Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600135/6/Kof/CG

Linz, 14.10.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl; Berichter: Mag. Josef Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn
x, geb. x, x im Verfahren der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden, VerkR22-1-90-2012 betreffend Anträge im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

I.               

Dem Devolutionsantrag wird stattgegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs.2 AVG

 

 

II.             

Die Anträge vom 04. Juni 2012 und vom 19. Juni 2012 auf

a)     Rückerstattung des Betrages von 50 Euro für die Blutabnahme

b)     bescheidmäßige Vorschreibung der

      verkehrspsychologischen Untersuchung

werden als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu a) § 74 Abs.1 AVG

zu b) § 63 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden: ASt) hat am 23. Mai 2012 bei
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens  

·      hat der ASt am 29. Mai 2012 für eine Blutabnahme den Betrag von 50 Euro

an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bezahlt und

·     wurde dem ASt aufgetragen, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.

 

Mit Eingaben vom 04. Juni 2012 und 19. Juni 2012 hat der ASt

·     die Rückzahlung der Kosten von 50 Euro für die – seiner Meinung nach nicht erforderliche – Blutabnahme  sowie

·     die bescheidmäßige Vorschreibung der – seiner Meinung nach ebenfalls nicht erforderlichen – verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU)

beantragt.

 

Über diese Anträge hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bislang nicht entschieden.

 

Der ASt hat daher am 25. Juli 2013 einen Devolutionsantrag an die Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung gestellt, welcher gemäß § 6 AVG
an den Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) weitergeleitet wurde und am 26. August 2013 beim UVS eingelangt ist.

 

Über diesen Devolutionsantrag hat der UVS durch seine nach

der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 67a AVG) erwogen:

 

§ 73 Abs.1 und 2 AVG lauten auszugsweise bzw. zusammengefasst:

Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht – sofern gegen den Bescheid Berufung an den UVS erhoben werden könnte –

auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit auf den UVS über.

(Devolutionsantrag)

 

 

 

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über die oa. Anträge bislang nicht entschieden.

 

Da seit dem Einlangen der Anträge vom 04.06.2012 bzw. 19.06.2012 ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist, war dem Devolutionsantrag stattzugeben.

 

In der Sache ist auszuführen:

 

zu a)

Gemäß § 74 Abs.1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

 

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat die zur Erstellung eines amts-ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen.

VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

 

Wird dem Bewerber um eine Lenkberechtigung aufgetragen, Befunde beizubringen, so hat der Aufgeforderte die Kosten dafür selbst zu bezahlen.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls

eine unzumutbare finanzielle Belastung bzw. "atypische Härte" darstellt;

VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

VfGH vom 16.03.1987, G231/85 ua = VfSlg 11.301

 

zu b)

Im Verfahren zur (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung

·      hat die Behörde dem ASt mittels Verfahrensanordnung nach § 63 Abs.2 AVG aufzutragen, diese Befunde/VPU innerhalb angemessener Frist beizubringen –

VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254; vom 28.05.2002, 2000/11/0143 jeweils mit Vorjudikatur – bzw.

·      ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG

  (vormals: § 75 Abs.2 KFG) nicht zulässig; VwGH vom 30.09.2002, 2002/11/0118.

 

 

Es war(en) daher die Anträge des ASt

·     auf Rückerstattung des Betrages von 50 Euro für die Blutabnahme und

·     bescheidmäßige Vorschreibung der verkehrspsychologischen Untersuchung

als unbegründet abzuweisen und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 28,60 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Bleier