Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730737/12/SR/WU

Linz, 14.10.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, Staatsangehöriger von Bosnien, geboren am X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2013, AZ: Sich40-42354-2013, gegen ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG; § 13 Abs. 1 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2013, AZ: Sich40-42354-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 63 und 61 iVm. 53 Abs. 3 FPG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 12. Mai 2013 festgelegt.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 30. April 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw im Wege seines Rechtsvertreters mit Telefax vom 16. Mai 2013 Berufung.

 

In der Begründung führte der Bw zur Rechtzeitigkeit aus, dass er seit dem 26. April 2013, somit auch am Hinterlegungstag (30. April 2013) ortsabwesend gewesen sei. Er habe sich zu Montagezwecken aufgehalten.  

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 67d Abs 2 Z 1 erster Fall AVG entfallen.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Berufungswerber laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 30. April 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die mit 16. Mai 2013 datierte Berufung wurde langte per Telefax am 17. Mai 2013 bei der belangten Behörde ein.

 

3.3.2. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 wurde der Bw auf die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels hingewiesen. Gleichzeitig wurde er ersucht, die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle vor / zum Hinterlegungszeitpunkt durch entsprechende Beweise (Arbeitgeberbestätigung, Meldebestätigung betreffend Unterkunftnahme in Wien) zu belegen.

 

Der Rechtsvertreter ersuchte den Bw mehrmals ergebnislos um Vorlage der benötigten Beweismittel.

 

Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass sich der Bw (bereits nach dem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter) am 16. Mai 2013 im Bundesgebiet abgemeldet hat und nach Bosnien (unbekannte Adresse) verzogen ist. Die Erhebungen wurden von der belangten Behörde, unterstützt durch die PI X, geführt.

 

Aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug ist zu ersehen, dass der Bw zum in Frage kommenden Zeitraum keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Montagearbeiten zu Hinterlegungszeitpunkt sind daher nicht glaubwürdig.

 

Der ermittelte Sachverhalt wurde dem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt. Dieser zog daraufhin den Antrag auf öffentliche Verhandlung zurück.

 

Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich etwaige Mängel bei der Zustellung ersehen.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 30. April 2013 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Im Verfahren konnte der Bw eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt des vorliegenden Bescheides nicht glaubhaft machen.

 

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher Dienstag der 14. Mai 2013 gewesen.

 

Der Umstand, dass die Berufung erst am 17. Mai 2013 und somit um drei Tage verspätet bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

 

5. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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