Linz, 07.10.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ: 1076847/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 4. Oktober 2013 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ 1076847/FRB, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) durch Hinterlegung zugestellt am 10. Juni 2013, wurde gegen den Bw auf der Grundlage des § 63 Abs. 1, 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 1 Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt.
Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Bw seit Februar 2008 in Österreich lebe und ihm zuletzt eine bis 6. Juli 2015 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.
Am 15. April 2013 (rk 18. April 2013) sei der Bw vom LG Linz, 34 Hv 43/13 x, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden.
Aus der Urteilsausfertigung gehe hervor, dass der Bw am 6. Oktober 2012 in Linz X eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen versucht habe, indem der Bw aus etwa 15 bis 20 Meter Entfernung auf den am Boden liegenden X zugelaufen sei und diesem mit dem Fuß einen Tritt gegen den Kopf versetzt habe, wobei dieser lediglich leicht in Form von Prellungen der Halswirbelsäule und des Kopfes verletzt worden sei.
Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:
2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Eingangs stellt der Bw die Anträge den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen. Weiters beantragt der Bw die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat OÖ zur Entscheidung vor.
3.1. Mit Telefax vom 26. Juni 2013 übermittelte Herr X, X, eine Einladung sowie eine Anmeldung vom 24. Juni 2013 zu einer Deutschprüfung B1 am 7. September 2013, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Grundkurs vom 11. Februar 2012 und ein Unterstützungsschreiben von Herrn Rene Brunner.
3.2. Auf Grund der Verhandlung am 4. Oktober 2013 steht folgender relevanter Sachverhalt fest:
Am 15. April 2013 (rechtskräftig seit dem 18. April 2013) wurde der Bw vom LG Linz, 34 Hv 43/13 x, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden.
Aus der Urteilsausfertigung geht hervor, dass der Bw am 6. Oktober 2012 in Linz X eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen versucht habe, indem er aus etwa 15 bis 20 Meter Entfernung auf den am Boden liegenden X zugelaufen ist und diesem mit dem Fuß einen Tritt gegen den Kopf versetzt hat, wobei dieser lediglich leicht in Form von Prellungen der Halswirbelsäule und des Kopfes verletzt worden ist.
Die Gattin des Bw stammt ebenfalls aus dem Kosovo. Eine Schwester und ein Onkel des Bw wohnen ebenso wie Jugendfreunde im Kosovo. Der Bw ist gesund, arbeitsfähig und lebte bis zum 18. Lebensjahr im Herkunftsstaat.
4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.
Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor. Es gelangt somit § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.
4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt ist der Bw unbestritten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.
Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.
Dass sich der Bw in Hinkunft rechtskonform verhalten werde und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist nicht glaubhaft.
Dem Tatverhalten kommt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zu. Der Bw spielt seit Jahren Fußball. Ihm ist bewusst, dass gegnerische Spieler provozieren um einen Ausschluss des Gegenübers oder zumindest die Ahndung mittels „Gelber Karte“ zu erreichen. Auch als Amateurfußballer muss sich der Bw soweit unter Kontrolle haben und darf keine körperlichen Übergriffe setzten. Trotz Kenntnis dieser Absicht hat sich der Bw zu der vorliegenden Tat hinreißen lassen. Besonders nachteilig wirkt sich dabei gegen den Bw aus, dass die Handlung nicht im Gemenge, in das Fußballer beider Mannschaften und Zuschauer verwickelt waren, gesetzt wurde, sondern er eine sich ihm bietende – günstige - Gelegenheit wahrgenommen hat. Das Opfer (der gegnerische Spieler) wurde vom Bw in einer Entfernung von ca. 15 bis 20 Meter am Boden liegend wahrgenommen. Unverzüglich hat der Bw die sich ihm nutzende Gelegenheit ergriffen. Er ist zu dem Liegenden gelaufen und hat ihm in das Gesicht getreten. Betrachtet man die festgestellten Verletzungen, so kann nur von Glück für das Opfer gesprochen werden, dass es nicht zu folgenschwereren Verletzungen gekommen ist. Auch wenn der Bw versichert, nicht „voll“ zugetreten zu haben, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er aus dem Lauf heraus getreten hat. Die mindere Dosierung ist schwer nachvollziehbar, da der Bw (nach eigenen Angaben) im Anschluss daran ungebremst zu Sturz gekommen ist.
Dieses Verhalten, das als Rache zu deuten ist, lässt eindeutig Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des Bw zu. Nur so ist erklärbar, dass er Revanchegelüste zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das Opfer (der provozierende Spieler) eingeschränkt handlungs- und abwehrfähig am Boden liegt. Die längere Zeit davor erfolgten verbalen Übergriffe hat er unbeantwortet gelassen.
Der Bw hat zwar nicht über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich rechtswidriges Verhalten gesetzt, aber durch die punktuelle massive Gewaltentladung ist eindrucksvoll hervorgekommen, dass er sich nicht an die Werteordnung der hiesigen Gesellschaft gebunden fühlt.
Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.
4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.5. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.
Der Bw hält sich seit 2008 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und verfügt derzeit über einen bis 6. Juli 2015 gültigen Aufenthaltstitel.
Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008, seine familiären Bande, der Kenntnisse der deutschen Sprache und der Berufsausübung ein besonderes Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.
Die Integration wird durch das kriminelle Verhalten des Bw erheblich gemindert (siehe Punkt 4.3.2.).
Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.
In diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Der Bw hält sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Die erworbene Integration wird freilich durch das vom Bw begangene Verbrechen, durch das dieser zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, relativiert bzw. schwer erschüttert.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der X geborene und 2008 nach Österreich gelangte Bw einen Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, seine gesamte Schulbildung dort absolviert und seinen Beruf dort erlernt hat. Der Bw ist in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut.
4.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.
Beim Bw handelt es sich um eine Person, die nur eine Straftat in Österreich begangen hat. Auf Grund der oben beschriebenen besonderen Umstände der Tat steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der Integration des Bw in Österreich einen deutlichen Einschnitt in dessen Leben bedeutet, scheint seine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Der Bw ist gesund, nicht arbeitsscheu und daher unzweifelhaft in der Lage, auch abseits von Österreich sein Fortkommen zu sichern. Seine Ehegattin stammt ebenfalls aus dem Kosovo und könnte ihn allenfalls begleiten.
Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
4.7. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.
Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Für Freiheitsstrafen bis einschließlich fünf Jahren ist daher der oben dargestellte Rahmen von bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Bw wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt. In Anbetracht dieser Verurteilung, der nicht unbeachtlichen Prognosen, des langen Aufenthalts des Bw in Österreich und seinen Sprachkenntnissen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass mit einem auf 18 Monate befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.
4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 29,90 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.
Mag. Christian Stierschneider
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 25.04.2014, Zl.: 2013/21/0231-6