Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560299/2/Wim

Linz, 26.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.8.2013, SO10-706590, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5 und 7 Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 4.7.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen mit der Begründung, dass eine Leistung des AMS eingestellt worden sei, weil sich die Berufungswerberin geweigert habe, einen Termin bei der Gesundheitsstraße der PVA in Linz wahrzunehmen und eine neuerliche Meldung beim AMS aufgrund der Mitteilung der Berufungswerberin nicht gewünscht sei.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Termin bei der Gesundheitsstraße der PVA in Linz von ihr nicht wahrgenommen worden sei, da bereits andere Untersuchungen vorliegen würden. Weiters würde die Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln auch die Arbeitssuche erschweren. Es würden aber verschiedene Bemühungen zum Erhalt einer Arbeit gesetzt. Eine finanzielle Unterstützung als Starthilfe sei abgelehnt worden. In rechtlicher Hinsicht sei sie als österreichischer Staatsbürger ebenso berechtigt Mindestsicherung zu erhalten wie Asylanten unterstützt würden. Es könnten von ihr keine Mietzahlungen, Versicherungen und dergleichen mehr geleistet werden. Es wurde nochmals ersucht um Mindestsicherung bis zum Arbeitseintritt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus bestätigt sich der von der Erstinstanz angenommene Sachverhalt insbesondere die Weigerung zur Durchführung einer Untersuchung in der Gesundheitsstraße der PVA. Auch in der Berufung wird dies zugestanden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 5 Z 2 Oö. BMSG ist u.a. sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG gilt als Beitrag dieser so genannten Bemühungspflicht die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Durch die Weigerung der Berufungswerberin die Gesundheitsstraße zu besuchen wurden die Leistungen des AMS eingestellt und ist sie damit der oben dargestellten Bemühungspflicht nicht nachgekommen. Die Entscheidung der Erstinstanz erfolgte daher zu Recht.

 

Aus den obigen Gründen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Berufung und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer