Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231350/2/Gf/Rt

Linz, 10.10.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des E gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Oktober 2013, Zl. S-ST/13 (S-ST/13), wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird dieser insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Oktober 2013, Zl. S-ST/13 (S-ST/13), wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden; anteiliger Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er sich am 6. September 2013 um 23:15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in E insbesondere durch wildes Gestikulieren gegenüber einem Polizeibeamten aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 152/2013 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der Anzeige der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während mehrere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 1.400 Euro; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 20. September 2013 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. September 2013 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

Begründet wird diese damit, dass sein derzeitiger Monatsverdienst zwar 1.400 Euro betrage, er seine neue Anstellung erst am 23. September 2013 angetreten habe. Außerdem würden ihn Schulden in Höhe von ca. 20.000 Euro und Mietzinsverpflichtungen in einer monatlichen Höhe von 250 Euro belasten. Schließlich würde er seine neue Beschäftigung wieder verlieren, wenn er wegen Geldmangels eine Ersatzfreiheitsstrafe ableisten müsste.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion zu Zl. S-ST/13 (S-ST/13); da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Da sich die gegenständliche Berufung bloß gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtskräftig und damit unabänderlich anzusehen.

 

3.3. Davon ausgehend war im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar im Jahr 2008 bereits eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG verhängt wurde; diese gilt jedoch mittlerweile gemäß § 55 Abs. 1 VStG als getilgt.

 

Dem entsprechend liegt der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung tatsächlich nicht (mehr) vor.

 

Angesichts dessen ist objektiv betrachtet von einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG im Erstfall auszugehen, sodass es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen ansieht, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe bloß eine Ermahnung auszusprechen, weil hier die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers jeweils gering sind.

 

3.4. Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen Spruchpunkt 3. Des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, war dieser daher insoweit nach § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 



 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f