Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523531/2/Ki/Spe

Linz, 21.08.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D.S., x., x Straße, vertreten durch Rechtsanwalt DI Mag. x, x, x Straße, vom 30. Juli 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juli 2013, VerkR21-2626-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 24, 25 und 30 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1.      Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden

 

  1. dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm § 24 Abs.4 erster Satz Führerscheingesetz 1967 die ihm für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen;
  2. angeordnet, dass die Entziehung der Lenkberechtigung ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erfolgt;
  3. gemäß § 25 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz 1967 ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt wird;
  4. festgestellt, dass gemäß § 24 Abs.1 zweiter Satz Führerscheingesetz 1967 auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung unzulässig sei;
  5. gemäß § 30 Führerscheingesetz 1967 das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;
  6. angeordnet, der Führerschein und Mopedausweis sind unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern;
  7. die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Berufung gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 ausgeschlossen.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen, dass seitens des Amtsarztes eine Haaranalyse verlangt wurde. Eine angebotene Harnabgabe würde ein geeignetes Mittel darstellen, um festzustellen, ob sich der Verdacht hinsichtlich Drogenkonsum erhärten würde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. August 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt bzw. wird eine solche nicht für erforderlich erachtet (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegen Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

In einem Gutachten vom 6. Juni 2013 hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Zur Begründung wird angeführt ein rezidivierender Suchtgiftkonsum, der Zustand nach Lenken eines Kfz nach Substitolinjektion sowie anhaltender unkontrollierter Opiatkonsum bei Opiatabhängigkeit. Aus einem beiliegenden Laborbefund vom 3. Juni 2013 geht hervor, dass ein Screening auf Drogenmetabolite hinsichtlich Opiate einen positiven Wert ergeben hat.

 

Im Zuge einer Besprechung mit dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden führte der Rechtsmittelwerber aus, dass dieser erhöhte Opiatwert auf den Konsum von Mohnkuchen zurückzuführen sei.

 

Der Amtsarzt stellte daraufhin dem Rechtsmittelwerber in Aussicht, um eine langanhaltende Abstinenz beweisen zu können, eine Haaranalyse durchführen zu lassen. Dies wurde jedoch vom Rechtsmittelwerber abgelehnt.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 – 29 zu entziehen.

 

Entscheidend ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im vorliegenden Falle, dass bei einem Screening auf Drogenmetabolite, wie in einem Gutachten vom 3. Juni 2013 festgestellt wurde, hinsichtlich Opiate ein positiver Wert aufscheint. Dies lässt grundsätzlich darauf schließen, dass nach wie vor ein entsprechender Suchtgiftkonsum beim Berufungswerber vorliegt und somit seine gesundheitliche Eignung zur Zeit nicht gegeben ist.

 

Es würde an ihm liegen, einen Gegenbeweis dahingehend zu erbringen, dass er sich der vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden geforderten Haaranalyse unterzieht. Diesbezüglich wird dies jedoch vom Rechtsmittelwerber verweigert.

 

Zusammenfassend wird daher seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festgehalten, dass die Angaben des Amtsarztes, welche in freier Beweiswürdigung als schlüssig empfunden werden, durchaus der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, weshalb der Rechtsmittelwerber durch die Entziehung der Lenkberechtigung und die weiteren Anordnungen nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Es steht ihm natürlich frei, sich der verlangten Haaranalyse zu unterziehen und in weiterer Folge eine Lenkberechtigung wieder zu beantragen.

 

3.2. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllen, grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen, weshalb ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung iSd § 64 Abs.2 AVG durchaus zu begründen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Anlagen

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h