Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500171/11/Wim

Linz, 26.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung Gemeinde x gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.10.2010, Verk-620.187/86-2010, wegen Genehmigung der Erweiterung der Strecken­führung, Wiedererteilung der Konzession und Genehmigung zum Einsatz von bestimmten Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrlinie x x nach dem Kraftfahrliniengesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 21 Kraftfahrlinien­gesetz - KflG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der x GmbH die Genehmigung zur Erweiterung der Streckenführung, die Wiedererteilung der Konzession und die Genehmigung zum Einsatz von bestimmten Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrlinie x erteilt.

 

2. Dagegen haben sowohl die x GmbH als auch die Gemeinde x rechtzeitig Berufung erhoben. Von Ersterer wurde diese Berufung allerdings zurückgezogen.

 

Die nunmehrige Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass der Kurs x der betroffenen Kraftfahrlinien hoffnungslos überfüllt sei und daher eine neuerliche Erteilung der Konzession ohne diesbezüglich geforderte Auflagen nicht akzeptierbar sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 21 KflG steht die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid lediglich dem Bewerber um eine Konzession bzw. jenen Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jenen Kraftfahrlinienunternehmen offen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt.

 

Die gegenständliche Berufung erweist sich somit als unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt