Linz, 14.10.2013
E r k e n n t n i s
I. Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, als dieser zu lauten hat:
"Sie haben am 27.2.2013 um 05:02 Uhr, in Linz auf der A7 im Bereich von Strkm 11,00 bis 12,00 als Lenker des Lastkraftwagens mit Anhänger, Kennzeiche:, x und x, die höchste zulässige Gesamtmasse von 40 t um 10,26 t überschritten (festgestelltes Gesamtgewicht 50.260 kg).“
Als Geldstrafe wird gegen Sie eine Gesamtstrafe von 500 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden ausgesprochen.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden mit 50 Euro bestimmt. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.
Zu II. § 65 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweier Übertretungen nach nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7a KFG zwei Geldstrafen (250 Euro und 500 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 und 100 Stunden verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung indem er inhaltlich folgendes ausführt:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer bereits anberaumten Berufungsverhandlung konnte letztlich angesichts des Verzichtes seitens des Berufungswerbers unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.
3.2. Das Rundholz wurde laut Anzeige nicht direkt aus dem Wald von Reichental und Schwarzenbach verfrachtet. Die Fuhre wurde während der Nacht am Firmengelände abgestellt um es in der Folge nach Steyrermühl zu bringen, sodass die für Rundholztransporte vorgesehene Gewichtsgrenze von 44 t im gegenständlichen Fall nicht zu Tragen kommt. Der Berufungswerber hat gegenüber dem Meldungsleger auch angegeben, selbst gedacht zu haben allenfalls überladen zu sein.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ….a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, …….. durch die Beladung nicht überschritten werden, ......
Nach § 102 Abs.1 Z1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein solches nur in Betrieb nehmen wenn er sich – falls ihm das Gewicht nicht bekannt ist - gegebenenfalls davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).
4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........
Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand und welches Fehlverhalten als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.
Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen …..
Ob sich der Berufungswerber bei einer Überladung von insgesamt mehr als 10 Tonnen von diesem Umstand überzeugt hat oder ob er die Überladung – was hier bei diesem Umfang wohl eher zutreffend scheint – einfach in Kauf genommen hat, ist nicht Tatbestandselement und gehört nicht den Tatvorwurf bzw. würde dieser Zusatz eine Vorsatztat im Verwaltungsstrafverfahren gleichsam immer ausschließen.
Vor diesem Hintergrund war der Spruchbestandteil „sich in zumutbarer Weise nicht überzeugt zu haben“ zu eliminieren.
4.2. Eingangs ist hinsichtlich der Einschätzung des Gewichtes durch den Fahrer zu sagen, dass die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel eben nur eine solche Menge an Ladegut laden darf, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045, sowie VwGH 4.7.1997, 97/03/0030).
4.2.1. Zur Frage der kumulative Bestrafung der Überladung auch einzelner Komponenten ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. In einer Überladung liegt naturgemäß jedoch nur eine Tathandlung, welche bei einer Fahrzeugkombination in aller Regel auch zur Überladung einzelner Fahrzeugkomponenten und nicht zuletzt auch der höchsten zulässigen Achslasten führt.
Hat der Täter mit der Überladung jedoch immer nur eine deliktische Handlung begangen, welche, wie auch hier, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der Anderen) voll erfasst wird. Demnach liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).
Ein solcher Regelverstoß ist typisch als ein in Tateinheit begangenes Unrecht zu sehen, dessen Unwert wesenstypisch ebenfalls als Einheit zu Tage tritt.
Im konkreten Fall ergibt die Addition der Gesamtmassen von Zugfahrzeug u. Anhänger ein Gewicht von 50.260 kg, während das höchste zulässige Gesamtgewicht für den (Rund-)Holztransport 40.000 kg beträgt. Bei diesem Umfang der Überladung liegt es in der Natur der Sache, dass – wenn auch im relativ geringem Umfang – zusätzlich auch das Zugfahrzeug als auch der Anhänger bzw. auch einzelne Achsen – je als Einzelkomponente(n) des Kraftwagenzuges - überladen war(en).
4.2.2. Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs.1 lit. a idF vor der 13ten KFG-Novelle im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFG-Novelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (VwGH 25.3.1992, 91/03/0290), dass über den Lenker (Täter) nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden darf (vgl. h. Erk. v. 4.7.2002, VwSen-108225/15/Bi/Stu, mit Hinweis auf VwGH 20.12.1993, 93/02/0242; auch bereits VwGH 16.3.1994, 93/03/0249).
Somit ist in diesem Punkt der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Ergebnis im Recht.
Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil]. Auch dies ist hier in klassischer Form nicht der Fall.
Der Hinweis der Behörde erster Instanz auf VwGH 26.5.1999, 99/03/0054 ist vor diesem Hintergrund verfehlt, zumal daraus keine kumulative Strafanordnung abgeleitet werden kann, wenngleich die textliche Fassung dieses Erkenntnisses an den Leser denksportähnliche Anforderungen stellt.
5. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.
5.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von zehn Tonnen - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen.
Handelt es sich in einem Verfahren iSd § 102 Abs 1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 um eine Überladung in der Höhe von über 25 %, so ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung - aufgrund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (als derart erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sei etwa auf den verlängerten Bremsweg (Hinweis Urteil OGH 29. November 1967, 7 Ob 164/67 = SZ 40/157), auf die Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand (Hinweis auf VwGH 20.11.1978, 1354/78) und auf das veränderte Fahrverhalten (Hinweis Urteil OGH 26. März 1987, 7 Ob 8/87) hingewiesen)sogar als erheblich zu bezeichnen (VwGH 3.7.1991, 90/03/0205) und liegt jedenfalls das Kriterium bloß unbedeutender Folgen der Übertretung keineswegs vor (VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090 mit Hinweis auf VwGH 21.2. 1990, 89/03/0104-107). Vor diesem Hintergrund wäre selbst in Kumulation der beiden Einzelstrafen dem Strafausmaß grundsätzlich noch nicht entgegen zu treten.
Auf Grund der privaten Situation des 26-jährigen Berufungswerbers mit dem von ihm als realistisch zu bezeichnenden Nettoeinkommens in Höhe von 1.500 Euro i.V.m. der Absicht sich ein Haus zu bauen, kann jedoch auch mit dem etwas reduzierten Strafausmaß das Auslangen gefunden werden, ohne dabei den Erschwerungsgrund der bereits einschlägigen Vormerkung übersehen zu haben. Es ist zu erwarten, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer auch damit in Zukunft von derartigen Überladungen abgehalten wird.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Dr. B l e i e r