Linz, 14.10.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oö. – Polizeikommissariat Steyr, vom 19.08.2013, Zl.: S 9065/ST/12, nach der am 14.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Punkt 11) behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt; im Übrigen wird es im Schuldspruch in sämtlichen Punkten als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung in den Punkten 7), 8) und 17) mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Strafe auf je 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 50 Stunden ermäßigt wird;
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich in diesen Punkten auf je 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in den genannten Punkten ein Verfahrenskostenbeitrag.
In den übrigen Punkten werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten je 20 Euro [insgesamt 240 Euro] auferlegt (20% der verhängten Geldstrafen).
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.
Zu II.: § 65 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
9), 10), sowie 12), 13), 14, 15) und 16) je 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe;
17) 200 € und im Nichteinbringungsfall 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gesamt demnach eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro.
Es wurde ihm zur Last gelegt er habe als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens MAN, Kennzeichen x und des Anhängers mit dem Kennzeichen x
Der Punkt 11) ist mangels eines darauf bezogenen Rechtsmittels gegen die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und war demnach aus dem Spruch zu entfernen.
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2.1. Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Behörde 1. Instanz grundsätzlich im Wesentlichen auf den Gesetzestext des § 19 Abs. 1 und 2 VStG. Abschließend wurde vermeint diese Geldstrafe entspreche den Vermögens- u. Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und dem Unrechtsgehalt sowie der Schwere der Übertretung.
2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 31.8.2013 als Einspruch bezeichneten Berufung entgegen. Er verweist darin auf seine Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Außerdem finde er die Strafe viel zu hoch; sein Einkommen bestehe aus einer kleinen Landwirtschaft und betrage ca. 700-800 € monatlich. Nochmals wolle er erwähnen, dass es sich um kein neues Fahrzeug gehandelt habe, und auch keine Gefahren im laufenden Betrieb (gemeint wohl bei dieser Fahrt) herbeigeführt worden sei. Leider sei Praxis und Theorie immer weit voneinander entfernt, daher ersuche er, da er ja arbeite und kein Verbrecher sei, die Strafe mindestens 90 % zu senken.
In einem Nachsatz wird noch vermeint, diese Forderung wäre eine Bedrohung „unseres“ Betriebsbudgets. Daher bitte noch mal diese leidige Sache zu überdenken.
3. Die Behörde erster Instanz hat mit Vorlageschreiben vom 22.8.2013 den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 18.9.2013 (FAX) dem Berufungswerber aufgefordert seine Berufung dahingehend zu präzisieren, ob er sich in einzelnen Punkten nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen den Schuldspruch wenden wolle.
Ebenfalls wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen seine Einkommenssituation näher darlegen zu wollen, wobei abschließend auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Berufungsverhandlung im Falle der Bestreitung einzelner Punkte hingewiesen wurde.
3.1. Nach fernmündlicher Urgenz der Antwort auf das h. Schreiben erklärte der Berufungswerber im FAX noch nicht nachgeschaut zu haben. Mit einer am 25.9.1013 der Post zur Beförderung übergebenen Sendung mittelt er das in schlechter Qualität ausgedruckte FAX mit dem Ersuchen zurück, dass ihm dieses Schreiben nochmals zugeschickt werden wolle. Dies obwohl dem Berufungswerber der Inhalt des Schreibens im Ergebnis zweimal auch fernmündlich zur Kenntnis gebracht wurde.
Aus diesem Grund musste schließlich zur Klärung der unklaren Berufung eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
Beweis erhoben wurde schließlich durch Einvernahme des Meldungslegers GrInsp. x als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten, anlässlich der Berufungsverhandlung. Vom Meldungsleger wurden zwei weitere Fotos vom Fahrzeug und dessen Ladung vorgelegt, welche als Beilagen 1 u. 2 zum Akt genommen wurden.
4. Sachverhalt:
Der Berufungswerber betreibt diesen Lkw im Rahmen seiner Landwirtschaft gleichsam als Traktorersatz. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein älteres Modell, wobei die seitens der Polizei festgestellten technischen Mängeln, die im Übrigen im Zuge einer technischen Verkehrskontrolle im Beisein einer technischen Amtssachverständigen festgestellt worden sind, denen der Berufungswerber auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts entgegen zu setzten vermochte. Vom Meldungsleger wurden diese Mängel im Ergebnis unter Hinweis auf die Anzeige und die Feststellungen der Sachverständigen vollumfänglich bestätigt. Es fanden sich keine Anhaltspunkte an diesen Feststellungen Zweifel hegen zu können.
Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht nicht, dass wurden bloßen Rahmen der Landwirtschaft verwendeten Lastkraftwagen, der üblicherweise nur im Nahverkehrsbereich eingesetzt zu werden pflegt, nur schwer auf den technischen Niveau in Stand gehalten werden kann, wie dies etwa bei im Fernverkehr bzw. internationalen Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen der Fall ist.
Dies scheint insbesondere der Berufungswerber in seinem Einspruch vom 25. Jänner 2013 aufzeigen zu wollen, wobei er darin die Bemängelungen in einzelnen Punkten unter anderem auch relativiert und diese als nicht oder nicht in vollem Umfang verwirklicht sehen will. Er verweist darin auf die altersbedingten Roststellen sowie das Loch im Holzboden, welches die Funktion des Anhängers nicht beeinträchtige. Auch die Gurten, so der Berufungswerber, hätten einer bestimmungsgemäße Verwendung durchaus noch standgehalten. Darin bat er letztlich die Menge der Anlastungen zu überdenken. Durch die Bemängelungen wären jedenfalls keine Gefahren und Behinderungen anderer Straßenbenützer dargestellt worden. Es habe sich um Alterserscheinungen gehandelt, die ohnedies bei der nächsten Überprüfung behoben worden wären.
Schon damit tritt er den Vorwürfen dem Grunde nach jedoch nicht entgegen.
Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung versuchte der Berufungswerber einmal mehr die festgestellten Mängel als unbedeutend und die Art dieser Kontrolle und die Bemängelung im Speziellen als überzogen darzustellen.
Insgesamt lässt sich seine Darstellung in der Berufungsverhandlung dahingehend zusammenfassen, dass bei einem alten Fahrzeug eben Mängel auftreten, welche jedoch in der Praxis und insbesondere bei der Art der landwirtschaftlichen Verwendung dieses Fahrzeuges keine so große Bedeutung zugemessen werden dürften. Die nicht in der Disposition der Kontrollorgane oder der Behörde stehenden Wahrnehmungspflicht solcher Mängel scheint dem Berufungswerber nicht zugänglich zu sein.
Strittig blieb letztlich im Ergebnis nur – was im Grunde völlig irrelevant ist - die Darstellung der Witterungssituation, welche der Berufungswerber mit schneematschigen Straßenverhältnissen darzustellen versuchte, während demgegenüber die Fotos und die Angaben des Meldungslegers mit höchster Wahrscheinlichkeit auf trockene Straßenverhältnisse schließen lassen.
Laut Angabe des Berufungswerbers ist die damalige Fahrt bis Bad Hall auf eine Distanz von immerhin 50 km angelegt gewesen.
4.1. Seiner verharmlosenden ist darüber hinaus noch entgegenzuhalten, dass gegen ihn seit dem Jahr 2009 eine große Zahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz vorliegen, wobei die überwiegende Anzahl wegen Fahrzeugmängel einschlägig sind. Selbst anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte kein Anzeichen auch nur eines Ansatzes einer Schuldeinsicht festgestellt werden.
Daraus lässt sich ableiten, dass der Berufungswerber die gesetzlichen Vorschriften über den gesetzmäßigen Zustand von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr wohl gleichgültig bis ablehnenden gegenüber steht. Vor diesem Hintergrund spricht auch seine Darstellung, wonach die festgestellten Bemängelungen“ ohnedies bei der nächsten Überprüfung behoben worden wären“ für sich. Ein Bekenntnis zur Normentreue ist darin jedenfalls nicht erkennbar.
5. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.1. Der Berufungswerber bezeichnet sein Monatseinkommen mit 1.000 Euro und benennt den Einheitswert seiner Landwirtschat mit 23.000 Euro. Dies bleibt jedoch zur Gänze unbelegt. In den vom Sachverständigen als schwerwiegend qualifizierten zahlreichen Fahrzeugmängel ist nicht zuletzt eine nicht unerhebliche Schädigung gesetzlich geschützter Interessen durch eine zumindest abstrakt herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erblicken. Demnach ist mit Blick auf den jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen der jeweils kumulativ (für jeden Übertretungspunkt eine einzelne Strafe) eine Geldstrafe von nur 100 Euro pro Delikt auch bei einem Einkommen von nur 1.000 Euro als durchaus sachgerecht zu erachten. Die sich daraus ergebende Gesamtstrafe scheint insgesamt der Tatschuld angemessen, wobei dieses Strafausmaß insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen geboten scheint um beim Berufungswerber das Unrechtsbewusstsein zu schärfen.
Da in den mit unterschiedlichen Strafen belegten Übertretungspunkten eine Unwertdifferenzierung im Ergebnis nicht begründbar scheint, wurde hinsichtlich sämtlicher Punkte letztlich ein einheitliches Strafausmaß festgelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. B l e i e r