Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168038/3/MZ/TR/JO

Linz, 15.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 7.8.2013, VerkR96-2358-2013-STU, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II.         Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt.

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 18 Abs 1 und § 99 Abs 2c Z 4 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu III: § 65 f VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.10.2012 um 10:34 Uhr mit dem Fahrzeug der Marke BMW, amtliches Kennzeichen X, in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland, Nr 1 bei km 210.495, Fahrtrichtung Wien, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst werden würde. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt worden.  

Dadurch habe er § 18 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 2c Z 4 StVO eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt werde. Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 25 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet) verpflichtet; damit zu einem Gesamtbetrag von 275 Euro.

 

Rechtlich begründete die Behörde die Entscheidung wie folgt:

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse stehe für die Behörde bei freier Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen habe. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt worden. Beim feststellenden Beamten handle es sich um einen Polizisten der LVA Oberösterreich und damit um eine im öffentlichen Straßenverkehr besonders geschulte Person. Berücksichtigend, dass dessen zeugenschaftliche Aussage vor der erkennenden Behörde unter dienst- und strafrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl § 289 StGB) stehe, gehe die Behörde davon aus, dass dessen Wiedergabe seiner dienstlichen Wahrnehmung entspreche. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst sei es ihm infolge seiner Schulung und Ausbildung, unter Zuhilfenahme der technischen Einrichtungen ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen. Es sei auch kein Hinweis hervorgetreten, dass sich der Meldungsleger geirrt habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von Polizeibeamten erwartet werden könne, dass sie einen Sachverhalt entsprechend feststellen können. Folglich könne auch die Zeugenaussage des Beamten der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in diese Videoaufzeichnung Einsicht nehmen können. In dieser sei eindeutig ersichtlich, dass er über eine längere Wegstrecke zu knapp hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren sei. Es sei auch kein Spurwechsel oder sonstiges Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer ersichtlich, welches den zu geringen Sicherheitsabstand verursachen habe können.

Den Rechtfertigungsangaben könne insofern nicht gefolgt werden, als das vorausgehende Fahrmanöver des X-Fahrzeuges nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der ihm angelasteten Übertretung stehe. Die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes stelle eine gravierende Übertretung der StVO dar. Das geringe Ausmaß eines Sicherheitsabstandes bedinge, dass unter Umständen ein Auffahrunfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich sein könne. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sei daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende strenge Bestrafung geboten.

Der Beschuldigte habe sich in jede Richtung hin rechtfertigen können. Dieser Umstand dürfe nicht schlechthin gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Seine Angaben können jedoch lediglich als untauglicher Versuch gewertet werden, sich strafbefreien zu verantworten. Die BH Urfahr-Umgebung gelange daher zur Ansicht, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen sei. Es seien auch keine Umstände hervorgetreten, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Die  Strafbemessung sei entsprechend § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten erfolgt, welche mangels Angaben geschätzt worden seien. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen; strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

 

Er sei am Vorfallstag zur Vorfallszeit mit seinem PKW konstant eine Geschwindigkeit von ca 130 km/h gefahren, wobei er auf dem linken Fahrstreifen fahrend mehrere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen überholt habe. Ein Fahrzeug des X habe sich dabei auf der rechten Fahrspur hinter einem anderen Fahrzeug befunden und sei relativ kurz vor seinem Fahrzeug ohne zu Blinken mit einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h auf die linke Fahrspur gefahren und habe erst dort gemächlich mit der Beschleunigung begonnen, was ihn zu einer starken Bremsung bzw Vollbremsung nötigte, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Er habe darauf auch mit der Betätigung der Hupe oder Lichthupe reagiert, da der Fahrer des vorderen Fahrzeuges eine gefährliche Situation geschaffen habe. Dies habe dieser Fahrer scheinbar zum Anlass genommen, die Geschwindigkeit ohne zu bremsen zu vermindern bzw die Beschleunigung einzustellen und ihn beim erneuten Beschleunigen nach der Bremsung wiederum auflaufen zu lassen. Danach sei das X-Fahrzeug ohne erkennbaren Grund über eine Strecke von mehreren 100 Meter links gefahren, obwohl sich rechts kein Fahrzeug befunden habe, um ein weiteres Fahrzeug letztlich mit äußerst geringem Geschwindigkeitsunterschied zu überholen. Im Hinblick auf das hinter ihm fahrende Fahrzeug habe er keine Bremsung mehr vorgenommen; idS hätten auch die Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen.

Er sei daher der Ansicht, dass sein Fahrverhalten darauf zurückzuführen sei, dass das X-Fahrzeug ihn zuerst zu einer Vollbremsung gezwungen habe. Besagtes Fahrzeug sei in weiterer Folge in der Beschleunigungsphase wieder vom Gas gegangen, habe das Rechtsfahrgebot verletzt und habe letztlich gemächlich bis zur Endgeschwindigkeit beschleunigt, um mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz ein weiteres Fahrzeug zu überholen.

Selbst wenn ihm ein durch sein Fahrverhalten des X-Fahrzeuges entstandenes Fahrverhalten zur Last gelegt werde, hätte von der Behörde erster Instanz das provokative Verhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges schuldmildernd bzw als Milderungsgrund herangezogen werden müssen, zumal auch ein geschwindigkeitsmäßig durchaus erlaubtes aber verbotenes Überholen am rechten Fahrstreifen nicht durchgeführt worden sei.

Weiters sei die vorgenommene Schätzung des Einkommens nicht richtig. Er habe im Rahmen der Einvernahme am 6.8.2013 die in der Aufforderung vom 27.5.2013 angenommene Absenz von Sorgepflichten dahingehend korrigiert, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig sei und darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme bzw dann auch im Zeitpunkt des erlassenen Straferkenntnisses arbeitslos gewesen sei.

Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen die StVO hätte die erkennende Behörde aufgrund der Einkommens- bzw Vermögenssituation im Hinblick auf die Sorgepflichten und unter mildernder Berücksichtigung des Fahrverhaltens des X-Fahrzeuges eine geringere, den finanziellen Verhältnissen angepasste und dem Unrechtsgehalt und dem Ausmaßes seines Verschuldens angemessene geringere Strafe verhängen müssen.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS , wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.1. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird und vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte gem § 51e Abs 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110 e contrario).

 

4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem übermittelten Video ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X am 13.10.2012 um 10:34 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf Autobahn A1 Fahrtrichtung Wien bei km 210.495 und hielt auf dem gleichen Fahrstreifen einen Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug von 0,38 Sekunden. Dies wurde mittels Videomessung durch ein ordnungskonform geeichtes Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.1 (A901A) festgestellt. Diese Fakten werden vom Berufungswerber dem Grunde nach auch nicht bestritten.

 

4.3. Zudem wird in freier Beweiswürdigung festgehalten:

 

In concreto ist der Berufungswerber – wie auf dem Video eindeutig ersichtlich – zumindest 13 Sekunden hinter dem X-Fahrzeug gefahren (Videoaufnahme von 10:34:46 Uhr bis 10:34:59 Uhr). Während dieser 13 Sekunden hat sich das X-Fahrzeug bereits auf der Überholspur befunden. Wenn der Berufungswerber vorbringt, durch das herausfahrende X-Fahrzeug zu einem starken Bremsvorgang gezwungen worden zu sein, so muss dieser Vorgang bereits zuvor stattgefunden haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gem § 99 Abs 2c Z 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu betrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

5.2. Da der Berufungswerber, wie das ordnungsgemäß geeichte Messgerät festgestellt hat, lediglich einen zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,38 Sekunden zum vor ihm fahrenden X-Fahrzeug eingehalten hat, ist der objektive Tatbestand des § 18 Abs 1 StVO als erfüllt anzusehen.

 

Der Berufungswerber moniert zwar in seiner Berufung das in Punkt 2. ausgeführte Verhalten des X-Fahrers. Dazu ist auszuführen, dass dem Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO nicht entnommen werden kann, dass es für die Anwendung dieser Regelung auf die Umstände ankommt, die zum Hintereinanderfahren geführt haben. Besagte Norm gilt nämlich – freilich binnen einer angemessenen Reaktionsfrist – auch dann, wenn ein Fahrzeuglenker infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers und sohin unerwartet in die Lage versetzt wird, hinter dessen Fahrzeug fahren zu müssen. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes besteht etwa auch dann, wenn das Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (vgl VwGH 9.11.1984, 84/02/0142). Vor diesem Hintergrund wie auch aufgrund des Umstands, dass der Berufungswerber nach dem seiner Schilderung nach plötzlichen Fahrstreifenwechsel des X-Fahrzeuges bis zur konkreten Messung genug Zeit gehabt hat (vgl die Ausführungen in Punkt 4.2.), wieder einen dem § 18 Abs 1 StVO entsprechenden Sicherheitsabstand herzustellen, kann der Argumentation des Berufungswerbers nicht gefolgt werden.

 

5.3. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Berufungswerber aufgrund der Fahrlässigkeitsfiktion gem § 5 Abs 1 VStG seine Verhaltensweise zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Berufungswerbers schließen.

 

5.4. Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber macht geltend, dass er bei seiner Einvernahme am 6.8.2013 bei der Behörde angegeben habe, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig ist und zudem im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses arbeitslos war. Dies entspricht auch der von der Erstbehörde angefertigten Niederschrift und hätte entsprechend Eingang in die Strafbemessung finden müssen.

 

Wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt, liegen keine straferschwerenden Umstände vor. Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Weiters ist der Berufungswerber der Ansicht, dass auch das (vermeintliche) Fehlverhalten des X-Fahrers strafmildernd zu werten gewesen wäre. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Ein (allfälliges) strafbares Verhalten einer anderen Person kann sich nicht strafmildernd für jemand anderen auswirken und wird im Übrigen auch nicht im sinngemäß anwendbaren (demonstrativen) Katalog des § 34 StGB genannt (vgl idS VwGH 4.7.2001, 2001/17/0035).

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber arbeitslos ist, die Sorgepflicht für zwei Kinder trägt, keine Erschwerungsgründe gegen den Berufungswerber hervorgekommen sind und zudem die Messung von 0,38 Sekunden nur knapp unter dem noch tolerierbaren Wert von über 0,4 Sekunden liegt, erscheint nach Ansicht des UVS OÖ eine Milderung der Strafe geboten. Aus diesem Grund wird die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf 150 Euro herabgesenkt.

 

Die vorgeschriebene Höhe ist jedoch aus general- wie auch spezialpräventiven Erwägungen aufrechtzuerhalten, da ein zu dichtes Auffahren zu schweren Verkehrsunfällen führen und damit die Verkehrssicherheit massiv gefährden kann.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Markus Zeinhofer