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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104559/2/GU/Mm

Linz, 18.04.1997

VwSen-104559/2/GU/Mm Linz, am 18. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des V.H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 25. März 1997, Zl. VerkR.., womit einem Einspruch gegen das Strafausmaß wegen einer Übertretung der StVO keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 65 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 20.Februar 1997 zu Zl. VerkR96.., eine Strafverfügung erlassen und ihm hiedurch wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auferlegt, weil er am 2.November 1996 um 10.36 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen .., auf der .. bei km 68,01, Richtung S., gelenkt hat und hiebei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 14 km/h überschritten hat.

In seinem nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Einspruch, beruft sich der Rechtsmittelwerber darauf, daß er nur ein Monatseinkommen von 6.217 S beziehe, sonst kein Vermögen und keine Sorgepflichten besitze und im übrigen zu berücksichtigen sei, daß er jährlich 80.000 km fahre.

Seine Vormerkungen seien nicht so gravierend, daß, wie im gegenständlichen Fall, die Strafe so hoch angesetzt wurde. Er sei auf keinen Fall gerast und im gegenständlichen Fall sei auf der Autobahn fast kein Verkehr gewesen.

Durch den auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch, wurde der Schuldspruch der vom Rechtsmittelwerber eingestanden wird, rechtskräftig.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft .. den angefochtenen Bescheid und wies den Einspruch gegen das Strafausmaß im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung im Grunde richtig angenommen worden sei. Sowohl das Verschulden als auch der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber bereits fünf mal einschlägig vorbestraft sei und das Monatseinkommen von 6.217 S, rechtfertigten keine mildere Strafe.

In seiner Berufung wiederholt der Rechtsmittelwerber die Einspruchsangaben, insbesonders im Hinblick auf den niedrigen Verdienst und begehrt im Ergebnis die Herabsetzung der Strafe.

Da nur die Höhe der Strafe angefochten war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Der objektive Unrechtsgehalt, der Hauptstrafzumessungsgrund, wiegt angesichts der bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 14 km/h, gering.

Das Verschulden war zwar nicht so gering als daß es hätte mit einer Ermahnung sein Bewenden gehabt; er war aber auch nicht besonders gewichtig.

Das Geständnis des Beschuldigten konnte keine mildernde Wirkung entfalten, weil es nicht qualifiziert, das heißt nicht reumütig war und aufgrund der erdrückenden Beweislage nicht wesentlich zur Aufklärung der Sache beitrug.

Andererseits war bei den von der ersten Instanz ins Treffen geführten fünf einschlägigen Vorstrafen anzumerken, daß jene vom 12.März 1992 infolge Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist im Sinn des § 55 VStG, nicht mehr anrechenbar war und zwei weitere einschlägige Vorstrafen nahe an der Tilgungsgrenze stehen.

Da ein anderes als vom Beschuldigten nachgewiesenes Monatseinkommen nicht bescheinigt werden konnte, andererseits vom Rechtsmittelwerber aber auch keine außergewöhnlichen Schuldentilgungspflichten reklamiert wurden, fand der O.ö. Verwaltungssenat in der Zusammenschau, daß die nunmehr, wie vorstehend im Spruch neu festgesetzte Strafe, die Grundlagen für die Strafbemessung berücksichtigt und die Strafzwecke angemessen abdeckt.

Aufgrund des Erfolges der Berufung fielen für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten an. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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