Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168104/2/Br/Ka

Linz, 14.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 27.08.2013, Zl.: VerkR96-3346-2013-STU,  zu Recht:

 

 

I.          Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, als dieser zu lauten hat:

"Sie haben am 27.2.2013 um 05:02 Uhr, in Linz auf der A7 im Bereich von Strkm 11,00 bis 12,00 als Lenker des Lastkraftwagens mit Anhänger, Kennzeiche:,  x und x, die höchste zulässige Gesamtmasse  von 40 t um 10,26 t überschritten (festgestelltes Gesamtgewicht 50.260 kg).“ 

Als Geldstrafe wird gegen Sie eine Gesamtstrafe von 500 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden ausgesprochen.

 

 

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden mit 50 Euro bestimmt. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19,  § 24, § 51 Abs.1, § 51e  Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II. § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweier Übertretungen nach  nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7a KFG zwei Geldstrafen (250 Euro und 500 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 und 100 Stunden verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs + Anhänger von 43.990 kg durch die Beladung um 6.270 kg überschritten wurde.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, A7 Süd mindestens von StrKm. 12 bis StrKm. 11,0,

Tatzeit: 27.02.2013, 05:02 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug (Lastkraftwagen und Anhänger) die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 10.260 kg überschritten wurde.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, A7 Süd mindestens von StrKm. 12 bis StrKm. 11,0,

Tatzeit: 27.02.2013, 05:02 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, LKW, Scania R164 CB, grün Kennzeichen x, Anhängerwagen, Riedler, grün."

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Stadtpolizeikommando Linz) vom 20. März 2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen Sie als Lenker des oa. Fahrzeuges ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der im Spruch angeführten Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz eingeleitet.

 

Im Rahmen einer Kontrolle durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Linz wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW's + Anhänger von 43.990 kg durch die Beladung um 6.270 kg überschritten wurde.

Weiters wurde beim betroffenen Fahrzeug (Lastkraftwagen und Anhänger) die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 10.260 kg überschritten wurde.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 2013 wurden Sie aufgefordert, sich zu den Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.

 

Von der Ihnen nachweislich eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung haben Sie keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Behörde - wie angedroht - das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung finalisieren musste.

 

 

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige, Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beide' Fahrzeuge, wenn 'diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

§ 4 Abs. 7a KFG 1967 lautet:

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Übertretungen nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen haben.

 

Im Rahmen einer Kontrolle durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Linz wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW's + Anhänger von 43.990 kg durch die Beladung um 6.270 kg überschritten wurde. Dies entspricht einer Überladung von 14,25 %.

 

Weiters wurde beim betroffenen Fahrzeug (Lastkraftwagen und Anhänger) die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 10.260 kg überschritten wurde. Dies entspricht einer Überladung von 25,65 %.

 

Die festgestellten Übertretungen sind durch den dem Verfahrensakt zu Grunde liegenden Wiegeschein als erwiesen anzusehen.

 

Die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes dient auch der Sicherheit der Straßenbenützer (vgl. VwGH vom 03.07. 1991, 90/03/0205).

Durch die Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG und des § 4 Abs. 7a KFG werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. VwGH vom 26.05.1999, GZ: 99/03/0054).

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten. Diese wurden von der Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31. Juli 2013 ( geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und musste daher von der Schätzung der Behörde ausgegangen werden. ,

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Straf­bemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht mehr zu Gute.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung indem er inhaltlich folgendes ausführt:

Am 27.02.13 war ich mit dem Lkw auf den Weg zum Sägewerk, wobei ich von Polizeibeamten angehalten und festgestellt wurde, dass die Summe der gesetzlich vorgesehenen Gesamtgewichte Lkw mit Anhänger iHv 44 Tonnen um 6 270 kg überschritten war.

Zu meiner Rechtfertigung möchte ich erstens festlegen, dass ich in Ihrem Schreiben bezüglich der gleichen begangen Tat zweimal belangt werde. Erstens wird das Überladen unter dem § 101 Abs 1 lit a KFG und zweitens unter dem § 4 Abs 7a KFG subsumiert. Somit werde ich für eine Handlung zweimal bestraft, wobei beide gesetzlichen Tatbestände im Wesentlichen denselben Zweck der Begrenzung des höchstzulässigen Gesamtgewichts verfolgen. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen stehen zueinander in einer Scheinkonkurrenz. In casu hätte die belangte Behörde bei richtig rechtlicher Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass ein Fall der Konsumtion im gegenständlichen Fall vorliegt. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass eine Bestrafung lediglich nach einer der zur Last gelegter Verwaltungstatbestände zulässig wäre.

 

Weiteres möchte ich anführen, dass es mir nur eingeschränkt zumutbar ist das Gewicht der Holzladung zu bestimmen, da das angeführte Fahrzeug keine Achsenwaage besitzt, die das Gewicht der Ladung ungefähr beziffern könnte und somit auf Erfahrungswerte setzen muss. Anderes als beispielsweise beim Schottertransport habe ich nicht die Möglichkeit das Gewicht der Beladung vor Ort - also direkt im Wald - zu bestimmen. Vor allem bei Holztransporten spielt die Feuchtigkeit, die oft aufs erste nicht erkennbar ist, eine wichtige Rolle. Nach Regentagen bzw bei Schneeschmelze können die Gewichte extrem unterschiedlich sein und daher ist es mir nur in groben Zügen möglich das Gewicht des Rundholzes vorab zu beziffern.

 

Zudem möchte ich noch erwähnen, dass für mich eine Geldstrafe iHv 825 keine Kleinigkeit mehr darstellt und es immer fragwürdiger wird der Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer längerfristig nachzugehen, obwohl ich meinen Beruf als Lkw-Fahrer sehr schätze. In den nächsten zwei Jahre beabsichtige ich mir meinen Lebenstraum vom eigenen Haus" zu verwirklichen und gerade in dieser Situation als Häuselbauer" ist für mich jeder Cent wichtig. Mit diesen Strafen wird es für mich aber schwieriger meinen Traum auch schlussendlich zu verwirklichen, da diese Strafsumme über die Hälfte meine Nettolohns ausmacht.

 

Abschließend appelliere ich an Sie die angeführten Punkte - meine Einkommens- und Vermögenssituation, die Doppelbestrafung", wie auch die eingeschränkte Zumutbarkeit der der Gewichtsbestimmung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und hoffe auf ein positives Ergebnis.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer bereits anberaumten Berufungsver­handlung konnte letztlich angesichts des Verzichtes seitens des Berufungswerbers unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

3.2. Das Rundholz wurde laut Anzeige nicht direkt aus dem Wald von Reichental und Schwarzenbach verfrachtet. Die Fuhre wurde während der Nacht am Firmengelände abgestellt um es in der Folge nach Steyrermühl zu bringen, sodass die für Rundholztransporte vorgesehene Gewichtsgrenze von 44 t im gegenständlichen Fall nicht zu Tragen kommt. Der Berufungswerber hat gegenüber dem Meldungsleger auch angegeben, selbst gedacht zu haben allenfalls überladen zu sein.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ….a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, …….. durch die Beladung nicht überschritten werden, ......

Nach § 102 Abs.1 Z1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein solches nur in Betrieb nehmen wenn er sich – falls ihm das Gewicht nicht bekannt ist -  gegebenenfalls davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

 

 

4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand und welches Fehlverhalten als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen …..

Ob sich der Berufungswerber bei einer Überladung von insgesamt mehr als 10 Tonnen von diesem Umstand überzeugt hat oder ob er die Überladung – was hier bei diesem Umfang wohl eher zutreffend scheint – einfach in Kauf genommen hat, ist nicht Tatbestandselement und gehört nicht den Tatvorwurf bzw. würde dieser Zusatz eine Vorsatztat im Verwaltungsstrafverfahren gleichsam immer ausschließen.

Vor diesem Hintergrund war der Spruchbestandteil „sich in zumutbarer Weise nicht überzeugt zu haben“ zu eliminieren.

 

 

 

4.2. Eingangs ist hinsichtlich der Einschätzung des Gewichtes durch den Fahrer zu sagen, dass die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel eben nur eine solche Menge an Ladegut laden darf, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045, sowie VwGH 4.7.1997, 97/03/0030).

 

 

4.2.1. Zur Frage der kumulative Bestrafung der Überladung auch einzelner Komponenten ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. In einer Überladung liegt naturgemäß jedoch nur eine Tathandlung, welche bei einer Fahrzeugkombination in aller Regel auch zur Überladung einzelner Fahrzeugkomponenten und nicht zuletzt auch der höchsten zulässigen Achslasten führt.

Hat der Täter mit der Überladung jedoch immer nur eine deliktische Handlung begangen, welche, wie auch hier, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der Anderen) voll erfasst wird. Demnach liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).

Ein solcher Regelverstoß ist typisch als ein in Tateinheit begangenes Unrecht zu sehen, dessen Unwert wesenstypisch ebenfalls als Einheit zu Tage tritt.

Im konkreten Fall ergibt die Addition der Gesamtmassen von Zugfahrzeug u. Anhänger ein Gewicht von 50.260 kg, während das höchste zulässige Gesamtgewicht für den (Rund-)Holztransport 40.000 kg beträgt. Bei diesem Umfang der Überladung liegt es in der Natur der Sache, dass – wenn auch im relativ geringem Umfang – zusätzlich auch das Zugfahrzeug als auch der Anhänger bzw. auch einzelne Achsen – je als Einzelkomponente(n) des Kraftwagenzuges - überladen war(en). 

 

 

 

4.2.2. Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs.1 lit. a idF vor der 13ten KFG-Novelle im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFG-Novelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (VwGH 25.3.1992, 91/03/0290), dass über den Lenker (Täter) nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden darf (vgl. h. Erk. v. 4.7.2002, VwSen-108225/15/Bi/Stu, mit Hinweis auf VwGH 20.12.1993, 93/02/0242; auch bereits VwGH 16.3.1994, 93/03/0249).

Somit ist in diesem Punkt der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Ergebnis im Recht.

Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil]. Auch dies ist hier in klassischer Form nicht der Fall.

Der Hinweis der Behörde erster Instanz auf VwGH 26.5.1999, 99/03/0054 ist vor diesem Hintergrund verfehlt, zumal daraus keine kumulative Strafanordnung abgeleitet werden kann, wenngleich die textliche Fassung dieses Erkenntnisses an den Leser denksportähnliche Anforderungen stellt.

 

 

5. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von zehn Tonnen - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Handelt es sich in einem Verfahren iSd § 102 Abs 1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 um eine Überladung in der Höhe von über 25 %, so ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung - aufgrund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (als derart erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sei etwa auf den verlängerten Bremsweg (Hinweis Urteil OGH 29. November 1967, 7 Ob 164/67 = SZ 40/157), auf die Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand (Hinweis auf VwGH 20.11.1978, 1354/78) und auf das veränderte Fahrverhalten (Hinweis Urteil OGH 26. März 1987, 7 Ob 8/87) hingewiesen)sogar als erheblich zu bezeichnen (VwGH 3.7.1991, 90/03/0205) und liegt jedenfalls das Kriterium bloß unbedeutender Folgen der Übertretung keineswegs vor (VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090 mit Hinweis auf VwGH 21.2. 1990, 89/03/0104-107). Vor diesem Hintergrund wäre selbst in Kumulation der beiden Einzelstrafen dem Strafausmaß grundsätzlich noch nicht entgegen zu treten.

Auf Grund der privaten Situation des 26-jährigen Berufungswerbers mit dem von ihm als realistisch zu bezeichnenden Nettoeinkommens in Höhe von 1.500 Euro i.V.m. der Absicht sich ein Haus zu bauen, kann jedoch auch mit dem etwas reduzierten Strafausmaß das Auslangen gefunden werden, ohne dabei den Erschwerungsgrund der bereits einschlägigen Vormerkung übersehen zu haben. Es ist zu erwarten, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer auch damit in Zukunft von derartigen Überladungen abgehalten wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. B l e i e r