Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167125/15/Kei/AK/CG

Linz, 10.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juli 2012, Zl. VerkR96-1760-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. September 2013, zu Recht:

 

I.            Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro (= 10 Euro + 10 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde x, xstraße Freiland, B x bei km 34.650, Fahrtrichtung x, Einbiegespur zur Zufahrt "X".

Tatzeit: 11.01.2011, 20:48 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, DAIMLERCHRYSLER, weiß; Kennzeichen X, Sattelanhänger, grau

1) Sie haben das Sattelkraftfahrzeug gelenkt, obwohl folgende bei der Bewilligung gemäß § 104 Abs.9 KFG mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 04.10.2010, Zl.: 573-4/082.22.27/ 389-2010, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt wurde: Sie haben auf der Fahrt den vorgeschriebenen Gewichtsnachweis für den Transport nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 104 Abs. 9 und § 104 Abs. 2 lit. f KFG

2) Sie haben das Sattelkraftfahrzeug gelenkt, obwohl folgende bei der Bewilligung gemäß § 104 Abs.9 KFG mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 04.10.2010, ZI: 573-4/082.22.27/ 389-2010 erteilte Auflage nicht erfüllt wurde: Sie haben die Fahrt trotz schlechter Sicherverhältnisse (starker Nebel - Sichtweite nur ca. 33 m) durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 104 Abs. 9 und § 104 Abs. 2 lit. f KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß

von

100,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

100,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. August 2012, Zl. VerkR96-1760-2011 und vom 23. Juli 2013, Zl. VerkR96-1760-2011-GG, VerkR96-1759-2011-GG, Einsicht genommen und am 12. September 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen BI X (vormals X), RI  und X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI X und RI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI X und RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und dass sie als öffentlich-rechtlich Bedienstete im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen auch dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätten. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Zeugin BI X in der mit ihr durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufgenommenen Niederschrift, die in der Verhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Berufungswerbers verlesen worden ist, ausgeführt hat (auszugsweise Wiedergabe):

„……… dass wir ebenfalls die Strecke Freistadt Richtung Wullowitz befahren haben. Auf der gesamten Strecke war Nebel feststellbar und die Sichtweite reicht von einem Leitpflock zum anderen.

Das bedeutet, dass ca. eine Sichtweite von 33 m gegeben war.“

„…………… Die schlechten Sichtverhältnisse waren durchgehend von Wullowitz bis zum Abstellort (Götschka).“

Es wird auch auf die in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Kennzeichen hingewiesen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht gering.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass darunter eine einschlägige Vormerkung ist. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen. Es wird auf die mit BGBl.I. Nr. 33/2013 erfolgte Änderung des § 64 VStG hingewiesen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Anlage

 

Dr. Michael Keinberger

 

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 10.10.2014, Zl.: 2013/02/0265-5