Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167904/2/Ki/Spe

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, xstraße x, vom 14. Juni 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Mai 2013, VerkR96-9128-2013, wegen einer Übertretung des KFG 1967,  zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

           

 

Rechtsgrundlage:

zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II. § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1.            Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen x (x), trotz schriftlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. April 2013, VerkR96-7234-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer das genannten Kraftfahrzeug am 22. März 2013 um 18.02 Uhr verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können, zumal er mit Schreiben vom 28. April 2013 trotz Übermittlung von Radarlichtbildern mitteilte, dass es ihm nicht mehr möglich sei, einen Fahrer/in zu benennen.

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2.            Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Juni 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses – eine solche nicht beantragt.

 

3.            Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass er den Fahrer oder Fahrerin nicht feststellen könne. Auf einem zugesandten Heckfoto lasse sich zwar das ihm bekannte Nummernschild erkennen, damit könne jedoch keine Person erkannt werden.

 

Von diesem Betriebsfahrzeug würden mehrere Schlüssel existieren, die auch für die Angestellten zugänglich wären. Eine Befragung der möglichen Personen sei negativ verlaufen, somit könne er keinen willkürlichen Namen nennen, was auch einzusehen wäre.

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Aus einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 26. März 2013 geht hervor, dass der auf den Berufungswerber zugelassene Pkw am 22. März 2013 um 18.02 Uhr auf der A 8 in x bei Strkm 34.900 die im angeführte Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 17 km/h überschritten habe (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ zunächst gegen den Halter des Fahrzeuges (Berufungswerber) eine Strafverfügung (VerkR96-7234-2013 vom 9. April 2013) wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960. Diese Strafverfügung wurde beeinsprucht.

 

In der Folge erging an den Halter seitens der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (VerkR96-7234-2013 vom 22. April 2013). Der Rechtsmittelwerber teilte daraufhin per Telefax am 20. April 2013 mit, er möchte darauf hinweisen, dass es sich bei dem betreffenden Pkw um ein Firmenfahrzeug handle und der Fahrer/in nur mit einem brauchbaren Foto ermittelt werden könne. Da dieses aber seitens der Behörde scheinbar nicht beigebracht werden könne, sei es nicht möglich, einen Fahrer/in zu benennen.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ daraufhin gegen den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-9128-2013 vom 6. Mai 2013), welche von diesem wiederum beeinsprucht wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 91/03/0294 vom 18. November 1992 ua).

 

Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Damit besteht für den zur Lenkerauskunft aufgeforderten kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Unbestritten war das gegenständliche Kraftfahrzeug auf den Berufungswerber zugelassen, weshalb er zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre. Dass er entsprechend seiner Rechtfertigung diese Auskunft nicht erteilen konnte, liegt im organisatorischen Bereich seines Unternehmens. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nötigenfalls, um eine entsprechende gesetzeskonforme Auskunft erteilen zu können, seitens des Zulassungsbesitzers entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Aufzeichnungen wurden offenbar nicht geführt. Hätte nämlich der Rechtsmittelwerber entsprechende Aufzeichnungen geführt, so wäre es ihm auch möglich gewesen, dem Auskunftsverlangen gesetzeskonform nachzukommen. Damit hat der Berufungswerber zweifellos den ihn zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei ihm die Glaubhaftigkeit mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten und wurde durch den Schuldspruch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro die Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ausgeführt, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, da für dieses Delikt Geldstrafen bis zu 5.000 Euro verhängt werden können. Der verhängte Strafbetrag liege somit im untersten Strafrahmenbereich.

 

Der Unrechtsgehalt der gesetzten Verwaltungsübertretung könne nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft oder auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw. erschweren. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädige in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führe gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssten daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen auf 1.500 Euro geschätzt und der angenommene Umstand, dass der Rechtsmittelwerber über kein Vermögen verfüge und keine Sorgfaltspflichten habe. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt, als mildernd wurde die bisherige absolute Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass tatsächlich die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zum festgelegten Strafrahmen im untersten Bereich festgelegt wurde, eine mangelhafte Ermessensentscheidung kann somit nicht festgestellt werden. Demgemäß wird eine Herabsetzung der Geldstrafe (eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnedies nicht verhängt) nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz  ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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