Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222681/13/Bm/TK

Linz, 10.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom13.3.2013, GZ. 0048986/2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.            Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.3.2013, GZ. 0048986/2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368 und 113 Abs. 7 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeitenverordnung verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr X hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X AG, X, welche zum Zeitpunkt der Übertretung im Standort X, ein Lokal in der Betriebsart eines Cafes betrieben hat und somit als nach § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten: Im Zuge einer Kontrolle durch Wacheorgane des Stadtpolizeikommandos Linz, am 15.08.2011 um 04.50 Uhr, wurde festgestellt, dass das oa. Lokal noch betrieben wurde, indem sich außer einem Kellner noch 1 Gast im Lokal befand, welcher Getränke konsumierte und an einem Automaten spielte.

 

Diesem Gast wurde daher um 04.50 Uhr das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das genann­te Lokal in der OÖ. Sperrzeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist“.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin eingewendet, der Bescheid leide an einer Vielzahl von Begründungsmängeln, Mängel in der Beweiswürdigung und in der Strafbemessung.

 

3. Der Magistrat Linz hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.6.2013 sowie Einholung einer Auskunft der Oö. Gebietskrankenkasse über den Beschäftigungsstand der Herren X und X.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die X AG, X, betreibt im Standort X, ein Lokal in der Betriebsart eines Cafes. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr X.

Am 15.8.2011 wurde das in Rede stehende Lokal von Wachorganen des Stadtpolizeikommandos Linz auf die Einhaltung der Sperrstunde überprüft und festgestellt, dass sich die Herren X und X um 04.50 Uhr noch im Lokal aufgehalten haben. Die Lokaltüre war versperrt.

Laut Auskunft der Oö. Gebietskrankenkasse war zum Tatzeitpunkt 15.8.2011 sowohl Herr X als auch Herr X beim Dienstgeber X AG als beschäftigt gemeldet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Nach § 368 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Nach § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeitenverordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Cafehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

5.2. Wie sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 7 GewO 1994 ergibt, liegt ein Nichteinhalten dieser Bestimmung dann vor, wenn Gästen ein weiteres Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde gestattet wird. Weiters beinhaltet diese Bestimmung die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gäste solche Personen qualifiziert, die „betriebsfremd“ sind.

Gegenständlich wurden von den kontrollierenden Wachorgangen zum Tatzeitpunkt lediglich Dienstnehmer der X AG angetroffen. Da Dienstnehmer nicht als „betriebsfremd“ eingestuft werden können, kommt diesen die Qualifikation als Gäste im Sinne des § 113 Abs. 7 GewO 1994 nicht zu; ein Verbleiben dieser Personen nach Eintritt der Sperrstunde kann daher nicht als Verstoß gegen § 113 Abs. 7 GewO 1994 gewertet werden.

 

Da somit eine Verwaltungsübertretung des § 368 GewO 1994 nicht vorliegt, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier