Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168062/8/Br/Ka

Linz, 14.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oö. – Polizeikommissariat Steyr, vom 19.08.2013, Zl.: S 9065/ST/12, nach der am 14.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I. Die Berufung wird im Punkt 11) behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt; im Übrigen wird es im Schuldspruch  in sämtlichen Punkten als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung in den Punkten 7), 8) und 17) mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Strafe auf je 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 50 Stunden ermäßigt wird;

 

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich in diesen Punkten auf je 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in den genannten Punkten ein Verfahrenskostenbeitrag.

In den übrigen Punkten werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten je 20 Euro [insgesamt 240 Euro] auferlegt (20% der verhängten Geldstrafen).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

 

Zu II.:  § 65 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis wegen insgesamt 17 in Tateinheit festgestellten Übertretungen nach  § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 nachfolgende Geldstrafen verhängt:

1) bis 6) 100 € und im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 50 Stunden Ersatz frei Strafe;

7) 300 € und im Nichteinbringungsfall 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe;

8) 150 € und im Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe;

9), 10), sowie 12), 13), 14, 15) und 16) je 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe;

17) 200 € und im Nichteinbringungsfall 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gesamt demnach eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro.

Es wurde ihm zur Last gelegt er habe als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens MAN, Kennzeichen x und des Anhängers mit dem Kennzeichen x nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil am 05.12.2012 um 15.00 Uhr in Steyr, Ennser Straße, B 115 festgestellt wurde, dass:

1. der Hebelweg der Betriebsbremse (3. Achse links) zu groß war

2. keine Wirkung bei der Feststellbremse (2. Achse link) vorhanden war, da die Seilklemme bei der Halterung anstand

3. bei der 2. Achse links und rechts die Stabilisatorlagerung zu großes Spiel hatte

4. nicht typisierte Teile für den Aufbau verwendet wurden, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen

5. die vorhandene Verschlussvorrichtung ohne Funktion war bzw. beim Einbiegen anstand

6. der Rückfahrwarner ohne Funktion war

7. bei der Fahrtschreiberanlage die Plombierung fehlte

8. die hintere Kennzeichnungstafel fehlte

9. der Motor zu starken Ölverlust aufwies

10. auf dem Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Begutachtungsplakette nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte

11. beim LKW das Kontrollgerät und dessen Antriebseinrichtung seit 19.01.2009 nicht mehr überprüft wurde

12. der Hebelweg der Betriebsbremse (1. und 2. Achse) zu groß war

13. bei den Kupplungsköpfen zu starker Luftverlust vorhanden war

14. bei der Feststellbremse (1. und 2. Achse) die Seilklemme bei der Halterung anstand

15. die Umrissleuchten ohne Funktion und die Cellone fehlte

16. der Endrahmen war links und rechts sowie der Drehschemel durchgerostet und eingerissen waren, sowie der Holzboden mehrfach durchgebrochen war

17. der Träger teilweise keinen Formschluss nach vorne aufwies. Die Gurte waren unsachgemäß angebracht (Eigenbau) wodurch die Vorspannkraft nicht eruiert werden konnte.

Der Punkt 11) ist mangels eines darauf bezogenen Rechtsmittels gegen die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und war demnach aus dem Spruch zu entfernen.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt wurde von der Landesverkehrsabteilung, Inspektor x, anlässlich einer besonderen technischen Verkehrskontrolle des Amtes der Landesregierung festgestellt und zur Anzeige gebracht. x transportierte mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug samt Anhänger Eisenschrott. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass die angeführten Teile am LKW und am Anhänger unzureichend gesichert waren. Die Gurte wären unsachgemäß verzurrt gewesen und teilweise locker. Die Vorspannkraft konnte nicht eruiert werden, da die Gurte nicht ordnungsgemäß eingehängt gewesen waren. Am LKW waren 10 Gurte und am Anhänger waren 4 Gurte angebracht. Teile der Ladung wiesen nach vorne keinen Formschluss auf. Bedingt durch die Witterung waren die Ladefläche und die transportierten Teile nass und nicht zusätzlich gegen Verrutschen gesichert. Aufgrund der festgestellten, schweren Mängel wurden die Kennzeichentafeln, samt Zulassungsschein gegen Bestätigung am Ort der Amtshandlung abgenommen. Lichtbilder und die Teiluntersuchungsbefunde gem. § 58 KFG 1967 wurden der Anzeige beigeschlossen.

 

Der Inhalt der Anzeige wurde Ihnen mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion , PK Steyr vom 15.01.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

Am 30.01.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung mit folgenden Begründungen zu den Punkten:

1 ) Hebelweg: bei einer Bremskontrolle zeigte die Betriebsbremse eine hundertprozentige Wirkung, wie groß muss der Hebelweg sein ? (Achse 3)

2) Feststellbremse Achse 2 hat keine Seilklemme, sondern Federnspeicher mit Bremsschlüssel (Irreführung)!

3) Stabilisatorlagerung Achse 2 wurde gewechselt mit neuen Teilen - neue Teile gleiches Spiel nach Angaben des Werkstättenmeisters ist ein gewisses Spiel vorgegeben (Unwissenheit).

4) Aufbau wurde von Fa. Rieder kontrolliert und für ordnungsgemäß befunden.

5) vorhandene Verschlussvorrichtungen waren durch 20iger HV-Schrauben ersetzt, dadurch sind die Verschlussvorrichtungen wirkungslos und nicht notwendig.

6) und 7) es war uns nicht bekannt, die Mängel dieser Punkte sind wahrscheinlich durch den laufenden Betrieb entstanden.

8) ist ein Irrtum ? Es waren alle Kennzeichentafeln original laut Zulassungsschein montiert (vermutlich bewusster Irrtum).

9) laut Auskunft des Prüfers der Landesregierung ist der Ölverlust im legalen Rahmen (es wurde nichts verändert).

10) Auf dem Fahrzeug war und ist eine Begutachtungsplakette, wo das richtige Kennzeichen eingestanzt ist, es war auch nicht abgelaufen. Ablaufdatum 31.12.12 (mutwilliger Irrtum) 11)­

12) Bitte schicken Sie mir die gesetzliche Hebelweglänge der Betriebsbremse, bei ihrer Kontrolle war die Bremse zu hundert Prozent in Ordnung ?

13) Luftverlust: durch das Einweisen in eine Sackgasse durch ihre Beamten kam es beim Wenden zu einer Überdehnung des Schlauches, wobei der Kupplungskopf 30 % abgebogen wurde und dadurch auch eine Berührung mit dem Anhänger entstand. Mit einem Handgriff war der Luftverlust behoben.

14) Die Seilklemmen bei der Feststellbremse hatten eine Zugfunktion und waren richtig montiert.

15) es waren zwei Leuchten ohne Funktion von 20 Leuchten, ein Cellon hat gelegentlich einen Sprung und nicht wie behauptet, dass es fehlte.

16) Die Roststellen und Alterserscheinungen, das Loch im Holzboden stellt eine Funktion des Anhängers dar, Abfluss des Molkeschlauches.

17) die Gurte (Spannvorrichtungen) sind seit 30 Jahren in Verwendung und haben die fünffache Vorspannkraft wie herkömmliche Ratschen.

 

Sie bitten in Ihrem Einspruch die Mängelaufzählung zu überdenken, da diese zu 80 % übertrieben und nicht richtig sei. Im Übrigen würden sie keine Gefahr und Behinderung für andere Straßenbenützer darstellen. Es würde sich um Alterserscheinungen handeln, die ohnehin bei der nächsten Überprüfung behoben worden wären. Sie bitten um Einstellung des Verfahrens.

 

Zuständigkeitshalber wird der Strafakt an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Ihre Wohnsitzbehörde abgetreten.

Am 05.04.2013 erscheinen Sie bei der hs. Behörde, wobei zusätzlich folgende Aussagen von Ihnen niederschriftlich festgehalten werden:

Lenker sei von Bad Hall bis zur Anhaltung Herr X gewesen. Er wäre davor Ihr Beifahrer gewesen. Zum Zeitpunkt der Anhaltung seien Sie persönlich anwesend gewesen. Zu den Punkten:

1) Bei der Kontrolle am Bremsprüfstand seien gleichwertige Werte abzulesen gewesen. Lediglich mit freiem Auge stellte der Beamte einen zu großen Hebelweg fest.

2) dazu würden Sie keinen Einspruch machen.

3) Es seien nach der Anzeige neue Gummischellen eingebaut worden. Zwischen alten und neuen wäre überhaupt kein Unterschied festzustellen gewesen.

4) dazu kein Einspruch

5) Die angezeigten Verschlussvorrichtungen hätten überhaupt keine Funktion. Dass der Aufbau vom LKW bei der Anhängervorderwand angestanden sei, hätte folgendenden Grund. Sie seien von den Beamten dazu veranlasst worden Ihr Fahrzeug an einen bestimmten Ort zu stellen, wobei Sie eine 180 Grad-Wendung machen sollten - dies wäre aufgrund der Enge der Straße nicht möglich gewesen - deswegen wäre letztlich der Hänger abgehängt worden. Dass dadurch ein Anstoß beim Einschlag entstanden sei, wäre niemals zu verhindern gewesen.

6) dazu kein Einspruch

7) Kontrollgerät wäre ordnungsgemäß überprüft gewesen. Ob die Plombierung angebracht gewesen sei, könnten Sie nicht eindeutig sagen. Sie hätten sie weder entfernt, noch vor der Fahrt kontrolliert ob sie oben gewesen sei.

8) dass die hintere Kennzeichentafel fehlte, sei eine absolute Lüge. Sie wüssten nicht, wie der Polizist darauf komme. Die Tafel wäre 100 %ig oben gewesen.

9) bei der anschließenden Gutachtenerstellung durch die Landesregierung wäre festgestellt worden, dass der Ölverlust im Toleranzbereich gewesen wäre.

10) die angezeigte Plakette wäre noch vom Vorbesitzer und war leider nicht entfernt worden. Daneben hätte sich die richtige Begutachtungsplakette befunden. Wieso dies angezeigt worden wäre, sei Ihnen unerklärlich.

11) dazu kein Einspruch

12) gleiche Einspruchsangabe wie bei Punkt 1.

13) der Luftverlust würde während der Fahrt passieren, so wie bei der gegenständlichen auch. So etwas könne man nicht vorhersehen, denn vor der Abfahrt hätte es noch gepasst. Mit einem Handgriff wäre der Mangel vor Ort behoben worden. Sie vermuten, dass dies auch durch das vorher beschriebene Einschlagmanöver passiert wäre, denn genau hier würde der Bremsschlauch überspannt und öffne automatisch den Kupplungskopf.

14) hier handle es sich um den Urzustand der entspannten Handbremse. Wieso würde das angezeigt?

15) kein Einspruch

16) kein Einspruch

17) Sie seien davon überzeugt, dass die Ladungssicherung in Ordnung war. Die Spannrollen wären zwar Eigenbau und dieses System wäre seit 1979 in Verwendung und hätten dabei noch keinen einzigen Strohballen oder andere Güter verloren. Sie seien sich sicher, dass Ihr System sicherer sei als die am Markt befindlichen Gurteratschen. Ihr System wäre endlos spannbar.

Der anzeigende Beamte wurde dazu um Stellungnahme ersucht, welcher er am 24.04.2013 in Form einer zeugenschaftlichen Einvernahme hieramts nachkam. Dabei wurde von ihm angegeben, dass er vollinhaltlich auf von ihm gemachte Anzeige verweise. Bei Punkt 8 würde es sich um die Kennzeichnungstafel und nicht - wie vom Beschuldigten angenommen - die Kennzeichentafel handeln. Zu den Anzeigepunkten 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 verweist der Meldungsleger zusätzlich auf die Feststellung durch die vorort anwesenden Sachverständigen des Landes der Landesregierung, Frau Ing. x, Hr. x und Hr. x. Es gäbe zu diesen Punkten nichts mehr hinzuzufügen. Zu Punkt 17 der Anzeige werden noch weitere Beweisfotos vorgelegt (28 Stück).

Der Inhalt des Protokolles wird Ihnen am 25.04.2013 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

Am 11. 06.2013 wird der Akt an die Landespolizei , PK Steyr rückgemittelt.

 

Die Landespolizeidirektion , PK Steyr hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG.1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs.1 KFG.1967 müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs.2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 KFG 1967 müssen Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrissleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrissleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 KFG.1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 besteilten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs.5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs.5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs.9 und § 57a Abs.1b gelten sinngemäß.

 

Gemäß § 24 Abs. 7 KFG.1967 hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85., sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landehauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG.1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG.1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 Vit e KFG 1967 ist die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 KFG.1967 hat der Zulassungsbesitzer

1. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung -unbeschadet anfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

 

Die Übertretungen sind von einem Polizeibeamten im Beisein von Amtssachverständigen der Landesregierung festgestellt und mit der Zeugenaussage des Anzeigers bestätigt worden.

Ihre Einspruchsangaben vom 25.01.2013 und Ihre niederschriftliche Aussage vom 05.04.2013 sind in ihrem Inhalt differierend. Lediglich in den Punkten 3, 9, 12. 13 und 17 sind Ihre Angaben annähernd gleichlautend. Punkt 11 wurde von Ihnen nie beeinsprucht. Bei der Übertretung in Punkt 8 handelt es sich insofern um einen Irrtum Ihrerseits, da tatsächlich die Kennzeichnungstafel angezeigt wurde, und nicht wie von Ihnen im Einspruch behauptet, die Kennzeichentafel - somit ist auch dieser Anzeigepunkt eindeutig erwiesen. In den Punkten 2, 4, 6, 15 und 16 haben Sie letztlich angegeben, dass Sie keinen Einspruch machen würden. Gemäß § 49 Abs.2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz), ist, wenn infolge der Erhebung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft getreten ist, eine spätere Zurückziehung des Einspruches wirkungslos.

Zu Ihren Angaben bezüglich Begutachtungsplakette teilt Ihnen die Behörde mit, dass sich nur eine Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug befinden darf. Sie selber haben ausgesagt, dass sich eine Plakette vom Vorbesitzer auf dem Fahrzeug befunden hätte. Insgesamt ergibt sich daraus für die Behörde der Eindruck, dass es sich durch Ihre Widersprüche in diesen Punkten um Schutzbehauptungen handelt und somit sind diese Übertretungen für die Behörde eindeutig erwiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ihr Einkommen wurde mit monatlich Euro 1000,- netto bekanntgegeben. Sorgepflicht für 1 Kind, Vermögen aus einer halben Landwirtschaft, Schulden in Höhe von Euro 300.000,--.

 

Es lagen weder strafmildernde, noch straferschwerende Umstände vor. Die Bemessung der Strafhöhe ist für die Behörde in Zusammenschau der Umstände entsprechend angemessen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle..

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

 

 

2.1. Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Behörde 1. Instanz grundsätzlich im Wesentlichen auf den Gesetzestext des § 19 Abs. 1 und 2 VStG. Abschließend wurde vermeint diese Geldstrafe entspreche den Vermögens- u.  Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und dem Unrechtsgehalt sowie der Schwere der Übertretung.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 31.8.2013 als Einspruch bezeichneten Berufung entgegen. Er verweist darin auf seine Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Außerdem finde er die Strafe viel zu hoch; sein Einkommen bestehe aus einer kleinen Landwirtschaft und betrage ca. 700-800 € monatlich. Nochmals wolle er erwähnen, dass es sich um kein neues Fahrzeug gehandelt habe, und auch keine Gefahren im laufenden Betrieb (gemeint wohl bei dieser Fahrt) herbeigeführt worden sei. Leider sei Praxis und Theorie immer weit voneinander entfernt, daher ersuche er, da er ja arbeite und kein Verbrecher sei, die Strafe mindestens 90 % zu senken.

In einem Nachsatz wird noch vermeint, diese Forderung wäre eine Bedrohung „unseres“ Betriebsbudgets. Daher bitte noch mal diese leidige Sache zu überdenken.

 

 

3. Die  Behörde erster Instanz hat mit Vorlageschreiben vom 22.8.2013 den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 18.9.2013 (FAX) dem Berufungswerber aufgefordert seine Berufung dahingehend zu präzisieren, ob er sich in einzelnen Punkten nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen den Schuldspruch wenden wolle.

Ebenfalls wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen seine Einkommenssituation näher darlegen zu wollen, wobei abschließend auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Berufungsverhandlung im Falle der Bestreitung einzelner Punkte hingewiesen wurde.

 

3.1. Nach fernmündlicher Urgenz der Antwort auf das h. Schreiben erklärte der Berufungswerber im FAX noch nicht nachgeschaut zu haben. Mit einer am 25.9.1013 der Post zur Beförderung übergebenen Sendung mittelt er das in schlechter Qualität ausgedruckte FAX mit dem Ersuchen zurück, dass ihm dieses Schreiben nochmals zugeschickt werden wolle. Dies obwohl dem Berufungswerber der Inhalt des Schreibens im Ergebnis zweimal auch fernmündlich zur Kenntnis gebracht wurde.

Aus diesem Grund musste schließlich zur Klärung der unklaren Berufung eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

Beweis erhoben wurde schließlich durch Einvernahme des Meldungslegers GrInsp. x als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten, anlässlich der Berufungsverhandlung. Vom Meldungsleger wurden zwei weitere Fotos vom Fahrzeug und dessen Ladung vorgelegt, welche als Beilagen 1 u. 2 zum Akt genommen wurden.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber betreibt diesen Lkw im Rahmen seiner Landwirtschaft gleichsam als Traktorersatz. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein älteres Modell, wobei die seitens der Polizei festgestellten technischen Mängeln, die im Übrigen im Zuge einer technischen Verkehrskontrolle im Beisein einer technischen Amtssachverständigen festgestellt worden sind, denen der Berufungswerber auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts entgegen zu setzten vermochte. Vom Meldungsleger wurden diese Mängel im Ergebnis unter Hinweis auf die Anzeige und die Feststellungen der Sachverständigen vollumfänglich bestätigt. Es fanden sich keine Anhaltspunkte an diesen Feststellungen Zweifel hegen zu können.

Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht nicht, dass wurden bloßen Rahmen der Landwirtschaft verwendeten Lastkraftwagen, der üblicherweise nur im Nahverkehrsbereich eingesetzt zu werden pflegt, nur schwer auf den technischen Niveau in Stand gehalten werden kann, wie dies etwa bei im Fernverkehr bzw. internationalen Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen der Fall ist.

Dies scheint insbesondere der Berufungswerber in seinem Einspruch vom 25. Jänner 2013 aufzeigen zu wollen, wobei er darin die Bemängelungen in einzelnen Punkten unter anderem auch relativiert und diese als nicht oder nicht in vollem Umfang verwirklicht sehen will. Er verweist darin auf die altersbedingten Roststellen sowie das Loch im Holzboden, welches die Funktion des Anhängers nicht beeinträchtige. Auch die Gurten, so der Berufungswerber, hätten einer bestimmungsgemäße Verwendung durchaus noch standgehalten. Darin bat er letztlich die Menge der Anlastungen zu überdenken. Durch die Bemängelungen wären jedenfalls keine Gefahren und Behinderungen anderer Straßenbenützer dargestellt worden. Es habe sich um Alterserscheinungen gehandelt, die ohnedies bei der nächsten Überprüfung behoben worden wären.

Schon damit tritt er den Vorwürfen dem Grunde nach jedoch nicht entgegen.

Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung versuchte der Berufungswerber einmal mehr die festgestellten Mängel als unbedeutend und die Art dieser Kontrolle und die Bemängelung im Speziellen als überzogen darzustellen.

Insgesamt lässt sich seine Darstellung in der Berufungsverhandlung dahingehend zusammenfassen, dass bei einem alten Fahrzeug eben Mängel auftreten, welche jedoch in der Praxis und insbesondere bei der Art der landwirtschaftlichen Verwendung dieses Fahrzeuges keine so große Bedeutung zugemessen werden dürften. Die nicht in der Disposition der Kontrollorgane oder der Behörde stehenden Wahrnehmungspflicht solcher Mängel scheint dem Berufungswerber nicht zugänglich zu sein.

Strittig blieb letztlich im Ergebnis nur – was im Grunde völlig irrelevant ist - die Darstellung der Witterungssituation, welche der Berufungswerber mit schneematschigen Straßenverhältnissen darzustellen versuchte, während demgegenüber die Fotos und die Angaben des Meldungslegers mit höchster Wahrscheinlichkeit  auf trockene Straßenverhältnisse schließen lassen.

Laut Angabe des Berufungswerbers ist die damalige Fahrt bis Bad Hall auf eine Distanz von immerhin 50 km angelegt gewesen.

 

 

 

4.1. Seiner verharmlosenden ist darüber hinaus noch entgegenzuhalten, dass gegen ihn seit dem Jahr 2009 eine große Zahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz vorliegen, wobei die überwiegende Anzahl wegen Fahrzeugmängel einschlägig sind.  Selbst anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte kein Anzeichen auch nur eines Ansatzes einer Schuldeinsicht festgestellt werden.

Daraus lässt sich ableiten, dass der Berufungswerber die gesetzlichen Vorschriften über den gesetzmäßigen Zustand von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr wohl gleichgültig bis ablehnenden gegenüber steht. Vor diesem Hintergrund spricht auch seine Darstellung, wonach die festgestellten Bemängelungen“ ohnedies bei der nächsten Überprüfung behoben worden wären“ für sich.  Ein Bekenntnis zur Normentreue ist darin jedenfalls nicht erkennbar.

 

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

5.1. Der Berufungswerber bezeichnet sein Monatseinkommen mit 1.000 Euro und benennt den Einheitswert seiner Landwirtschat mit 23.000 Euro. Dies bleibt jedoch zur Gänze unbelegt. In den vom Sachverständigen als schwerwiegend qualifizierten zahlreichen Fahrzeugmängel ist nicht zuletzt eine nicht unerhebliche Schädigung gesetzlich geschützter Interessen durch eine zumindest abstrakt  herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erblicken. Demnach ist mit Blick auf den jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen der jeweils kumulativ (für jeden Übertretungspunkt eine einzelne Strafe) eine Geldstrafe von nur 100 Euro pro Delikt auch bei einem Einkommen von nur 1.000 Euro als durchaus sachgerecht zu erachten. Die sich daraus ergebende Gesamtstrafe scheint insgesamt der Tatschuld angemessen, wobei dieses Strafausmaß insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen geboten scheint um beim Berufungswerber   das Unrechtsbewusstsein zu schärfen.

Da in den mit unterschiedlichen Strafen belegten Übertretungspunkten eine Unwertdifferenzierung im Ergebnis nicht begründbar scheint, wurde hinsichtlich sämtlicher Punkte letztlich ein einheitliches Strafausmaß festgelegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r