Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101720/2/Fra/Rd

Linz, 08.06.1994

VwSen-101720/2/Fra/Rd Linz, am 8.Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W, vertreten durch RA Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 1993, VerkR-1005/1993, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.600 S, ds 20% der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1993, VerkR-1005/1993, über den Beschuldigten in Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt, weil er am 25. Oktober 1993 gegen 1.05 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 1.20 Uhr) auf der sogenannten Sportplatzstraße in U, Gemeinde S, aus Richtung der Sattledter Landesstraße Nr. kommend in Richtung Discothek "" (bis auf Höhe des Autohauses B) gelenkt hat.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die Erstbehörde hat die Mindeststrafe verhängt, wobei sie folgende Umstände als mildernd gewertet hat: Die Einkommenslosigkeit des Berufungswerbers sowie die Sorgepflicht für ein Kind; weiters das Geständnis und die Einsicht über das Fehlverhalten, wobei im besonderen berücksichtigt wurde, daß im Beobachtungszeitraum von fünf Jahren keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Diesen Milderungsgründen hat die Erstbehörde den relativ hohen Alkoholgehalt von 0,77mg/l gegenübergestellt und ist somit zum Ergebnis gekommen, daß eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt sei.

I.3.2. Der Berufungswerber hält die Strafbemessung für unrichtig und ist der Auffassung, daß die Strafbehörde in unrichtiger rechtlicher Beurteilung vom Recht auf außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht hat. Er führt ua aus, daß die Unterbehörde die Tatsache, daß keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren, er bei einer Verkehrskontrolle angehalten und in keinem Verkehrsunfall verwickelt war, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Ebenso hätte die Unterbehörde die völlige Unbescholtenheit nach mehrjähriger Fahrpraxis berücksichtigen müssen. Das von der Unterbehörde hervorgehobene Ausmaß der Alkoholisierung könne an seinem Recht auf Anwendung des § 20 VStG nichts ändern, weil den genannten Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, wenn man bedenke, daß ein Atemluftalkoholgehalt von 1mg/l keine Seltenheit sei. Der Berufungswerber hält somit die Strafbemessung für rechtswidrig und stellt den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis insoferne abzuändern, als die verhängte Geldstrafe von 8.000 S auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

I.3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat kann den Argumenten des Berufungswerbers nicht folgen: Der Berufungswerber verweist insbesondere auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, 92/02/0280. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch von dem hier vorliegenden Fall insoferne in einem wesentlichen Punkt, als in dem judizierten Fall der Beschwerdeführer lediglich einen Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l aufgewiesen hat. Der Berufungswerber hingegen wies jedoch einen Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/l auf und hat somit den gesetzlichen Grenzwert beinahe um das doppelte überschritten. Zweifellos ist dieser Alkoholisierungsgrad als erschwerend zu werten, zumal die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. VwGH vom 27.5.1992, 91/02/0158). Der Berufungswerber irrt daher, wenn er der Auffassung anhängt, daß den zweifellos vorliegenden Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht. Da Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ist, - dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist - hat die Erstbehörde rechtens von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht.

Die Tatsachen, daß der Berufungswerber bei einer "normalen Verkehrskontrolle" angehalten wurde und daß keine nachteiligen Folgen zu verzeichnen waren, hat die Erstbehörde ausreichend mit der Verhängung der Mindeststrafe berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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