein Antrag um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung noch entsprechende Projektsunterlagen vorgelegt worden. Daher seien zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands die im Spruch angeführten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu verfügen gewesen. 

 

1.3. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht:

1. Der Container - fälschlicherweise als „Küche bzw. Aufenthaltsraum" bezeichnet wird seit Jahren weder betreten noch anderweitig benutzt.

2. Eine Gefährdung durch Immissionen kann von den dortigen Containern nicht ausgehen. Das noch original verschlossene Waschmittel, welches seit Jahren sich dort befindet, wurde entfernt. Ein Wasseranschluss ist auf dem gesamten Gelände nicht vorhanden. Der bloße Besitz eines Hochdruckreinigers stellt an sich noch keine Verwaltungsübertretung dar!

3. Die Fläche ist als LKW und Aufliegerabstellplatz genehmigt.

4.Wie der Behörde bekannt ist, ist bereits ein Projekt in der Endplanung und wird innerhalb der nächsten 3 Wochen d.h. bis 25.09 eingereicht werden. Als Hauptgründe für die Verzögerung muss ich hier die sich endlos gestaltenden

Grundkaufverhandlungen mit dem Nachbarn, sowie die Auslastung des bauausführenden Unternehmens nennen.

5. Es kann nicht im Interesse der Landesverwaltung liegen, einem laufenden Betrieb mit 8 Mitarbeitern und einer dem Umsatz von 1,5 Mio. entsprechenden Steuerleistung wegen 3 Containern die Betriebsgrundlage, noch dazu in der Hauptsaison zu entziehen!“

 

Damit wurde – konkludent - die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungsakt des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-207-2012; eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom erkennenden Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

4. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Nachdem ein Bauvorhaben von der L S GmbH an die Gemeinde H herangetragen wurde, wurde von dieser der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitgeteilt, dass die L S GmbH beabsichtige, einen Abstellplatz für LKWs sowie eine Überdachung für die Lagerung von verschiedenen Materialien mit einer kleinen Werkstätte zu errichten. Die L S GmbH wurde verständigt, dass sowohl der Abstellplatz als auch das beabsichtigte Bauvorhaben gewerberechtlich genehmigungspflichtig seien und die Errichtung dieser Anlagen erst dann möglich sei, nachdem eine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden sei.

 

Im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Juli 2013, Wa10-67-25-2009, festgestellt, dass vier Container aufgestellt seien, wobei hinsichtlich des Containers, der als „Büro“ bzw. „Aufenthaltsraum“ genutzt werde, auf die Bauordnung hingewiesen wurde und hinsichtlich der drei anderen Container wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Braunau festgestellt, dass diese Container gewerberechtlich nicht genehmigt seien.

Am 17. Juli 2013 erfolgte aufgrund eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Juli 2013 vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Bezirksbauamt Ried im Innkreis, die Mitteilung, dass am 15. Juli 2013 um ca. 12:00 Uhr ein Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Betriebsanlage vorgenommen und festgestellt worden sei, dass auf der asphaltierten Fläche drei versperrte Metallcontainer vorgefunden worden seien, welche über Kabel offensichtlich mit elektrischer Energie versorgt würden. Zu welchem Zweck die Container verwendet würden, habe nicht festgestellt werden können. Weiters würden auf dem Abstellplatz neben Fahrzeugauflegern auch Reifen, Felgen, Altholz, Paletten, Baumstämme, Holzfertigteile (Dachelemente), Betonteile und Stahlteile gelagert. Dies wurde mit einer Fotodokumentation belegt.

 

Gegen die vorgefundene Lagerung sowie gegen die in der Verhandlungsschrift vom 1.7.2013, Wa10-67-25-2009, beschriebenen und in den Containern untergebrachten Lagergüter (Schmierfette, Waschshampoo, Scheibenwaschmittel, Industriekärcher) würden keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen bestehen. Ebenso würden in Bezug auf eine eventuelle Beeinträchtigung der Umwelt aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Mit Schreiben des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 19. Juli 2013, Ge20-207-2012, wurden der L S GmbH einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen wegen der fehlenden gewerberechtlichen Genehmigung angedroht. Weil die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für LKW und von drei Containern (Werkstätte, Lager) sowie eines Gebäudes mit Küche und Aufenthaltsraum auf Grundstücknummer X, KG H, Gemeinde H, nicht erteilt worden sei, wurde die Bw gemäß § 360 Abs.1 GewO aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 15. August 2013 dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten, und zwar der Betrieb des Abstellplatzes für LKW sowie von drei Containern (Werkstätte, Lager) und eines Gebäudes mit Küche und Aufenthaltsraum auf Grundstück Nr. X, KG H, Gemeinde H, auf Dauer oder solange eingestellt werde, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Betriebs (Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung) vorliegen. Bis zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 15. August 2013, seien sämtliche Lagerungen, Fahrzeuge, Anhänger und Auflieger vom Abstellplatz zu entfernen. Weiters seien sämtliche Container vollkommen zu räumen und der ebenerdige Bau mit Küche und Aufenthaltsraum dürfe nicht mehr benützt werden. Sollte die Bw diesem Auftrag nicht nachkommen, müssten diese Maßnahmen von der Behörde gemäß § 360 Abs.1 GewO mit Bescheid verfügt werden.

Weil von der Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen bzw. der Vermeidung von Belastungen der Umwelt bestehen würden, werde ein Schließungsbescheid nicht erlassen, wenn bis spätestens 15. Juli 2013 (gemeint offensichtlich: 15. August 2013) unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen um die Erteilung der nachträglichen gewerberechtlichen Genehmigung für die nichtgenehmigten Anlagenteile angesucht und sodann ein Genehmigungsbescheid erlassen werde. Abschließend wurde festgehalten, dass eine weitere Fristerstreckung rechtlich nicht vorgesehen sei.

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde vom Landespolizeikommando Oberösterreich Polizeiinspektion A am 16. August 2013 um 09:30 Uhr eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt und die vorgefundene Situation mit Lichtbildern dokumentiert.

 

Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn, Ge20-207-2012, vom 19. August 2013.

 

5. Hierüber hat der Oö.  Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Gemäß § 360 Abs.1a GewO 1994 hat in Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 oder Z3 oder § 367 Z25 ein Bescheid gemäß Abs.1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1.   für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen und

2.   innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen

(§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann aufgrund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

 

Gemäß § 360 Abs.1 GewO hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO besteht.

Eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs.3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die Stilllegung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Im gegenständlichen Fall liegen sämtliche dieser Voraussetzungen zur Setzung von Zwangsmaßnahmen vor:

Fest steht, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenat auch zur Auffassung, dass die in Rede stehende Anlage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

 

Zum Vorbringen der Berufung, eine Gefährdung durch Emissionen könne von den Containern nicht ausgehen, das noch original verschlossene Waschmittel, das sich seit Jahren dort befinde, sei entfernt worden, ein Wasseranschluss sei auf dem gesamten Gelände nicht vorhanden und der bloße Besitz eines Hochdruckreinigers stelle an sich noch keine Verwaltungsübertretung dar, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Teilaspekte von Werkstättentätigkeiten oder Lagertätigkeiten handelt, im bekämpften Bescheid jedoch der Betrieb der drei nicht genehmigten Containern (Werkstätte und Lager) unabhängig von der Lagerung der Waschmittel oder des Hochdruckreinigers verfügt wurde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind eine Werkstätte und ein Lager, die gemeinsam mit einem Abstellplatz für LKW und Auflieger betrieben werden, geeignet, Nachbarn durch Staub, Lärm, Geruch, Rauch oder Erschütterungen zu belästigen.

Dass der Container, der gemäß der Berufung fälschlicherweise als „Küche bzw. Aufenthaltsraum“ bezeichnet wird, seit Jahren weder betreten noch anderweitig benutzt werde und die Fläche als LKW- und Aufliegerabstellplatz bereits genehmigt worden sei, wie dies von der Berufung ausgeführt wird, wird von dieser nicht weiter belegt und steht im Gegensatz zu den Ermittlungsergebnissen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.7.2013 verwiesen, wonach auf Seite 2 ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein Container als „Büro“ bzw. „Aufenthaltsraum“ genutzt werde.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Berufungswerberin unter Androhung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen mit Schreiben vom 19. Juli 2013 aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht erstreckbar ist, einen der GewO entsprechenden Genehmigungsantrag einzubringen und die Betriebsanlagengenehmigung herbeizuführen. Gleichzeitig wurde innerhalb dieser angemessenen Frist die Bw aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass der Betrieb der nichtgenehmigten Anlagenteile eingestellt werde und nichtgenehmigte Lagerungen, Fahrzeuge, Anhänger und Auflieger vom Abstellplatz entfernt werden.

 

Die Überprüfung durch die Organe des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Polizeiinspektion A hat ergeben, dass die Bw der Aufforderung vom 19. Juli 2013 nicht nachgekommen ist. Dies wird im Übrigen von der Bw auch nicht bestritten. Der Hinweis der Berufung, es könne nicht im Interesse der Landesverwaltung liegen, einem laufenden Betrieb die Betriebsgrundlage zu entziehen, ist nicht geeignet, den Fortbetrieb entgegen den angeordneten Maßnahmen zu rechtfertigen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Bw sohin von der belangten Behörde rechtmäßig zur Einbringung eines entsprechenden Antrages und gleichzeitig zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso rechtmäßig, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig nicht Folge geleistet wurde, wurde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands notwendige Maßnahme als contrarius actus der Zuwiderhandlung (Betrieb einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung) vorgeschrieben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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