Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523510/5/Sch/AK/CG

Linz, 08.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 3. Juli 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Juli 2013, GZ: 13/172869, wegen Befristung der Lenkberechtigung, Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung und Begehren auf Gutschrift von zu hoch entrichteten Verwaltungsgebühren zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben und die angeordnete Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers samt amtsärztlicher Nachuntersuchung behoben.

II.    Das Begehren auf Gutschrift von zu hoch entrichteten Verwaltungsgebühren wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Zu II.: § 74 Abs.1 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 1. Juli 2013, GZ: 13/172869, die Herrn X, geb. X, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F insofern eingeschränkt, als die Lenkberechtigung befristet wurde bis 26. Juni 2018, ihm angeordnet wurde, eine geeignete Brille oder geeignete Kontaktlinsen zu tragen und sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens 26. Juni 2018 zu unterziehen.

Als gesetzliche Grundlage sind angeführt die Bestimmung des § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 und § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung und implizit auch der angeordneten amtsärztlichen Nachuntersuchung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Beim Berufungswerber liegt nicht insolinpflichtiger Diabetes mellitus vor. Laut fachärztlicher Stellungnahme Dris. x, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Juni 2013 besteht beim Patienten ausgezeichnete Compliance, er betreibt regelmäßig ein Ausdauertraining und hat auch die Ernährungsgewohnheiten entsprechend umgestellt.

Unter der derzeitigen medikamentösen Therapie ist der HbA1c-Wert grenzwertig, die Dosis wurde leicht gesteigert.

Da unter der derzeitigen Medikation keinerlei Hypo-Symptome zu befürchten sind, besteht keinerlei Einschränkung bzgl. des Lenkens eines KFZ der Gruppen I und II, aus demselben Grund ist auch eine Befristung nicht erforderlich.

 

Demgegenüber wurde amtsärztlicherseits sehr wohl eine Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für erforderlich erachtet. Im Gutachten vom 26. Juni 2013 heißt es diesbezüglich, dass Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, die Lenkberechtigung nur auf höchstens 5 Jahre unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung erteilt oder belassen werden dürfe. Hienach seien eine neuerliche internistische sowie eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich.

 

4. In der ausführlichen Berufungsschrift und den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen wird von ihm abgeleitet, dass aufgrund der Befund- und Rechtslage bei ihm eine Befristung der Lenkberechtigungen wegen Diabetes mellitus nicht zulässig sei. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass bei ihm Diabetes mellitus mit medikamentöser Behandlung ohne Hypoglykämiegefahr vorliege und deshalb der Sachverhalt unter § 11 Abs.1 FSG-GV zu subsumieren sei.

 

Die Berufung wurde dem mit dem Vorgang betreut gewesenen Polizeiarzt zur Stellungnahme vorgelegt, welche auch erstattet wurde. Demnach ist beim Berufungswerber zum Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung ein grenzwertiger HbA1c (7,3%) attestiert worden, dies bei guter Compliance. Erforderlich sei die Vorlage eines aktuellen HbA1c-Wertes, um der erhöhten Lenkverantwortung für Kfz der Klasse II zu entsprechen. Sollte sich dieser im Normbereich befinden, könne auf eine Befristungsmaßnahme verzichtet werden.

 

Nach der gegebenen Befundlage ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass seine Zuckerkrankheit unter § 11 Abs.1 FSG-GV einzustufen ist. Gemäß dieser Bestimmung der darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

 

Die von dieser Bestimmung verlangte fachärztliche Stellungnahme hat der Berufungswerber zweifellos erbracht, auch kann angenommen werden, dass er, auch wenn in der Stellungnahme nicht expressis verbis darauf eingegangen wird, die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Berufungsschrift zu verweisen, in der sich der Berufungswerber sehr ausführlich mit der ihn betreffenden Problematik auseinandersetzt, was den Schluss zulässt, dass er den angesprochenen Problemkreis überblickt.

 

5. Raum für eine allfällige Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers unter gleichzeitiger Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall des § 3 Abs.5 FSG-GV vorliegen würde, Anhaltspunkte dahingehend finden sich allerdings im vorgelegten Verfahrensakt nicht. Auch fehlt es an einer Rechtsgrundlage, dem Berufungswerber die Vorlage eines weiteren Befundes abzuverlangen.

Damit war im Ergebnis der Berufung Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben. Diesbezüglich ist noch anzufügen, dass der Berufungswerber die Vorschreibung der Verwendung von Sehbehelfen nicht in Berufung gezogen hat, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein konnte.

 

Zumal § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV ausdrücklich vorschreibt, dass die Befristung einer Lenkberechtigung nicht von der Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen bzw. amtsärztlichen Nachuntersuchungen zu trennen ist, war auch die Vorschreibung der amtsärztlichen Nachuntersuchung im Bescheid aufzuheben, die amtsärztlicherseits für notwendig erachtete Kontrolluntersuchung findet sich im Bescheidspruch ohnehin nicht.

 

6. Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass diese Entscheidung naturgemäß nichts an der gesetzlichen Anordnung des § 17 Abs.2 FSG zu ändern vermag, dass Lenkberechtigungen für die Klassen C und CE nur für die Dauer von fünf Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Inhabers nur mehr für zwei Jahre, erteilt werden dürfen.

 

Zu II.:

§ 74 Abs.1 AVG sieht ausdrücklich vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn in den Verwaltungsvorschriften, hier also in den einschlägigen Führerscheinbestimmungen, anderes bestimmt wäre. Weder im Führerscheingesetz noch in den dazu erlassenen Verordnungen finden sich Kostenersatzansprüche für Beteiligte.

Sohin gilt die allgemeine Regelung des § 74 Abs.1 AVG mit dem Ergebnis, dass der Berufungswerber die ihm im Verfahren aufgelaufenen Kosten, etwa für Untersuchungen oder Verwaltungsabgaben, ohne Anspruch auf Regress zu tragen hat.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S E

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Berufungsschrift) und 35,10 Euro (9 Bögen an Beilagen), zusammen also 49,40 Euro, angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n