Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710027/7/Gf/SG/Rt

Linz, 24.09.2013

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Gróf über die Berufung des A, gegen den Bescheid  des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. August 2013, Zl. VetR96-38-2012, mit dem Kosten für die Abnahme von Tieren vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. August 2013, Zl. VetR96-38-2012, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 AVG der Ersatz von Barauslagen in einer Höhe von 2.521,50 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber mehrere Rinder hätten abgenommen werden müssen, um ein weiteres Leiden dieser Tiere zu verhindern. Dazu sei es notwendig gewesen, u.a. auch die Unterstützung von insgesamt 26 Feuerwehrleuten anzufordern, um die Tiere, die auf der Wiese frei umhergelaufen seien, überhaupt einfangen zu können.

 

1.2. Gegen diesen ihn am 20. August 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. August 2013 zur Post gegebene – und daher rechtzeitige – Berufung.

 

Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Rinder von den Hilfspersonen gleichsam über Felder und Wiesen gejagt worden seien, bis sie an Sauerstoffmangel fast verendet wären; dadurch sei ihnen erst recht erhebliches Leid zugefügt worden. Davon abgesehen sei der Einsatz der Feuerwehr vollkommen unnötig und überschießend gewesen, da die Tiere durch guten Zuspruch und Anfütterung von selbst zurückgekommen wären.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu Zl. VetR96-38-2012 sowie im Weg der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, an der als Parteien der Beschwerdeführer, Dr. G als Vertreter der belangten Behörde und Dr. C als Vertreterin der Tierschutzombudsstelle des Landes Oberösterreich sowie der Zeuge Dr. H (Amtstierarzt der BH Ried) teilgenommen haben.

 

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Am 23. Februar 2012 erfolgte am Hof des Beschwerdeführers die Abnahme von insgesamt 34 Rindern. In diesem Zusammenhang wurden etwa 10 Polizeibeamten, 26 Feuerwehrangehörige und 5 Bedienstete des Schlachtbetriebes G eingesetzt. Dies war deshalb erforderlich, um die auf der Wiese um den Hof weidenden Rinder im ehemaligen Stall zusammenzutreiben sowie um das nach allen Seiten offene Gehöft effektiv umstellen zu können. Der Vorgang des Zusammentreibens, Zusammenhaltens und Verladens dauerte insgesamt ca. 41/2 Stunden.

 

Der Rechtsmittelwerber verhielt sich – auch nach seinen eigenen Angaben – während des gesamten Einsatzes in keiner Weise kooperativ, obwohl zweifelsfrei zu erwarten gewesen wäre, dass die Verladung im Falle seiner Mitwirkung wesentlich schneller und effektiver hätte erfolgen können.

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige, in sich widerspruchsfreie und insoweit auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellte Aussage des in der öffentlichen Verhandlung einvernommen Zeugen sowie auf den Akteninhalt.

 

2.2. Über die gegenständliche Berufung hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 33 Abs. 2 Tierschutzgesetz, BGBl.Nr. I 118/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 114/2012, i.V.m. 76 Abs. 1 und 2 AVG und i.V.m. § 67a Abs. 1 AVG durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 76 Abs. 1 und 2 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung entstehenden Barauslagen u.a. jene Partei aufzukommen, durch deren Verschulden diese Amtshandlung herbeigeführt wurde.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde am 23. Februar 2012 über Veranlassung ihres Amtstierarztes deshalb wegen Gefahr in Verzug die Abnahme der Tiere verfügt, weil diese vom Beschwerdeführer derart gehalten wurden, dass ihnen dadurch unnötige akute Leiden zugefügt wurden.

 

3.2.1. Da sich der Rechtsmittelwerber trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mithilfe nicht nur in keiner Weise kooperativ zeigte, sondern diese vielmehr sogar zu verhindern versuchte – was auch von ihm selbst in der öffentlichen Verhandlung gar nicht in Abrede gestellt wurde –, sodass die Abnahme schließlich zwangsweise durchgeführt werden musste, wurde diese Amtshandlung somit durch sein Verschulden i.S.d. § 76 Abs. 2 AVG herbeigeführt (vgl. dazu etwa die Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, S. 1157 f).

 

3.2.2. Im Zuge dieser Abnahme sind Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt 2.521,50 Euro entstanden.

 

Dieser Betrag wurde der Gemeinde H als Kostenträger der eingesetzten Feuerwehren von der belangten Behörde am 9. August 2013 überwiesen, sodass Letzterer sohin tatsächlich Barauslagen in dieser Höhe entstanden sind. Der Rückforderungsanspruch der BH Ried i.I. besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

 

3.2.3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob die Höhe der Kosten dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Dies deshalb, weil aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz) generell nur dann und insoweit zulässig ist, wenn dieser ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Zielerreichung darstellt. Dazu kommt noch, dass die Kostenvorschreibung auf einer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme – nämlich: die zwangsweise Durchführung der Abnahme der Tiere – fußt und § 2 Abs. 1 VVG diesbezüglich explizit die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fordert.

 

Mit Blick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich dabei zunächst, dass die Heranziehung von insgesamt mehr als 30 Einsatzkräften auf Grund der konkreten sachlichen und örtlichen Gegebenheiten – die Tiere befanden sich auf einer nicht eingezäunten Wiese und auch das Gehöft war nach allen Seiten hin offen – deshalb geboten war, um diese in einen früheren Stall zusammenzutreiben und sie von dort aus in LKWs verladen zu können; es handelte sich sohin um eine offensichtlich geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

 

Der Einsatz von Sicherheitsorganen zum Zweck des Zusammentreibens der Tiere auf der Weide und der Umstellung des Gehöfts war zudem auch deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer selbst nicht nur nicht aktiv daran mitgewirkt, sondern vielmehr bis zuletzt versucht hat, den Abtransport seiner Tiere zu verhindern.

 

Schließlich erweist sich sowohl die Zahl als auch das Vorgehen der Sicherheitsorgane und die Dauer ihres Einsatzes deshalb und insofern angemessen, als diese stets darauf bedacht sein mussten, die große Anzahl der Tiere nicht weiter in Unruhe zu versetzen, diese zu kontrollieren und sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht wieder von Neuem entkommen zu lassen.

 

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Im Hinblick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers wird auf § 2 Abs. 2 VVG wird hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. G r ó f

 

 

 

 

VwSen-710027/7/Gf/SG/Rt vom 24. September 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

AVG §76;

StGG Art5;

VVG §2;

VVG §4

 

Bei der Vorschreibung von Barauslagen iSd § 76 AVG, die auf einer Vollstreckungsmaßnahme gem. VVG basieren, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.