Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560311/3/Kl/TK

Linz, 14.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 2013, GZ 3.01-ASJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 3. zu lauten hat:“ als eigene Mittel sind einzusetzen: Einkommen“.  

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 4, 7, 8, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgestz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 i. d.F. LGBl. Nr. 18/2013, i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Oö Mindestsicherungsverordnung (Oö BMSV), LGBl. Nr. 24/2013.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August  2013, GZ 3.01-ASJF, wurde dem Antrag des Berufungswerbers vom 2. Juli 2013  auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs insofern entsprochen, dass ab 1. August 2013 – befristet bis 31. Jänner 2014 -  Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende gemäß § 1 Abs.1 Z.1 Oö. BMSV , gekürzt um den reduzierten Wohnungsaufwand in Höhe von  9,81 Euro, gewährt wurde. Als einzusetzende eigene Mittel wurden das sonstige Einkommen bei anrechenbarem Unterhalt der Eltern und die Arbeitslosenunterstützung beim AMS Linz festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf das Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten des BMF von Dr. x vom 1. August 2011 herangezogen, wonach eine Entwicklungsstörung, Intelligenzminderung vorliege und eine Nachuntersuchung in fünf Jahren für erforderlich erachtet wurde, weil der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Antragsteller sei beim AMS seit 9. Juni 2013 arbeitssuchend gemeldet und beziehe Leistungen des AMS Linz. Von 1. Februar 2013 bis 8. Juni 2013 sei er Angestellter bei der Firma x GmbH gewesen und habe einen Lohn in Höhe von  1241,74 Euro (Juni 2013) bezogen. Niederschriftlich sei vom Antragsteller am 5. August 2013 angegeben worden, dass er seine Eltern nicht auf Unterhalt verklagen möchte und auf den zustehenden Unterhalt der Eltern verzichten werde, sodass er sich bereit erkläre, dass der zustehende Unterhalt in Höhe von  436 Euro bei der Berechnung des Anspruchs auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung als Einkommen angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 140 ABGB die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, d.h. die Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt an ihre Kinder leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei ständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Da der Antragsteller vom 1. Februar 2013 bis 8. Juni 2013 bei der Firma x GmbH beschäftigt war (dort habe er eigenverantwortlich und sehr selbstständig gearbeitet) und einen Lohn in der Höhe von zuletzt  1241,74 Euro bezogen habe, habe er damit nachgewiesen, dass er die für seine selbstständige Haushaltsführung erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es könne daher in seiner Situation auf jeden Fall vom Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und vom Entfall und Ende der Unterhaltsverpflichtung der Eltern ihm gegenüber gesprochen werden. Dass er seit 9. Juni 2013 beim AMS gemeldet ist, rechtfertigt keinesfalls ein Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern, das heißt man kann keinesfalls von einem Verlust der bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers sprechen, da dieser nur in gewissen Ausnahmefällen möglich sei, wie zum Beispiel längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder eine gerechtfertigte berufliche Weiterbildung. Dies liege beim Antragsteller nicht vor, sondern leider ein eingetretener momentaner Arbeitsplatzverlust, wobei er bemüht sei, so rasch wie möglich wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Dies rechtfertige keinesfalls ein Wiederaufleben eines möglichen Kindesunterhaltsanspruchs. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 1. August 2011 sei mittlerweile nicht aktuell und gültig, da der Antragsteller gerade diese Selbsterhaltungsfähigkeit mittlerweile nachweislich durch seine Beschäftigung erfüllt habe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde von der belangten Behörde auch dadurch untermauert, da die ab 1. August 2013 zugesprochene Leistung bis zum 31. Jänner 2014 mit der Begründung befristet wurde, dass der Antragsteller im befristeten Zeitrahmen sehr wohl ein Beschäftigungsverhältnis finden und aufnehmen werde. Die am 5. August 2013 unterschriebene Niederschrift über den Verzicht auf einen möglichen Unterhalt der Eltern hat er deshalb geleistet, weil er auf Grund der momentanen finanziellen Notlage auf den Bezug der Mindestsicherung angewiesen sei und auch nahe gelegt wurde, dies zu unterschreiben, da eine Bearbeitung des Antrages ansonsten nicht durchgeführt werden könne. Es wurde daher die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass die Summe der Leistung neu und höher bemessen wird.

 

3. Mit Schreiben vom 20. September 2013 legte das Magistrat der Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wird, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist österreichische Staatsbürger und  in Linz wohnhaft. Er lebt in einer Mietwohnung in der Größe von 23 . Hiefür hat er eine Miete inklusive Betriebskosten von € 215,93 zu bezahlen. Er bezieht Wohnbeihilfe in der Höhe von € 82,74. Er war bei der x GmbH vom 5. Juni 2012 bis 20. August 2012, vom 14. September 2012 bis 17. Jänner 2013 und zuletzt vom 1. Februar bis 8. Juni 2013 als Kassier im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt, und erhielt zuletzt für Juni 2013 ein Gehalt von netto € 1241,74. Seit 10. Juni 2013 ist er beim AMS Linz arbeitslos gemeldet und bekommt bis 26. Oktober 2013 ein Arbeitslosengeld von täglich € 8,33.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger sind (Abs. 1 Z 2 lit.a).

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs.1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Sofern Ansprüche gegen Dritte nicht ausreichend verfolgt werden, ist – unbeschadet des § 8 Abs.4 – die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen. (§ 7 Abs.3 Oö. BMSG).

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

1)   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen

     Person, sowie

2)   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Gemäß § 8 Abs.4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

5.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, verfügte der Berufungswerber seit Antragstellung am 2. Juli 2013 aufgrund seiner Beschäftigung bis zum 8. Juni 2013 über ein monatliches Einkommen (Juni 2013) von netto € 1241,74 und aufgrund seiner Arbeitslosigkeit seit 10. Juni 2013 über ein Einkommen von monatlich durchschnittlich € 258,23 (= €  8,33 mal 31) als Arbeitslosengeld. Weiters hat er sich eine Wohnbeihilfe von monatlich € 82,74 anrechnen zu lassen. Da gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Oö. BMSG für den Fall, dass die von der Hilfe suchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen ist, ergibt sich auch für den Berufungswerber, (weil sein Wohnbedarf abzüglich der Wohnbeihilfe unter 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes - dzt. € 143 – liegt) , dass ein entsprechender Abzug von € 9,81 vorzunehmen war. Der Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 1 Abs.1 Z.1 Oö. BMSV beträgt € 867,30. Der Mindeststandard abzüglich der Reduktion Wohnbedarf und das als Einkommen zu wertende monatliche Arbeitslosengeld von € 258,23 (€ 8,33 × 31 Tage = € 258,23) ergibt daher einen monatlich zustehenden Betrag von € 599,26.

 

5.3. Das rechtliche Berufungsvorbringen zum Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht zu Recht.

Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil für die volle Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Abs. 2).

Gemäß § 140 Abs.3 ABGB mindert der Anspruch auf Unterhalt sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

In Rummel, ABGB, Kommentar, 3. Auflage, Manz, Stabentheiner in Rummel, § 140, RZ12, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit dahingehend ausgeführt, dass Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. Sie kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Dabei richtet sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit nach den Lebensverhältnissen des Kindes und der Eltern. Eine teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit in Folge tatsächlich erzielten Einkommens wird besser als Minderung des Unterhaltsanspruches durch Eigeneinkommen verstanden. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Für die Frage, ab welchen Eigeneinkünften des Kindes Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, bietet nach der ständigen Rechtssprechung für einfache bis durchschnittliche Lebensverhältnisse die Höhe der Mindestpension nach § 293 Abs. 1 lit.a sublit. bb und lit.b ASVG (bei deren Unterschreiten Ausgleichszulage zusteht) eine Orientierung (vgl. auch OGH vom 21. Mai 1992, 8Ob541/92). Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen hat das Kind auch über diesen Orientierungswert hinaus Anspruch auf Teilhabe. Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a sublit.bb ASVG beträgt für das Jahr 2013 € 837,63.

Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Lebensalter des Kindes eintreten (zB. durch Erwerbsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Langzeitarbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld), was mangels Verschuldens des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führt. Bloße Einkommensminderung bis zu den oben erwähnten Grenzen (zB. Mindestpension) bedeutet noch nicht Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit, ebenso wenig bloß vorübergehende Minderung des Einkommens.

 

Im Grunde dieser Ausführungen, die auch entsprechende Judikaturnachweise beinhalten, war daher im Fall des Berufungswerbers von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, weil er im Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1241,74 verdiente. Dies mehrere Monate hindurch. Dies liegt deutlich über der genannten Mindestpension, welche als Richtwert für einfache Lebensverhältnisse gilt. Solche sind auch bei den Eltern des Berufungswerbers anzunehmen. Auch ist der Berufungswerber bestrebt, wieder möglichst schnell eine Arbeit aufzunehmen.

Wenn sich die belangte Behörde auf das Fach/ärztliche Sachverständigengutachten vom 1. August 2011 stützt, so ist diesem zu entnehmen, dass “ der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.“ Es ist schon aus dieser Formulierung zu entnehmen, dass eine Überführung in den Arbeitsmarkt als möglich festgestellt wurde und daher auch das Erlangen der Selbsterhaltungsfähigkeit prognostiziert wurde.

Es ist daher vom Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Davon bleibt unberührt, dass nach den obigen Ausführungen der Literatur und Judikatur unter gewissen Umständen die Selbsterhaltungsfähigkeit wieder entfallen kann.

 

5.4. Im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 Oö. BMSG hat sich aber der Berufungswerber das Arbeitslosengeld bzw. im Fall der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit das Einkommen anrechnen zu lassen. Dies kann gegebenenfalls auch zum Entfall des Anspruches auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung führen.

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt

 

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