Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168084/2/Ki/Eg

Linz, 26.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau X, X, vom 26. August 2013, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 2013, VerkR96-14360-2013-Kub, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II.         Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Abs. 1 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 52 lit. a Z.10a StVO 1960 zur Last gelegt. Sie wurde für schuldig befunden, am 17.4.2013, 19:32 Uhr mit dem Fahrzeug Kennzeichen X, PKW in der Gemeinde X, Ax, von Strkm. 38.15 bis Strkm 34.90 bei km 34.9000 in Fahrtrichtung Wels im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 12 km/h (Section Control) überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt und gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Verfahrenskosten  in Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben.

 

2. Die Berufungswerberin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eine gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. September 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z. 2 VStG).

 

3. Die Berufungswerberin macht im Wesentlichen geltend, sie sei in Karenz, auf ihr Haus laufe ein Kredit …, und sie bitte, eine Strafmilderung zu erhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung seiner Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung führt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aus, dass vier einschlägige Verwaltungsübertretungen als straferschwerend gewertet werden mussten bzw. strafmildernde Gründe nicht vorlagen. Unter Hinweis, dass Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind, wurde auch argumentiert, dass die ausgesprochene Strafe unbedingt erforderlich erscheint, die Beschuldigte in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben durch die Berufungswerberin geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens, sodass eine weitere Herabsetzung auch unter Berücksichtigung der sozialen Situation der Berufungswerberin nicht in Betracht gezogen werden kann.

 

Die Strafzumessung trägt überdies sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung.

 

Die Berufungswerberin wurde somit nicht in ihren Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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